BESCHLUSS 21 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 21 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Beklagten Beschluss Senats 29 . Juni wird zurückgewiesen . übergangen gerügte Vorbringen ist Senat berücksichtigt worden . übrigen ist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Abschnitt Verstoß Berufungsgerichts Art . Abs. GG Hinblick Komplex arglistige Täuschung einmal gerügt worden . Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung Schmidt-Räntsch Czub