NAMEN Verkündet : 12 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 12 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Sache wird Umfang anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : beklagten Eheleute waren Inhaber Tiefbauunternehmens . notariellem Vertrag 13 . März verkauften Gewerbegebäuden Wohnhaus bebautes Betriebsgrundstück angrenzender Verkehrsfläche weiteren unbebauten Nachbargrundstücken Gesamtkaufpreis DM Klägerin . größere unbebauten Grundstücke Flurstück Nr. war Laufe Jahre Bodenaushub aufgefüllt worden Erdarbeiten stammte . Kaufvertrag enthält . folgende Regelung Sachmängelgewährleistung : " Käufer hat Vertragsobjekt besichtigt . wird übernommen steht liegt also Gewährleistung Sachmängelfreiheit . Verkäufer haftet namentlich Bodenbeschaffenheit . Verdeckte bekannte Mängel hat Verkäufer verschwiegen . Ferner haftet Verkäufer Tauglichkeit Vertragsgegenstandes Zwecke Käufers . " Folgezeit errichtete Klägerin geplant Flurstück Nr. Einkaufszentrum . ließ auch Bodenproben durchführen . Vorliegen Ergebnisses Proben leitete Beweissicherungsverfahren später aber weiterbetrieb . erhob Klage Schadenersatz arglistiger Täuschung Vorhandensein Erdreich Flurstücks Nr. befindlichen Industrieabfällen insbesondere Kabelresten Kunststoffteilen Bitumenbrocken Drähten Schildern Reifen . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage Zahlung DM nur Beklagten Grunde entsprochen Beklagte gerichtete Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Beklagten Zurückweisung Klägerin beantragt . ursprünglich auch Beklagten eingelegte Revision hat zwischenzeitlich wieder zurückgenommen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht bejaht Schadenersatzverpflichtung Beklagten § arglistigen Verschweigens Erdreich befindlicher Kabelreste Metallteile Reifen . gewonnene Überzeugung Vorhandensein offenbarungspflichtiger Abfallablagerungen stützt Bekundungen Zeugen außen sichtbares Abfallmaterial erst Meter Erdoberfläche Vorschein gekommen sei . folgt Berufungsgericht auch Schilderungen Zeugen gung kurz Kaufvertragsabschluß nur Kabelreste m Erde herausragende Postkabel weiteren Unrat bemerkt haben will entnimmt Aussage Kenntnis Beklagten Vorliegen aufklärungspflichtiger Bodenverunreinigungen . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Recht rügt Revision Berufungsgericht habe zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen Verstoß § Abs. getroffen . tatrichterliche Überzeugungsbildung ist Revisionsgericht überprüfen Tatrichter Prozeßstoff Beweisergebnissen umfassend widerspruchsfrei dergesetzt hat Würdigung also vollständig rechtlich möglich ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt Senat . 9 Juli . 11 . Februar ; Urt . 14 . Januar ZR . Anforderungen wird Berufungsgericht gerecht . legt Entscheidung verfahrensfehlerhaft gegenseitig ausschließende Sachverhaltsvarianten . Einerseits folgert Bekundungen Zeugen Sommer Sortierungsarbeiten Flurstück Nr. ausgeführt haben zutage geförderten Abfallmaterialien bereits Zeitpunkt Kaufs Gefahrübergangs Grundstück verborgen waren Klägerin hätten offenbart werden müssen . Andererseits gelangt Darstellung Zeugen Überzeugung unmittelbar tragsabschluß seien Abfallablagerungen insbesondere m Erde herausragende Postkabel Grundstücksoberfläche sichtbar gewesen . ist zwar Revision meint Verstoß Beibringungsgrundsatz Klägerin Aussage ausweislich Tatbestandes insgesamt eigen gemacht hat . Wohl aber liegt innerer Widerspruch . hat Berufungsgericht Ambivalenz Aussagen Zeugen verkannt Bekundungen lediglich Erkennbarkeit Abfallablagerungen Beklagten geschlossen Berufungsbegründung Beklagten aufgezeigte Möglichkeit Betracht gezogen hat Abfälle auch Verhandlungsführer eingesetzten Ehemann Klägerin unstreitig Vertragsabschluß erfolgten Geländebesichtigung erkennbar waren . Auch stellt revisionsrechtlich relevanten Verstoß Abs. vgl. Senat Urt . 20 . März . 22 . Januar ; . 23 . Januar . 2 . Erfolg macht Revision weiter geltend Berufungsgericht habe materiell-rechtlichen Voraussetzungen Vorliegen arglistigen Täuschung fehlerhaft beurteilt . Verschweigen Fehlers § Satz stellt nur dann Täuschung Mangels auch entgegengesetzten Interessen Vertragsparteien Aufklärungspflicht besteht . Offenbarungsverpflichtung trifft Verkäufer aber nur verborgenen wesentlichen Mängeln erkennbaren Umständen Lebenserfahrung Entstehen bestimmter Mängel schließen lassen Senat . 23 . März . kann Käufer Aufklärung Mängel Besichtigung zugänglich erkennbar sind erwarten eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann Senat . 8 . April ; 30 34 ; . 20 . Oktober . angefochtenen Entscheidung finden jedoch Ausführungen Offenkundigkeit festgestellten Mangels Klägerin noch Erheblichkeit . Berufungsgericht schließt lediglich Schilderung Zeugen Vorliegen verborgenen rungspflichtigen Mangels jedoch Zusammenhang abweichenden Darstellung Zeugen Erkennbarkeit Abfalllagerungen befassen . Kabelstücke sonstiger Unrat wirklich Zeugen bekundet bereits oberflächiger Grundstücks Kaufvertragsabschluß erkennbar waren dann entfiel schon Grunde Aufklärungspflicht Beklagten 1 . Etwas gilt nur dann Erdoberfläche sichtbare Abfall tragfähigen Rückschlüsse Art Umfang Erdreich selbst befindlicher wesentlicher Bodenverunreinigungen erlaubte . Fall bestand Offenbarungspflicht Verkäufers Mangel Käufer vollen Ausmaß erkennbar war . Fehlerhaft sind aber auch Ausführungen Arglist . Verkäufer Maßstäben gebotene Aufklärung unterläßt verhält auch arglistig Fehler mindestens möglich hält gleichzeitig weiß rechnet billigend Kauf nimmt Vertragspartner Mangel kennt Offenbarung Vertrag vereinbarten Inhalt geschlossen hätte Senat . 3 . März ; Urt . 14 . Juni ; Urt . 22 November . Nimmt Käufer sei Indizien imstande Fehler erkennen handelt Verkäufer nur dann arglistig bewußt hierum kümmert Kauf nimmt Käufer Prüfung unterläßt Vertrag abschließt Kenntnis Mangels abgeschlossen hätte Senat . 7 Juli 43 ; . 22 November aaO . trägt Berufungsgericht ausreichend Rechnung . begnügt Aussage Zeugen gestützten Feststellung Beklagte habe erkannt Anordnungen Abfalltrennung befolgt aussonderungspflichtige Materialien Grundstück abgelagert worden sind . allein rechtfertigt aber noch Vorwurf Arglist . fehlt lung zumindest Möglichkeit rechnete Klägerin habe erkannt Offenbarung Vertrag abgeschlossen . Vorstehende Erwägungen gelten Fall Berufungsgericht bisher erörterten Schadenersatzverpflichtung Beklagten arglistig vorgespiegelter Altlastenfreiheit § Satz analog entsprechend . Vorbringen Klägerin haben Verkäufer Nachfrage mehrfach wahrheitswidrig erklärt Grundstück seien echten Bodenverunreinigungen vorhanden lediglich mutterbodenähnliche Auffüllungen vorgenommen worden . Behauptung zutrifft hat Beklagte Klägerin Bodenbeschaffenheit getäuscht Verkäufer ist unabhängig Bestehen Offenbarungspflicht gehalten Fragen anderen Teils richtig vollständig beantworten Senat . 20 November 459 ; Urt . 20 . September . stünde aber noch Beklagte auch arglistig gehandelt hat . Falsche Angaben allein erlauben Regel nämlich noch Schluß arglistiges Verhalten Senat . 6 . Dezember . 22 . Februar IVa ; Urt . 20 November . Vielmehr erfordert Arglist auch hier Verkäufer Vorhandensein Mangels Unrichtigkeit Angaben rechnete . setzt zumindest Feststellung Beklagte habe tatsächliche Anhaltspunkte Blaue hinein Behauptungen Mängelfreiheit Grundstücks aufgestellt Senat . 19 . Dezember ; Urt . 28 . September ; . 18 . März . Ferner -9- muß wenigstens Möglichkeit Betracht gezogen gebilligt haben Klägerin könne abgegebenen Erklärungen Bodenverhältnisse Wert Grundstücks getäuscht Kaufentscheidung beeinflußt werden Senat . 22 . Februar § Abs. Kausalität ; . 20 November aaO ; . 25 . März . hat Berufungsurteil gegebenen Begründung Bestand ist Sache weiterer Feststellungen zurückzuverweisen . Wenzel Tropf Gaier