BESCHLUSS 14 . Februar Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 14 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 Juli wird zurückgewiesen . Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Zuordnungsbescheid bindet zwar Zivilgerichte Beteiligung Beklagten ist aber Sache richtig § Abs. Rechtsübergang § § Abs. hindert Senat . 23 . Februar . Zuordnungsberechtigter kann § Herausgabe Mieten Grundstück verlangen später selbst zugeordnet wird Senat . 22 . Juni . Herausgabe Mieten umfasst auch Herausgabe Umsatzsteuer § Nr. Abs. UStG mögliche Option Umsatzsteuer dient durchlaufenden Posten verwalten Vorsteuerabzug § UStG ermöglichen Senat . 10 . Oktober 71 ; Urt . 30 . September Abs. Satz VermG . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . beträgt € . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung