NAMEN Verkündet : 10 . Juni Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Revision Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien jeweils Eheleute sind Mitglieder Wohnungen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft . Verwalter ist bestellt . Ende 2008/Anfang einigten schriftlich 28 . Januar Kanzleiräumen Anwalts Kläger " Voll/Universalversammlung Verzicht formellen Einberufungsvoraussetzungen " stattfinden solle . Klägern vorgeschlagene Tagesordnung wurde Beklagten Schreiben 20 . Januar wesentliche Punkte erweitert . Auch Person Versammlungsleiters konnten Parteien einigen . 26 . Januar sagten Kläger vereinbarte Eigentümerversammlung wieder kurzfristig Wünsche Beklagten informiert worden seien baten tümerversammlungen Zukunft Beachtung formellen Voraussetzungen einberufen werden . teilten Beklagten Anwalt Kläger Eigentümerversammlung dennoch durchgeführt werde Kanzlei Beklagten verlegen würden vereinbarte Versammlungsraum Verfügung gestellt werde . 28 . Januar Kläger noch Anwalt Versammlungsort anwesend waren Beklagten Zutritt Versammlungsraum verwehrt wurde verlegten Beklagten Hinterlassung entsprechenden Mitteilung Kläger Eigentümerversammlung Kilometer entfernten Kanzleiräume Beklagten 2 . Dort fand halbe Stunde später Versammlung Abwesenheit Kläger . Antrag Kläger hat Amtsgericht angegriffenen Versammlung gefassten Beschlüsse ungültig erklärt . Landgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Revision Beklagten Klageabweisung erreichen möchten . Kläger beantragen Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung angegriffenen Beschlüsse seien ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefasst worden . Versammlung sei Vollversammlung gedacht gewesen Absage Kläger mehr habe kommen können . Übrigen habe spätestens Verlegung Versammlung Kanzleiräume Beklagten allseitigen Aufhebung Versammlung geführt . Versammlung neuen Versammlungsort habe zung vereinbarten neue Versammlung gehandelt . einseitige Verlegung neuen Ort veränderter Zeit verstoße vorgeschriebenen Einberufungsformalien . Änderung könne nur Berechtigten erfolgen . hätten Beklagten neue Vereinbarung hinwirken Gericht Einberufung ermächtigen lassen müssen . II . Rechtlich zutreffend kommt Berufungsgericht Ergebnis angegriffenen Beschlüsse ungültig erklären waren ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst worden sind . 1 . Ordnungsmäßigkeit Einberufung steht zwar Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer selbst einberufen wurde . Grundsätzlich obliegt Recht Einberufung Eigentümerversammlung gem. § Abs. WEG Verwalter Fällen § Abs. WEG Vorsitzenden Verwaltungsbeirats . Ausnahmsweise sind aber auch Eigentümer berechtigt Eigentümerversammlung einzuberufen Einberufung einvernehmlich Wohnungseigentümer erfolgt ; 11 . Aufl . . 24 ; Elzer Jennißen 2 . Aufl . . . So liegt hier . Eigentümerversammlung wurde schriftlichem Einvernehmen Wohnungseigentümer einberufen . 2 . Einberufung Eigentümerversammlung ist unwirksam geworden Kläger einberufene Versammlung abgesagt haben . Zwar kann anberaumte Wohnungseigentümerversammlung jeweilig Einladenden wieder abgesetzt werden . ist Wohnungseigentumsgesetz ausdrücklich geregelt . Kapitalgesellschaften Handelsrechts bürgerlichrechtlichen rechtsfähigen Verein ist jedoch anerkannt Versammlung Gesellschafter berufen hat auch Absage befugt ist ; juris . . hierin Ausdruck kommende allgemeine verbandsrechtliche Grundsatz gilt auch Recht Wohnungseigentums 225 ; Bärmann/Pick 19 . Aufl . . 11 ; Elzer Jennißen 2 . Aufl . . ; Palandt/Bassenge 70 . Aufl . . 12 ; OLG aaO . Kläger waren befugt Wohnungseigentümern einvernehmlich einberufene Eigentümerversammlung abzusetzen . wirksame Absetzung hätte einvernehmlichen Vorgehensweise Wohnungseigentümer bedurft . anderes Ergebnis folgt Wohnungseigentümer Rechtsanwälte Durchführung Voll-/Universalversammlung geeinigt hatten . kann dahingehend verstanden werden Willen Parteien Wohnungseigentümerversammlung nur durchgeführt werden durfte Eigentümer Versammlung erscheinen einzelne Eigentümer berechtigt sein sollte Versammlung abzusagen . rechtliche Besonderheit Vollversammlung Wohnungseigentümer Gemeinschaft Eigentümerversammlung anwesend sind besteht Anwesenheit sämtlicher Wohnungseigentümer entsprechend § Abs. GmbHG Voraussetzungen Einberufungsmängel heilt Elzer Jennißen 2 . Aufl . . 28 ; 11 . Aufl . . . Sagt Wohnungseigentümer Teilnahme Vollversammlung einberufenen Wohnungseigentümerversammlung darf Versammlung gleichwohl durchgeführt werden . Allerdings tritt Fernbleiben Eigentümers Versammlung Heilungswirkung etwaiger Einberufungsmängel Elzer Jennißen 2 . Aufl . . . 3 . Einberufungsmangel liegt aber Eigentümerversammlung Versammlungsort durchgeführt wurde Wohnungseigentümer Einberufung Eigentümerversammlung einvernehmlich festgelegt hatten Beklagten Einverständnis Kläger Kanzlei Beklagten verlegt wurde . kann gestellt bleiben Zusammenkunft Kanzleiräumen Beklagten neue Versammlung handelte erneute Einladung erforderlich gewesen wäre Durchführung bereits einberufenen Versammlung lediglich anderen Versammlungsort handelte . auch Änderung Versammlungsortes waren Beklagten befugt . Ebenso Auswahl Versammlungsortes Einberufung zuständigen Person obliegt 521 ; 11 . Aufl . . ; Elzer Jennißen 2 . Aufl . . kann Verlegung Versammlungsortes nur Einberufungsberechtigten erfolgen . Parteien Eigentümerversammlung gemeinsam einberufen hatten konnten festgelegten Versammlungsort auch nur gegenseitigen Einvernehmen ändern . Befugnis Beklagten Verlegung Versammlungsortes folgt auch Kläger Wohnungseigentümern tigt Zutritt vereinbarten Versammlungsort hatten verwehren lassen einberufene Versammlung dort durchgeführt werden konnte . Verhalten Kläger mag Umständen Schadensersatzansprüchen vergeblich angereisten Wohnungseigentümer führen ; begründet aber Berechtigung Einberufung berechtigter Personen Versammlungsort verlegen . ändert Umstand Beklagten Kläger Tag Versammlung hingewiesen hatten Versammlung werde Büroräumen Beklagten stattfinden Zutritt vereinbarten Versammlungsort verweigerten . Auch vorherige Information übrigen Wohnungseigentümer beabsichtigte Vorgehensweise begründet Selbsthilferecht einzelner Wohnungseigentümer vgl. 11 . Aufl . . 24 ; Elzer 2 . Aufl . . . Zutreffend weist Berufungsgericht Beklagten neue Vereinbarung hätten hinwirken Gericht ggf. Wege einstweiligen Verfügung vgl. Elzer Jennißen 2 . Aufl . . Einberufung Eigentümerversammlung hätten ermächtigen lassen müssen . 4 . Kläger müssen Hinblick eigenes Scheitern Eigentümerversammlung vereinbarten Ort führende Verhalten Treu Glauben § so behandeln lassen liege Einberufungsmangel . Vorgehensweise war sachlichen Gründen getragen . Zustimmung Kläger Durchführung Eigentümerversammlung Verzicht formellen Einberufungsvoraussetzungen lag unausgesprochen Erwartung zugrunde vorher Tagesordnung einigt . Einigung ist jedoch gekommen Beklagten Woche Versammlungstermin Tagesordnung substantielle Punkte etwa Beschlussfassung Erhebung Sonderumlage Höhe € gerichtliche Beitreibung Hausgeldrückständen erweiterten . kommt auch Person Versammlungsleiters Einigung erzielt werden konnte . handelte lediglich unwesentlichen Nebenaspekt . Anbetracht angespannten Verhältnisses Parteien kam Frage Leitung Versammlung Vorstellungen Beklagten entsprechend Beklagten erfolgen Dritter übernehmen sollte erhebliche Bedeutung . veränderten Umstände kann Klägern Vorwurf treuwidrigen Verhaltens gemacht werden nun doch Einberufung Eigentümerversammlung Beachtung formellen Voraussetzungen bestanden Durchführung vereinbarten Eigentümerversammlung verhindern suchten . 5 . rechtlich zutreffenden Ausführungen Berufungsgerichts Einberufungsmangel Beschlussfassung kausal war erhebt Revision Einwendungen . -9- . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 05.10.2010