BESCHLUSS 16 . Dezember Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Gegenstandswert Revisionsverfahrens beträgt € . Gründe : 1 . Parteien Rechtsstreit übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt haben ist Kosten Berücksichtigung bisherigen Streitstands billigem Ermessen entscheiden Abs. Satz . führt Auferlegung Kosten Beklagten Revision Klägerin Erfolg gehabt hätte . Annahme Berufungsgerichts Anspruch Klägerin Einräumung Wohnrechts habe Einwand unzulässigen Rechtsausübung § entgegengestanden hätte revisionsrechtlicher Nachprüfung standgehalten . Situation Berufungsgericht Rückgriff Treu Glauben bewältigen suchte ist Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt . Setzt Gläubiger Anspruch Schuldner rechtlichen Verhältnis seinerseits Leistung verpflichtet ist sind Interessen Schuldners Möglichkeit geschützt Zurückbehaltungsrecht berufen § Abs. . entsprechende Einrede hat Folge geschuldete Leistung nur Empfang gebührenden Leistung erbringen muss also nur Zug Zug verurteilt wird § Abs. . Regelt Gesetz Interessenkonflikt ist Richter berechtigt ergebenden Rechtsfolgen Berufung Grundsatz Glauben vermeintlich angemessenere Konfliktlösungen ersetzen vgl. Urteil 6 . Mai ZR . § § getroffenen Regelungen waren hier einschlägig . Beklagte hätte Zurückbehaltungsrecht berufen können Klägerin vorvertraglichen Pflichtverletzung Ersatz Vertrauensschadens schuldete § Abs. . V.m . Abs. § Abs. ; vgl. näher Senat Urteil 11 . Juni . Schadensersatzanspruch ist entstanden fällig . Höhe Betrages berechnen lässt Beklagte Anmietung Ersatzwohnung hätte aufwenden müssen entgangen wäre andere Räume Pension bezogen mehr Gästezimmer hätte vermieten können führt etwa Ausgaben Einnahmeverluste Fälligkeitsvoraussetzungen Schadensersatzanspruchs sind . hierin liegt Schaden Beklagten zustande gekommenen Vertrag befriedigten berechtigten Erwartungen vgl. Senat Urteil 19 . Mai . genannten Kosten Einnahmeeinbußen dienen lediglich Anhaltspunkt Bezifferung Abschluss Vertrages erlittenen zukünftigen Entwicklungen unabhängigen Vertrauensschadens . Hintergrund hätte Revision Voraussicht antragsgemäßen Verurteilung Beklagten geführt . Einschränkung Form Zug-um-Zug-Verurteilung kam bisherigen Betracht Schadensersatzanspruch Beklagten Aufklärungspflichtverletzung Klägerin Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hätte beziffert werden können Revisionserwiderung Verweis nachvollziehbare Darlegung Beklagten Berufungsinstanz enthält Berechnung erlittenen Vertrauensschadens ermöglicht hätte . 2 . Gegenstandswert ist einheitlich € festgesetzt worden . Wert Hauptsache bleibt übereinstimmenden Erledigungserklärungen Gebühren maßgeblich Streit befindlichen Kosten Wert Hauptsache übersteigen vgl. Zöller/Herget 29 . Aufl . . " Erledigung Hauptsache " . Czub Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 04.11.2010