NAMEN Verkündet : 4 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja 3 ; § Abs. Will Bund Mauergrundstück Ausschluß Berechtigten Dritten veräußern genügt Dritten beabsichtigte Nutzung öffentlichen Interesse liegt ; Interesses Bundes Veräußerung bedarf . Veräußerung Mauergrundstücks ist auch möglich öffentliche Interesse Dritten Erwerb beschränkt dinglichen Rechts Vertrag gesichert werden könnte . Vorliegen öffentlichen Interesses Erwerb Mauergrundstücks Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar ; Beurteilungsspielraum verbleibt Bund . -2d ablehnenden Bescheid Bundes gerichtete Klage genügt Bestimmtheitserfordernis § Abs. Nr. Klageschrift beigefügte Bescheid Klagegrund enthält . . 4 . April Brandenburgisches OLG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 4 . April Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 27 . Juni wird Kosten Klägers zurückgewiesen auch Streithilfe verursachten Kosten trägt . Tatbestand : Kläger ist Erbeserbe früheren Eigentümerin Ufer Havel Gemarkung gelegenen Flurstücke Flur 85/1 85/3 85/5 . Flurstücke waren 60er Jahren Volkseigentum überführt Grenzstreifen ehemaligen einbezogen worden . Maueröffnung wurde Flurstücke verlaufende Asphaltstraße Kolonnenweg Vereinbarung kommunalen Stellen damaligen Grenztruppen Nutzung Öffentlichkeit Gehweg freigegeben . Juni entschied Stadtverordnetenversammlung Streithelferin Streifen Kolonnenweg Seeufer begrünen parkähnliche Anlage Sitzelementen auszugestalten . Bebauungsplan dauerhafte Nutzung öffentliche Grünfläche öffentlichen Radweg vorsieht wurde Januar aufgestellt öffentlich bekannt gemacht . April bezog Streithelferin Flächen gleichem Nutzungszweck städtebaulichen Entwicklungsbereich . August beantragte Kläger Rückerwerb Grundstücke Mauergrundstücksgesetz . Beklagte Streithelferin einigten 19./22 . Oktober Flächen Beklagten zuzuordnen anschließend Streithelferin veräußern . entsprechender Zuordnungsbescheid erging 4 November Rückerwerb Kläger wurde Bescheid 25 . August abgelehnt . Kläger hat beantragt Aufhebung ablehnenden Bescheids Berechtigung Erwerb Mauergrundstücksgesetz festzustellen . Antrag ist Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben . Revision Beklagte Streithelferin entgegentreten verfolgt weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Klage zulässig . sei insbesondere fristgemäß erhoben Kläger Klageschrift stellenden Bestimmtheitsanforderungen Inhalt zusammen später eingereichten Bescheid genügt habe . Anspruch Klägers Rückerwerb Flächen sei ausgeschlossen Beklagte Flurstücke öffentlichen Interesse Streithelferin veräußern beabsichtige . helferin geplante Nutzung Zwecke Gemeingebrauchs Verkehrsfläche reiche Begründung öffentlichen Interesses . sei auch verfassungsrechtlich geboten Streithelferin Kläger ersatzweise angebotene Bestellung beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verweisen . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . II . Recht bejaht Berufungsgericht Zulässigkeit Klage . 1 . Zivilrechtsweg ist § Abs. Satz MauerG gegeben . Klage vorangehendes Widerspruchsverfahren ablehnenden Bescheid findet § Abs. Satz MauerG . 2 . Klage ist ordnungsgemäß Frist § Abs. MauerG erhoben . Klage genügt Berücksichtigung Besonderheiten Rechtsschutzes ablehnenden Verwaltungsakt Anforderungen grundsätzlich Streitigkeiten Mauergrundstücksgesetz anwendbare § Abs. : Gesetz Regelung offener Vermögensfragen Rdn . Bestimmtheit Klagegrundes stellt . Zwar enthält 4 . Oktober eingereichte Klageschrift Bezeichnung Streitteile nur Anträge Aufhebung Bescheids 25 . August Feststellung Berechtigung Klägers Erwerb umstrittenen Flächen . Mangel wurde aber 20 . Oktober erfolgte Vorlage Bescheides selbst behoben . braucht Senat entscheiden allgemeinen Bezugnahme Urkunden genügt Klageschrift nur unzureichend wiedergegebenen Klagegrund ersetzen Bezugnahme PKH-Gesuch Ersatz Ergänzung Angaben Klagegrund : 254 ; Urt . 20 . Mai Nr. . Klage ehemalige Eigentümer Berechtigter Erwerbsanspruch MauerG ablehnenden Bescheid § MauerG durchsetzen will entspricht Rechtsschutzfunktion Feststellungsklage Verwaltungsgerichtsordnung VwGO . Dort ist aber zwingender Inhalt Klageschrift Bezeichnung Streitteile nur Angabe Gegenstandes Klagebegehrens vorgesehen § VwGO . reicht Verwaltungsakt bestimmt bezeichnet Abschrift Klage beigefügt wird Eyermann/Fröhler/Geiger VwGO 11 . Aufl . Rdn . 6 ; VwGO 13 . Aufl . Rdn . 7 ; Kopp/Schenke VwGO 12 . Aufl . Rdn . . ist zivilrechtliche Klage Mauergesetz jedenfalls dann auszugehen Verwaltungsakt Substanz Streitverhältnisses wiedergibt . ist hier Fall . Auch Streitigkeiten Mauergesetz bestimmte Klagefrist Monaten Zustellung Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheides § Abs. MauerG ist gewahrt . gilt selbst dann Zustellungsdatum ist unbekannt Nachteil Klägers ausgehen würde Zustellung bereits Tage Erlasses Bescheides erfolgt war . Komplettierung Klageschrift Schriftsatz 20 . Oktober wahrte Falle 25 . Oktober endende Klagefrist Zustellung Schriftsatzes ist alsbald Sinne Abs. . erfolgt . gerichtliche Kostenanforderung Kläger abwarten durfte ; Urt . 15 . Januar VersR ist 27 . Oktober abgesandt worden 20 November hat Kläger Gerichtskostenvorschuß gezahlt . Auch Hinblick 27 . Oktober Freitag fiel 31 . Oktober gesetzlicher Feiertag war kann Zahlungseingang verstrichene Zeit noch Sinne § Abs. . hinreichend angesehen werden vgl. . 25 November ZR f. . 3 . Feststellungsklage ist § Abs. erforderliche besondere Interesse gegeben . Feststellungsklage ist zwar allgemeinen Raum Leistungsklage möglich ist Rechtsschutzinteresse Klägers wahrt Senat . 17 . Juni . Hier hätte Kläger Verfolgung Ziels Klage Abschluß Kaufvertrags gegebenenfalls Abgabe Erwerb erforderlichen Willenserklärung erheben können Rdn . ; aaO § . 3 ; Raupach/Bezzenberger Vermögen ehemaligen MauerG Rdn . . Fall Gegner hier öffentliche Körperschaft ist wird jedoch möglicher Leistungsklage Feststellungsinteresse bejaht erwarten ist Beklagte Feststellungsurteil beugt . 9 . Juni . . . Rechtsfehlerfrei verneint Berufungsgericht Anspruch Klägers Erwerb streitigen Fläche Mauergrundstücksgesetz . § Abs. MauerG können ehemalige Eigentümer Rechtsnachfolger früheren jetzt bundeseigenen Grenzgrundstücke . Verkehrswertes Zeitpunkt Vertragsabschlusses erwerben Bund dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden öffentlichen Interesse Dritte veräußern will . Voraussetzungen Erwerbs liegen Person Klägers Rechtsnachfolger ehemaligen Eigentümerin Beklagten gegenwärtiger Eigentümerin Flächen . Erwerbsanspruch scheitert jedoch geplanten Vereinbarung 19./22 . Oktober rechtsverbindlich festgelegten Verkauf Flächen Streithelferin . ist Dritte Sinne § Abs. MauerG juristische Personen öffentlichen Rechts vgl. MauerG Rdn . Verkauf liegt öffentlichen Interesse . 1 . Auffassung Revision ist Ausschluß Erwerbsanspruchs Veräußerung Dritte erforderlich Veräußerungsvorgang selbst öffentlichen Interesse liegt . genügt Dritten beabsichtigte Grundstücksnutzung Interesse dient . Wortlaut Gesetzes läßt zwar unmittelbar entnehmen bereits Gesetzeszusammenhang spricht -9- Nutzungszwecke Erwerbers abzustellen . Abs. MauerG stellt Eigennutzung Bund dringenden öffentlichen Interesse erfolgt öffentliche Interesse gerechtfertigten Veräußerung gleichwertig . öffentlichen Interesse gedeckte Verwendung Dritten Erwerb Berechtigten entgegenstehen könnte wäre kaum nachvollziehbar . Veräußerungsfall verlagert maßgeblichen Verwendungszweck Bund Erwerber . Abstellen Veräußerungsvorgang also Interesse Bundes Verkauf würde Gefahr begründen Vorschrift leer liefe . Je Betrachtungsweise fehlte dann nämlich öffentliche Interesse Falle läge immer . Bund hat Erlöse Veräußerungen § Abs. MauerG eingerichteten Fonds Förderung wirtschaftlicher sozialer kultureller Zwecke Beitrittsgebiet zuzuführen ; ist Abs. MauerG Kontrolle Haushaltsausschusses Bundestags unterstellt Mittel dürfen Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen eingesetzt werden . Sieht Teil Literatur Vorbem . Mauergesetz Rdn . ; bereits Existenz Fonds also Entlastung Bundeshaushalts vorgeschriebene Verwendung Fondsmittel öffentlichen Zweck erreicht käme regelmäßig Erwerb Berechtigten andernfalls käme Regel Erwerb . Gesetzesmaterialien bestätigen Sicht . Beschlußempfehlung Bericht Rechtsausschusses Deutschen Bundestages führen Begründung Gesetzentwurfs Bundesrates . allgemeinen Teil : " Bund müsse Möglichkeit behalten Grundstücke öffentlichen Zwecken selbst nutzen besondere Einklang geltenden Regelungen Vorrang Investitionen Dritte veräußern " BT-Drucks . S. . § Gesetzentwurfs wird ergänzend erläutert Veräußerung öffentlichen Interesse Dritte liege dann " Veräußerung investiven Gründen Rahmen Flächenerwerbs § Ausgleichsleistungsgesetz erfolgt BT-Drucks . S. . Abschnitt Vorläufigen Richtlinien Bundesministeriums Finanzen Verkauf Grenzgrundstücken Zwecke Errichtung Ausbaus Sperranlagen Volkseigentum überführt wurden 31 . Juli . 14 . August S. kommt " Veräußerung öffentlichen Interesse Dritte " dann Betracht " übergeordneten Gründen Durchführung investiven Vorhabens geboten erscheint . " weist § Abs. genannten besonderen Investitionszwecke Verwendung Grundstücke abstellen . 2 . Nutzung Grundstücke Radwege Grünfläche Ausbau parkähnlichen Uferlandschaft begründen öffentliches Interesse Sinne § Abs. MauerG. Gesetzesmaterialien vorstehend ergibt stellen besonderen Investitionen § Abs. u.a. Sicherung Schaffung Arbeitsplätzen Schaffung neuen Wohnraums Schaffung erforderlicher Infrastrukturmaßnahmen Schwerpunkt öffentlichen Interesses vgl. auch aaO . ; MauerG Rdn . . öffentliche Interesse ist aber erschöpft . erlaubt Berücksichtigung weiterer öffentlicher Zwecke aaO § . ; aaO . ; Blumenwitz f. ; . Veräußerung nen auch Aufgaben Kommunalverwaltung bundeseigener Körperschaften verfolgt werden . erfaßt Begriff öffentlichen Interesses auch rechtlich geschützte Belange Wohl Allgemeinheit befördern MauerG Rdn . . kann mithin dahinstehen geplante Nutzung streitigen Grundstücke Investitionszwecken erforderliche Infrastrukturmaßnahme Sinne § Abs. angesehen werden könnte . Jedenfalls dient öffentlichen Zwecken Naherholung Abs. Nr. BauGB Verkehrs § Abs. Nr. BauGB Erfüllung städtebaulichen Planung aufgestellten Bebauungsplan Entwicklungssatzung § Abs. Nr. BauGB . weitere Förderung Infrastruktur insbesondere Fremdenverkehrs Abs. Nr. BauGB bewirkt ebenfalls geplante Anschluß öffentlichen Radfernweg " " . 3 . Ausschluß Anspruchs Berechtigten Flächenerwerb öffentliche Interesse verstößt Art . GG nachfolgend . Umstand anders Eigennutzung Bund Interesse dringliches sein muß ist Gesichtspunkt Art . Abs. GG unbedenklich . Eigentümern Grenzgrundstücke war Enteignung ehemaligen Rechtsposition verblieben Beitritt Schutzbereich Art . GG hätte einrücken können . Enteignungen durchgeführt worden waren gelten Gemeinwohlanforderungen Art . Abs. GG ; Geltungsbereich Grundgesetzes erstreckte Gebiet ist auch Beitritt rückwirkend ausgedehnt worden BVerfG ; 98 ; . 25 . Februar . Gesetzgeber war Entscheidung frei Voraussetzungen Rückgewähr Eigentums vornehmen wollte . ist beanstanden Vorliegen öffentlicher Interessen gleich Intensität Ausschlußtatbestand vorgesehen hat . Interesse Berechtigten hat Ausschluß Rückerwerbs Rechnung getragen Auskehrung . Verkehrswertes angeordnet hat § Abs. MauerG . So gesehen werden wirtschaftlich schlechter gestellt Ankauf § Abs. MauerG Entgelt Höhe . Verkehrswertes erfolgt . sind DDR-Verhältnissen erheblich gestiegenen Verkehrswert auch weiteren unbeträchtlichen Vergünstigungen Mauergrundstücksgesetzes berücksichtigen Kittke 466 ; ; vgl. auch . Gegensatz Regelung Vermögensgesetzes müssen Berechtigten Mauergrundstücksgesetz Gegenleistungen Eigentumsverlust B. Kaufpreis Entschädigung erhaltene Lastenausgleichsleistungen zurückzahlen auszukehrenden Betrag anrechnen lassen . kommen Stundungsmöglichkeit zahlenden Kaufpreises § Abs. MauerG Befreiung Grunderwerbsteuer weitere einkommensteuerliche Vorteile § Abs. MauerG . Differenzierung dringenden eigenen öffentlichen Zwecken Bundes Veräußerung schlichten öffentlichen Interesse Dritte geht Beschlußempfehlung Vermittlungsausschusses BT-Drucks . S. . ist gerechtfertigt Bund eigener Verwendung Grundstücke Zahlungen Fonds leisten muß zweiten Fall Veräußerungserlös Fonds zugute kommt . Dringlichkeitserfordernis soll gewährleisten Bund nur dann Grundstücke behalten Unrechtscharakters Mauer Todesstreifen betroffenen Flächen bereichern kann öffentliche Interesse zwingend ist . Hauptanliegen Mauergrundstücksgesetzes lag Vermeidung Bereicherung Staates Unrechtsgut Gesetzentwurf Bundesrates . S. . 4 . Auffassung Revision ist Streithelferin gehalten Bestellung beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Abschluß langfristigen Nutzungsvertrages begnügen . sieht Mauergrundstücksgesetz . § Abs. Gesichtspunkt Verhältnismäßigkeit getroffene Entscheidung bestimmten Voraussetzungen Erwerbs Grundstücks öffentlichen Nutzer Bestellung Dienstbarkeit zuzulassen ist Bereich Mauergrundstücksgesetzes übertragbar . Verkehrsflächenbereinigungsgesetz erfaßt Privatgrundstücke Überführung Volkseigentum sonstige Rechtsgrundlage öffentliche Zwecke Anspruch genommen worden waren . Hier war Gestaltungsermessen Gesetzgebers privaten Eigentums begrenzt . Auch Abwägung Erwerbsinteresses Berechtigten öffentliche Interesse anderweiten Verwendung Grundstücks insbesondere Rechtsgedanke Mindesteingriffs führt Kläger gewünschten Beschränkung Erwerbsrechts . Abwägung findet § MauerG . Ist öffentliche Interesse bejahen verdrängt Erwerbsanspruch Berechtigten insgesamt . Entzug vermögensrechtlichen Position Berechtigten § MauerG zunächst erwächst erfordert allerdings nur Begründung öffentlichen Interesses vorgebrachten Tatsachen auch Abwägungen ablehnenden Bescheid § MauerG zugrunde liegen gerichtlichen Überprüfung unterliegen ; gar Ermessensspielraum verbleibt Bund . Berechtigten nachträglichem Wegfall öffentlichen Interesses Anspruch Rückerwerb Rechtsgedanken § BauGB erwachsen könnte wirtschaftlich Erwerb lediglich beschränkt dinglichen Rechts öffentliche Hand nahe käme ablehnend verschiedene Fälle Eigentumsentzugs Stellen . 23 . Februar ; 16 . Oktober ZR braucht Senat hier entscheiden . öffentliche Interesse ernstliches ist lediglich fiskalische Zwecke verdeckt sind Anhaltspunkte hervorgetreten . IV . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Wenzel Tropf Gaier