NAMEN Verkündet : 28 . September Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. § Abs. Satz ; § liegt Kompetenz Wohnungseigentümer Aufnahme Kredites Deckung Finanzbedarfs Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen . fehlt jedenfalls Gesetzgeber nachvollzogenen Anerkennung Rechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft § Abs. Satz Kompetenz Wohnungseigentümern gesamtschuldnerische Haftung aufzubürden . Wohnungseigentümer hat grundsätzlich Anspruch Ausführung bestandskräftigen Beschlusses unterbleibt ; anders gilt nur dann schwerwiegende Gründe etwa erheblichen Änderung tatsächlichen Verhältnisse Durchführung bestandskräftig beschlossenen Maßnahme treuwidrig § erscheinen lassen . Urteil 28 . September AG Ettlingen V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 19 Juli wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien bilden Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft . Eigentümerversammlung 29 . April wurde Tagesordnungspunkt Stimmen Gesamtsanierung Wohnanlage Aufwand insgesamt € Finanzierung staatliche Zuschüsse zinsbegünstigte KfwDarlehen Zinsbindung Jahren Laufzeit Jahren beschlossen . Finanzierungskosten sollten regelmäßig Wirtschaftsplan eingestellt monatlichen Teilbeträgen Wohnungseigentümern vorliegenden Einzelauswertungen getragen werden . Beschluss wurde angefochten . weiteren Versammlung wurde 6 November mehrheitlich Zurückweisung Antrags Klägers beschlossen Haftung Finanzierung freizustellen . Antrag hatte Kläger begründet Anteil eigenen Mitteln aufbringen beschlossenen Finanzierung teilnehmen wolle . 30 November eingereichte Klage Kläger Feststellung Nichtigkeit Beschlusses 29 . April Ungültigkeitserklärung Beschlusses 6 November beantragt hat ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anträge weiter . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht steht Standpunkt Finanzierung betreffende Beschluss wirksam sei . Nichtigkeitsgründe lägen . Entscheidung Kreditaufnahme falle Beschlusskompetenz Wohnungseigentümer . Finanzierung ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche sei mehr prüfen Kläger Beschluss Ausschlussfrist § Abs. angefochten habe . herrschenden Meinung könne abgesehen auch Aufnahme langfristigen höheren Kredites ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen . Beschluss sei beanstanden . Kläger stehe Anspruch Haftungsfreistellung . Abwägung widerstreitenden Belange überwögen Interessen Gemeinschaft Haftung auch Klägers . II . Revision bleibt Erfolg versagt . 1 . Beschluss 29 . April ist bestandskräftig . Nichtigkeitsgründe liegen . Zutreffend bejaht Berufungsgericht insbesondere Beschlusskompetenz Kreditaufnahme . Befugnis Wohnungseigentümer Finanzbedarf Wohnungseigentümergemeinschaft auch Aufnahme Darlehen decken ergibt zwar ausdrücklich Wohnungseigentumsgesetz wird jedoch vorausgesetzt . Deckung Finanzbedarfs nunmehr rechtsfähigen Verbandes § Abs. Satz Beschluss befinden ist Sache Wohnungseigentümer . auch Entscheidung gehört Bedarf Rückgriff vorhandene Rücklagen Erhebung Sonderumlagen Aufnahme Darlehen gedeckt werden soll hat Senat bereits Rechtslage Anerkennung Rechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden Beschluss 21 . April . Rechtslage Reform Wohnungseigentumsgesetzes gilt vgl. Senat Urteil 18 . Februar . 19 ; 143 ; 897 ; Elzer ; wohl auch 20 23 ; 11 . Aufl . . 215 ; unklar Jennißen Jennißen 3 . Auflage § . . Zunächst bietet Gesetz Regelung § Abs. Nr. ist Verwalter berechtigt verpflichtet Tilgungsbeträge anzufordern Empfang nehmen abzuführen gemeinschaftliche Angelegenheiten nungseigentümer handelt zumindest Anhalt Beschlusskompetenz Deckung Finanzbedarfs auch Kreditaufnahme besteht Elzer aaO S. aaO ; vgl. auch Bezugnahme § Abs. Nr. . . aber bestand Kernanliegen Reform gerade Verwaltung Gemeinschaftseigentums Stärkung Beschlusskompetenz erleichtern BT-Drucks S. . Detail heftig umstritten ist allerdings trennende Frage ggf. Voraussetzungen Aufnahme Kredites nur Deckung kurzfristigen Finanzbedarfes überschaubarer Höhe geht Grundsätzen ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht vgl. Streitstand 20 23 ; . ; aaO § . 215 ; aaO S. f. ; Elzer aaO S. f. ; jeweils . Nur kommt vorliegend Beschluss Aufnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Kredits Systematik Wohnungseigentumsgesetzes nur fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hin § Abs. Satz beanstanden ist vgl. nur Elzer . fehlt hier . Finanzierungsbeschluss ist Bestandskraft erwachsen . Revision Grundrechte Klägers verweist führt Einschränkung Beschlusskompetenz Wege verfassungskonformen Auslegung noch wird Wirksamkeit Beschlusses Blickwinkel Regelungen § Frage gestellt . Allerdings ist richtig Auslegung Anwendung sog. einfachen Rechts Ausstrahlwirkung Grundrechte gentümer insbesondere Art . Abs. GG Art . GG Rechnung tragen ist . auch vermögensrechtlicher Hinsicht fließende Selbstbestimmungsrecht Wohnungseigentümers ändert jedoch Rücksicht besonders engen nachbarschaftlichen Verhältnisse Wohnungseigentümergemeinschaft erhöhtem Maße gemeinschaftsverträglichen Ausbalancierung widerstreitenden Belange Herstellung praktischer Konkordanz bedarf zumindest Ergebnis ebenso Hogenschurz Jennißen aaO § . § . 1 ; Timme/ Dötsch aaO . f. ; . . f. ; vgl. auch BVerfG f. f. starke Gewichtung Interessen finanzschwacher Wohnungseigentümer eintritt . steht jedoch Gestaltungsspielraum Gesetzgebers Wirkkraft Grundrechte zivilrechtlichen Generalklauseln andere Regelungen Geltung verschafft . zuletzt genannten Weg hat Gesetzgeber hier verfassungskonformer Weise beschritten . hat Wohnungseigentümern Kompetenz zugewiesen Aufnahme Krediten Wohnungseigentümergemeinschaft Verband beschließen Frage Rechtmäßigkeit Finanzierungen Kriterium ordnungsgemäßen Verwaltung Folge Überprüfungsmöglichkeit Rahmen Anfechtungsklage zugewiesen . Frage Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht ist berücksichtigen Wohnungseigentümer Selbstorganisationsrechts Regel so auch hier Ermessensspielraum haben Ausgestaltung relevanten Umstände abzuwägen sind Timme/Elzer . f. ; aaO § . 28 ; jeweils ; vgl. auch Senat Beschluss 25 . September . gehören insbesondere auch grundrechtsrelevante Positionen Interessen . Wohnungseigentümer insoweit effektiven Rechtsschutz grundsätzlich nur Ausschlussfristen § Abs. Satz WEG erreichen kann ist verfassungsrechtlich unbedenklich . zeitnahen Eintritt Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse sichernde Regelung ist Ausdruck legitimen gesetzgeberischen Anliegens Herstellung Rechtssicherheit Rechtsklarheit gewährleisten Wohnungseigentümer Ausführung Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest Hinblick Anfechtungsgründe alsbald Klarheit hergestellt wird Umfang tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden vgl. Senat Urteil 16 . Januar . ; Urteil 2 . Oktober . . Kläger schließlich Sache nach argumentiert fehle jedenfalls Kompetenz Übernahme gesamtschuldnerischen Haftung Wohnungseigentümer mehrheitlich beschließen ist rechtlichen Ausgangspunkt zwar richtig . Spätestens Gesetzgeber nachvollzogenen Anerkennung Rechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft Verband § Abs. Satz ganz entscheidend Ausschaltung gesamtschuldnerischen Haftung begründet worden ist Senat Beschluss 2 . Juni . fehlt dahingehenden Kompetenz aaO § . ; Sache ebenso Jennißen Jennißen aaO . ; vgl. auch aaO § . . V.m . . : zwingendes Recht . gesamtschuldnerische Haftung kommt nur noch Betracht einzelnen Wohnungseigentümer selbst Verband klar eindeutig auch persönlich verpflichten Senat aaO f. ; aaO § . ; Elzer Fn . . Gesetzgeber Sichtweise übernommen hat wird bestätigt Regelung § Abs. ausdrücklich dacht nur anteilsmäßige teilschuldnerische persönliche Außenhaftung Wohnungseigentümer angeordnet hat vgl. BT-Drucks . insbesondere S. . Kläger übersieht indessen Argumentation gesamtschuldnerischen Haftung Beschluss 29 . April Grundlage findet . Maßgebend Auslegung Beschlüssen Wohnungseigentümer sind Wortlaut Sinn unbefangenen Betrachter nächstliegend ergibt ; Umstände Eintragung dürfen nur herangezogen werden besonderen Verhältnissen erkennbar sind grundlegend Senat Beschluss 10 . September f. ; vgl. auch Urteil 18 . Juni . . Beschluss enthält jedoch geringsten Anhaltspunkt gesamtschuldnerische Haftung Wohnungseigentümer begründet werden sollte . ist nächstliegend auszulegen vollen Umfangs lediglich rechtsfähige Verband einzelnen Wohnungseigentümer nur entsprechend Anteilen Darlehensverbindlichkeiten einstehen sollen § Abs. . 2 . Jedenfalls Ergebnis Recht erachtet Berufungsgericht auch Beschluss 6 November gerichtete Anfechtungsklage unbegründet . Antrag Klägers zurückweisende Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung . Wohnungseigentümer haben nächstliegender Auslegung bestandskräftigen Finanzierungsbeschlusses 29 . April Kreditaufnahme Haftungsfreistellung einzelner Wohnungseigentümer Innenverhältnis entschieden ; haben Freistellung auch gesonderten Beschlussfassung vorbehalten . derartige schematische Regelung Einbeziehung auch Wohnungseigentümer ausreichende Liquidität verfügen Abwendung Kreditfinanzierung einsetzen wollen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht ist streitig bejahend etwa f. ; verneinend Jennißen Jennißen aaO § . mwN auch Streitstand braucht hier aber entschieden werden . Wohnungseigentümer hat grundsätzlich Anspruch Ausführung bestandskräftigen Beschlusses unterbleibt Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums vorrangig Beschlüssen Wohnungseigentümer entsprechen muss § Abs. ; bestandskräftiger Beschluss schließt zumindest Einwand Beschlussfassung habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen Senat Urteil 13 . Mai . 16 ; Urteil 3 . Februar . Etwas anders gilt allerdings dann schwerwiegende Gründe etwa erheblichen Änderung tatsächlichen Verhältnisse Durchführung bestandskräftig beschlossenen Maßnahme treuwidrig erscheinen lassen Ganzen aaO § . ; vgl. auch Senat Urteil 3 . Februar aaO . ist hier jedoch ersichtlich . fehlerhafter Umsetzung Finanzierungsbeschlusses anteilige Haftung § Abs. gesamtschuldnerische Haftung Wohnungseigentümer vorsehender Darlehensvertrag abgeschlossen worden wäre ist festgestellt ; auch Revision verweist dahingehendes tatsächliches Vorbringen . Übrigen wäre Darlehensvertrag zumindest insoweit schwebend unwirksam gewesen § Abs. . so Macht Wohnungseigentümers gestanden hätte zumindest eigene gesamtschuldnerische Haftung Verweigerung Genehmigung abzuwenden . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Weinland Vorinstanzen : AG Ettlingen Entscheidung Entscheidung