NAMEN Verkündet : 25 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz Wird Nutzung Sondereigentums rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt Sondereigentum anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen kann betroffenen Wohnungseigentümer nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechender Anwendung § Abs. Satz zustehen ; gilt auch Verhältnis Mietern Räume . Urteil 25 . Oktober OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte betrieb dritten Obergeschoss Gebäudes sog. ambulantes Operationszentrum . liegenden Stockwerk befand Arztpraxis Dr. Folgenden Versicherungsnehmer Inhaltsversicherer Klägerin ist . Grundstück ist Wohnungseigentumsgesetz geteilt . Beklagten auch Versicherungsnehmer waren genutzten Räume jeweils mietweise überlassen worden Beklagten direkt Wohnungseigentümer Versicherungsnehmer Zwischenvermieter Räume seinerseits Wohnungseigentümer angemietet hatte . Nacht 7 . 8 . Juni löste Sterilisationsraum Beklagten Schlauchverbindung Wasseraustritt Schäden auch Praxisräumen Versicherungsnehmers kam . glich Klägerin Höhe 165.889,76 € . Gestützt § verlangt Beklagten übergegangenem Recht genannten Betrag Zinsen vorgerichtliche Anwaltskosten . Landgericht hat Klage Grunde nach stattgegeben . gerichtete Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte Beklagte weiterhin Abweisung Klage erreichen . Klägerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht lässt Beklagte Verschulden Schadensereignis trifft . komme Landgericht Klage Recht Grunde gemäß § . V.m . § Abs. Satz entsprechender Anwendung stattgegeben habe . zuletzt genannten Vorschrift folgende Ausgleichsanspruch stehe nur Eigentümer Grundstücks auch Besitzer Abwehranspruch tatsächlichen Gründen habe geltend machen können . Schuldner Ausgleichsanspruchs könne ebenfalls Besitzer sein Mieter Pächter verantwortlich gefahrenträchtigen stand sei . sei hier gebotenen wertenden Betrachtung bejahen . Auch lägen Voraussetzungen analoge Anwendung § Abs. Satz . bestehe strukturelle Übereinstimmung Norm erfassten Sachverhalts Konstellationen schadensträchtige Ereignis hier Gemeinschaftseigentum Sondereigentum ausgehe andere Sondereigentumseinheit betroffen sei . Auch Verhältnis Sondereigentümern bestünden Besitzschutzansprüche Geltendmachung betroffene Sondereigentümer tatsächlichen Gründen gehindert sein könne . Sondereigentümer befinde dann vergleichbaren Situation Grundstückseigentümer Einwirkungen Nachbargrundstück verhindern könne . Auch Schutzbedürftigkeit sei anders beurteilen Fällen Eigentümer benachbarter Grundstücke gegenüberstünden . Schließlich sei Anspruch verjährt . II . Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . folgt allerdings schon Berufungsgericht offen lässt Beklagte Verschulden Wasseraustritt trifft . Zwar scheidet Heranziehung subsidiären nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs § Abs. Satz geschlossene Regelung besteht Senat Urteil 19 . September . ist jedoch allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen § § . Fall so bereits Senat Urteil 15 Juli . f. landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung ; vgl. auch Senat Urteil 21 . Mai . . 2 . Auch nimmt Berufungsgericht Recht Klägerin übergegangenem Recht Anspruch § Abs. Satz Grunde nach zusteht . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § Abs. Satz gegeben Grundstück Rahmen privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen anderes Grundstück ausgehen zumutbare Maß entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten betroffene Eigentümer besonderen Gründen gehindert war Einwirkungen § Abs. rechtzeitig unterbinden Senat Urteil 11 . Juni f. ; Urteil 21 . März . Berufungsgericht Recht annimmt ist Anspruch Wortlaut Abs. Satz Folgen Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt erfasst auch hier geht Störung sogenannte Grobimmissionen etwa Wasser Senat Urteil 12 . Dezember 190 ; Urteil 21 . Mai . . Ebenfalls zutreffend legt Berufungsgericht zugrunde Anspruch entsprechender Anwendung § Abs. Satz auch berechtigten Besitzer zustehen kann Abwehranspruch § Abs. tatsächlichen Gründen geltend gemacht werden konnte Senat Urteil 23 . Februar ; Urteil 10 November 220 ; weils . ist gerechtfertigt berechtigte Besitzer Rechtsstellung unmittelbar etwa Fällen gestatteter Zwischenvermietung mittelbar Eigentümer ableitet gebotenen wertenden Betrachtung Grundstückseigentümern bestehende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis einrückt insbesondere § Generalnorm zivilrechtlichen Nachbarschutzes PWW/Lemke 8 . Aufl . . widerstreitenden gleichrangigen Eigentümerinteressen Ausgleich bringen soll vgl. Senat Urteil 21 . Oktober 346 ; Urteil 12 . Dezember . Schließlich kann auch Benutzer Grundstücks Emissionen ausgehen Ausgleich verpflichtet sein Nutzungsart bestimmt . Eigentumsverhältnisse sind insoweit Bereich unmittelbaren Anwendung § Abs. Satz noch Bereich entsprechenden Anwendung Vorschrift entscheidend vgl. Senat Urteil 1 . April . . vorliegend Versicherungsnehmer Klägerin noch Beklagte Grundstückseigentümer sind steht nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ebenfalls vornherein entgegen vgl. auch Senat Urteil 12 . Dezember aaO . § Abs. Satz analog anzuwenden ist Sondereigentum Einwirkungen beeinträchtigt wird anderen Sondereigentum ausgehen wird einheitlich beurteilt . herrschende Meinung Voraussetzungen bejaht ; ; Bamberger/Roth/Fritzsche 3 . Aufl . . ; MünchKomm-BGB/Säcker 6 . Aufl . . 1 ; 3 . Aufl . . 283a ; PWW/Lemke aaO § . 10 ; Timme/Dötsch . ; Wenzel ; wohl auch f. ; 3 . Aufl . . 8 ; Spielbauer/ Then 2 . Aufl . . ; Staudinger/Roth § . ; ; entsprechende Anwendung jedenfalls dann Sondereigentumseinheiten verschiedenen Gebäuden befinden ; Analogie Betracht ziehend OLG 211 ; Hogenschurz Jennißen 3 . Aufl . . ; 12 . Aufl . . ; vgl. auch Dötsch f. ; . wenden Vertreter Gegenauffassung Rücksicht Gemeinschaftsverhältnis Wohnungseigentümer resultierenden speziellen Schutz könne Bestehen planwidrigen Gesetzeslücke angenommen werden ; ; wohl auch Briesemeister 325 ; vgl. auch [ Ablehnung Schadensersatzansprüchen Verschuldens Erörterung analogen Anwendung § Abs. Satz ; Analogie jedenfalls obligatorischer Nutzungsberechtigter Sondereigentum ablehnend ; kritisch . . Verneint hat Senat analoge Anwendung § Abs. Satz Verhältnis Mietern Beeinträchtigungen Mietwohnung ungeteilten Grundstückseigentums andere Mietwohnung einwirken Urteil 12 . Dezember Verhältnis sondernutzungsberechtigten Bruchteilseigentümern Senat Versäumnisurteil 10 . Februar Verhältnis Wohnungseigentümern Nutzung Sondereigentums Mangel beeinträchtigt wird Urteil 21 . Mai . . Bejaht hat jedoch entsprechende Anwendbarkeit nachbarrechtlicher Vorschriften Streitigkeiten Bepflanzung benachbarter Gartenteile Sondernutzungsrechte verschiedener Wohnungseigentümer bestanden Urteil 28 . September 20 f. . 9 ; vgl. auch Beschluss 4 . März . Fall Wohnungseigentümer Teilungserklärung möglichst so stellen sind Realteilung stünden . Ausdrücklich offen gelassen hat Ausgleichsanspruch Wohnungseigentümern besteht Sondereigentum beeinträchtigt wird Einwirkungen anderen Sondereigentum ausgehen Urteil 21 . Mai . . Senat entscheidet Streitfrage nunmehr Sinne herrschenden Auffassung . § Abs. Satz setzt unmittelbaren Anwendungsbereich Störung anderen Grundstück herrührt Senat Urteil 12 . Dezember also grenzüberschreitenden Eingriff außen handelt Senat Versäumnisurteil 10 . Februar . ; PWW/Lemke aaO § . . Hintergrund ist Rechtsprechung anerkannt Norm nur struktureller Vergleichbarkeit anders befriedigender Schutzbedürftigkeit analogiefähig ist Senat Urteil 12 . Dezember ; Urteil 21 . Mai . . Revision stellt Berufungsgericht zutreffend nur Verhältnis Sondereigentümer Mieter Frage nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bejahen ist Ausgleich -9- gleichrangiger Eigentümerbefugnisse geht berechtigte Besitzer lediglich partizipieren oben II.2.b . Voraussetzungen analoge Anwendung § Abs. Satz liegen . Anders Beeinträchtigungen Sondereigentums Gemeinschaftseigentum Wohnungseigentümer ausgehen geht Sondereigentum herrührenden Beeinträchtigungen Beeinträchtigung außen ; insoweit stehen strukturell gleichgerichteten Interessen . Blick Sondereigentum verwirklicht Maße grundstücksgleichen Recht Wohnungseigentums echtes Eigentum Sinne § Satz vgl. nur Senat Beschluss 19 . Dezember ; Urteil 1 . Oktober handelt . Insoweit besteht Bruchteilseigentum ideellen Anteilen sämtlicher Wohnungseigentümer Alleineigentum bestimmten dinglichgegenständlich abgegrenzten Gebäudeteilen vgl. Senat Beschluss 17 . Januar Wohnungseigentümer grundsätzlich Belieben verfahren Einwirkungen ausschließen kann § Abs. . erhellt Sondereigentum auch Wahrnehmung Rechtsverkehrs Art fungiert zutreffend Dötsch . Anders Beeinträchtigungen Gemeinschaftseigentum ausgehen besteht formal teleologisch Identität Grundstückseigentum Störung ausgeht beeinträchtigten Grundstückseigentum Folge Miteigentümer gleichzeitig Störerseite auch Seiten beeinträchtigten Eigentums befinden . Vielmehr stehen Sondereigentümer ebenso gegensätzlichen Interessen gegenüber Grundstückseigentümer idealtypischen unmittelbar § Abs. Satz erfassten Fällen . Auch Aspekt Schutzbedürftigkeit spricht Annahme planwidrigen Regelungslücke . Grundlage Anspruches § Abs. Satz ist billiger Ausgleich gegenläufigen Interessen Nutzung benachbarter Grundstücke Grundlage gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses Senat Urteil 21 . Mai . . Sondereigentümern besteht zuletzt Vorschriften § Nr. § Abs. belegen gesetzliches Schuldverhältnis vgl. auch Senat Urteil 21 . Mai . . folgende Gebot Rücksichtnahme anderen Sondereigentümer ist Verpflichtungen Grundstückseigentümern Nachbarverhältnis auferlegt sind durchaus vergleichbar . Zwar haben Wohnungseigentümer Möglichkeit Gebrauchsregelungen Schutz Schäden vereinbaren § Abs. Mindeststandards beschließen . Überlegung wird aber bereits deutlich relativiert einzelne Wohnungseigentümer Vereinbarungen Mitwirkung sämtlicher Beschlussfassung Mehrheit Miteigentümer angewiesen ist Frage nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches Regel nur Fällen stellt tatsächlichen Gründen etwa Unkenntnis latenten Gefahr Bedrohungslage gerade rechtzeitig abgewendet werden konnte Dötsch . Rede stehenden entsprechenden Anwendung Abs. Satz Verschuldenshaftung § Betracht kommt ist Frage Gesetzesanalogie Bedeutung s. oben . ; vgl. auch ; Wenzel . Umstand Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis geschädigten Sondereigentümer Schadensersatzansprüchen anderen Sondereigentümer Darlegungsund Beweislast besser stellt § Abs. Satz Grundstückseigentümer § . regelmäßig Sonderverbindung existiert ist Gewicht andere Beurteilung gerechtfertigt wäre . Anders wäre allerdings entscheiden Wohnungseigentumsgesetz Blick Verhältnis Sondereigentümer abschließende Sonderregelung enthielte . ist jedoch schon Fall vernünftigen Zweifel unterliegt Wohnungseigentümer Sondereigentum anderen Sondereigentümer Bestehen Notstandslage beeinträchtigt wird Aufopferungsanspruch Satz zusteht . zumindest grundsätzlich auch nachbarrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden kann hat Senat bereits Verhältnis sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer entschieden Urteil 28 . September 20 . 9 ; vgl. auch Beschluss 4 . März . ; Verhältnis Sondereigentümer untereinander kann gelten . anders Beeinträchtigungen Gemeinschaftseigentum ausgehen besteht auch Konflikt Sonderregelung § Nr. . Sachbereich ist nur betroffen Sondereigentum Interesse Gemeinschaftseigentums eingewirkt wird Mängel Gemeinschaftseigentum ausgehen Beeinträchtigungen Sondereigentum anderen Miteigentümers herrühren vgl. auch . analogen Anwendung § Abs. Satz Verhältnis Sondereigentümern untereinander steht schließlich Senat Blick Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrechte Bruchteilseigentümern § entsprechende Anwendung § Abs. Satz verneint hat Senat Versäumnisurteil 10 . Februar . Rechte nur ideelle Bruchteilseigentum ausgestalten fehlt Gegensatz Sondereigentum zu Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechten Wohnungseigentumsgesetz Senat Urteil 28 . September 20 f. . erforderlichen Eingriff außen . ist Gleichstellung verdinglichten Sondernutzungsrechten Wohnungseigentümern Sondereigentum gerechtfertigt derartige Rechte Sondereigentum Inhaltsbestimmung zugeordnet sind vgl. Senat Beschluss 24 November 148 ; Beschluss 3 Juli . rechtliche Einordnung auch Bezug entsprechende Anwendung § Abs. Satz jedenfalls dann teilen Recht Alleinnutzung einräumen . Rechtsfehler verneint Berufungsgericht Eingreifen Beklagten erhobenen Verjährungseinrede . diesbezüglichen Erwägungen werden Revision Zweifel gezogen . 3 . Gleiches gilt rechtlichen Gesichtspunkt Verzuges Grunde zuerkannten Anwaltskosten . 4 . angefochtene Entscheidung kann aber Bestand haben Landgericht Schäden Grunde nach ersatzfähig angesehen Berufungsgericht Erwägung auch pauschal gebilligt hat . ergibt Auffassung Revision jedoch schon § Abs. Satz Schadensersatz lediglich Grundsätzen Enteignungsentschädigung bestimmender Ausgleich verlangt werden kann Senat Urteil 1 . Februar . . nur unzumutbare Teil Beeinträchtigung auszugleichen ist Senat Urteil 19 . September . . ; PWW/Lemke aaO § . . V.m . . f. . selbst Vorinstanzen Formulierung Entscheidungsgründen Schäden rechtstechnisch verstanden haben sollten bliebe Rüge Ergebnis jedenfalls Erfolg versagt schadensersatzrechtlichen Bezug enthaltende Tenor Lichte nunmehr ergehenden Revisionsurteils auszulegen wäre . Berufungsurteil ist aber aufzuheben bisher Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Erlass Grundurteils § Abs. rechtfertigen . kann offen bleiben Revisionsrüge Vorinstanzen verkannt hätten geltend gemachten Positionen entschädigungsrechtlichen Grundsätzen zumindest teilweise ausgleichspflichtig seien verständiger Würdigung auch Verfahrensrüge § erblicken ist . entspricht gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Voraussetzungen Erlass Grundurteils Hinblick innerprozessuale Bindungswirkung auch Revisionsverfahren Amts prüfen sind vgl. nur Urteil 16 . Januar NJW-RR . Grundurteil darf nur ergehen Anspruch Grund Höhe streitig ist grundsätzlich Fragen Grund Anspruchs gehören erledigt sind zumindest wahrscheinlich ist Anspruch Höhe besteht Urteil 16 . Januar aaO ; vgl. auch Senat Urteil 12 November . ; Versäumnisurteil 14 . März . Voraussetzungen sind hier schon erfüllt Senat Hinblick Bindungswirkung Grundurteils überprüfen kann tatsächlich Positionen Grunde ausgleichspflichtig sind . Tatsächliche Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . Mangels Darstellung geltend gemachten Positionen bleibt auch Frage Erlass Grundurteils erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht Schwebe . 5 . Kann Berufungsurteil ausreichender Feststellungen Bestand haben ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. Satz . Blick erneuten Erlass Grundurteils wird allerdings Ermessensausübung § Abs. ggf. berücksichtigen sein Rechtsfrage analogen Anwendung § Abs. Satz nunmehr geklärt ist . Weinland Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 7/12