NAMEN Verkündet : 16 Juli Langendörfer-Kunz Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; HeizkostenVO § Vereinbarung Wohnungseigentümer Heizkosten ausschließlich Verbrauch abzurechnen kann geändert werden . § Abs. ; HeizkostenVO § Abs. Änderung Verteilungsschlüssels Heizkosten Heizkostenverordnung vereinbar ist bestimmt Fassung Verordnung erstmaliger Geltung neuen Schlüssels Kraft ist . Urteil 16 Juli AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Czub Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 5 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind Mitglieder Wohnungseigentümergemeinschaft . Kläger wendet Eigentümerversammlung 26 . August gefassten Beschluss Verteilungsschlüssel Heizkosten geändert wurde 1 . Januar % Verbrauch % Wohnfläche abzurechnen sind . Gemeinschaftsordnung bestimmt Verteilungsschlüssel Vierteln Stimmen geändert werden kann sah ursprünglich Verteilung Heizkosten je Hälfte Verbrauch Wohnfläche . Ende hatte Eigentümerversammlung einstimmig beschlossen Heizkosten % Verbrauch verteilen . Beschluss 26 . August ist Amtsgericht ungültig erklärt worden . Landgericht hat Klage abgewiesen . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Beschlussanfechtung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Änderung Verteilungsschlüssels habe gemäß § Abs. WEG einfacher Mehrheit beschlossen werden können . komme Gemeinschaftsordnung bestimmte Quorum Vierteln Stimmen erreicht sei . Abs. HeizkostenVO Zeitpunkt Beschlussfassung geltenden Fassung Verteilungsschlüssel nur Ablauf Abrechnungszeiträumen erstmaliger Bestimmung geändert werden könne stehe Mehrheitsbeschluss Beschränkung 1 . Januar geltenden Fassung Heizkostenverordnung mehr enthalten sei . Inhaltlich komme nur angefochtene Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche . sei hier Fall insbesondere führe neue Verteilung groben Benachteiligung einzelner Eigentümer . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Rechtsfehler nimmt Berufungsgericht zunächst Verteilungsschlüssel geändert werden konnte . § Abs. können Wohnungseigentümer Stimmenmehrheit beschließen Betriebskosten gemeinschaftlichen Eigentums Sondereigentums Sinne § Abs. unmittelbar Dritten abgerechnet werden Verhältnis Miteigentumsanteile § Abs. Verbrauch Verursachung erfasst anderen Maßstab verteilt werden . genannte Vorschrift begründet Kompetenz Wohnungseigentümer Verteilungsschlüssel abweichend § Abs. bestimmten Maßstab auch abweichend Wohnungseigentümer vereinbarten beschlossenen Verteilungsschlüssel regeln vgl. Senat Urt . 9 Juli Veröffentlichung bestimmt 10 . Aufl . § Rdn . ; § Rdn . . Beschlusskompetenz kann Vereinbarung Wohnungseigentümer eingeschränkt ausgeschlossen werden § Abs. . Entgegenstehende Bestimmungen Gemeinschaftsordnungen sind unwirksam ; gilt auch dann hier Inkrafttreten Neufassung § 1 Juli Gesetz Änderung Wohnungseigentumsgesetzes anderer Gesetze 26 . März S. bereits bestanden haben vgl. BT-Drucks . S. . Auffassung Revision ist Beschlusskompetenz Mehrheit eingeschränkt Wohnungseigentümer einstimmig rein verbrauchsabhängige Verteilung Heizkosten beschlossen hatten . Selbst rechtsgeschäftliche Bestimmung Sinne § HeizkostenVO anzusehen sein sollte folgt Änderung Maßstabes wiederum einstimmig gefassten Beschluss erforderte . § HeizkostenVO bleiben rechtsgeschäftliche Bestimmungen unberührt § Abs. § Abs. HeizkostenVO genannten Höchstsätze vorsehen . wird Privatautonomie Vorrang Vorschriften Heizkostenordnung insoweit eingeräumt Ziel Nutzer sparsamen Gebrauch Energie anzuhalten Vereinbarung Gebäudeeigentümer Nutzern übererfüllt worden ist vgl. Lammel HeizkostenVO 3 . Aufl . Rdn . . Auch Vereinbarung Voraussetzungen rechtsgeschäftliche Bestimmung geändert werden kann unterliegt grundsätzlich Privatautonomie . gilt jedoch Wohnungseigentümern getroffene rechtsgeschäftliche Bestimmung . Zwar entspricht Verhältnis Gemeinschaft Wohnungseigentümer einzelnen Wohnungseigentümern Konzeption Heizkostenverordnung Verhältnis Gebäudeeigentümer Nutzer § Abs. Nr. HeizkostenVO . Privatautonomie Wohnungseigentümer wird aber § Abs. begrenzt . Befugnis Mehrheit Verteilung Heizkosten Rahmen § Abs. bestimmen ggf. wiederholt ändern Vereinbarungen eingeschränkt ausgeschlossen werden darf ist Festlegung nur einstimmig geändert werden kann Abs. unzulässig . 2 . Recht nimmt Berufungsgericht ferner Regelung Abs. Satz Nr. HeizkostenVO . Verteilungsschlüssel nur Ablauf Abrechnungszeiträumen erstmaligen Bestimmung geändert werden kann Wirksamkeit angefochtenen Beschlusses entgegensteht . 31 . Dezember geltenden Fassung ist Heizkostenabrechnung nur noch Abrechnungszeiträume anzuwenden 1 . Januar begonnen haben § Abs. HeizkostenVO . später beginnende Abrechnungszeiträume gilt Neufassung Verordnung entsprechende Beschränkung fehlt . Fassung ist hier maßgeblich Änderung Verteilungsschlüssels Wirkung 1 . Januar beginnenden Abrechnungszeitraum beschlossen worden ist . Zeitpunkt Beschlussfassung noch Kraft getreten war ist unerheblich . Wohnungseigentümer sind berechtigt Beschlüsse künftige Abrechnungszeiträume betreffen dann geltenden Gesetzen Verordnungen auszurichten ; zwingende Vorschriften Rede stehen sind Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung auch verpflichtet vgl. 3 . Aufl . HeizkostenVO Rdn . 16 Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten 9 . Aufl . § Rdn . . kann offen bleiben hier angefochtene Beschluss Blick beabsichtigte Neuregelung Heizkostenordnung gefasst worden ist . Maßgeblich ist Inhalt betroffenen Abrechnungszeitraum geltenden Recht vereinbar ist ; beabsichtigt war eher Zufall beruht ist unerheblich . 3 . Frei Rechtsfehlern ist schließlich Annahme Berufungsgerichts beschlossene Änderung Verteilungsschlüssels ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht . gilt " " auch " " Änderung . Dahinstehen kann Änderung Beschluss festgelegten Kostenverteilungsschlüssels sog. Zweitbeschluss nur ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht sachlicher Grund Bestimmung neuen Abrechnungsmaßstabs besteht Gesetzgeber betonten Stärkung Mehrheit Wohnungseigentümer allerdings zweifelhaft erscheint vgl. Jennißen 2 . Aufl . § Rdn . BT-Drucks . S. . Sp . unten Verbot willkürlichen Änderung angesprochen ist . Ebenso bedarf Entscheidung Vorschrift § Abs. Satz Nr. HeizkostenVO nur Änderung § § HeizkostenVO gewählten Abrechnungsmaßstabes Vorliegen sachgerechten Grundes abhängig macht vorliegend einschlägig ist . Aufgabe Verteilungsschlüssels Heizkostenverordnung entspricht ist nämlich Regel so auch hier sachgerecht anzusehen . bestimmte verbrauchsabhängig abzurechnende Kostenanteil geringer ist vorgeschrieben folgt schon Abrechnungsmaßstab auch Gemeinschaft Wohnungseigentümer beachtende vgl. § Abs. Nr. . V.m . HeizkostenVO Heizkostenverordnung verstößt ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht . verbrauchsabhängig abzurechnender Kostenanteil % begegnet Zweifeln Hinblick Verteilungsgerechtigkeit . Heizkostenverordnung vorgesehene Festkostenansatz mindestens % beruht Annahme bis zu % Gesamtkosten unabhängig individuellen Verbrauchsverhalten entstehen ; werden Festanteil Nachteile einzelner Nutzer nivelliert Lage Wohnung Haus ergeben vgl. Kreuzberg/Wien Handbuch Heizkostenabrechnung 7 . Aufl . S. . Wunsch Mehrheit Umstände künftig berücksichtigen stellt sachgerechten Grund Änderung Verteilungsschlüssels . Auch " Änderung also Wahl neuen Verteilungsschlüssels entspricht hier ordnungsgemäßer Verwaltung . Änderungen Umlageschlüssels Wege § Abs. ist Wohnungseigentümern Selbstorganisationsrechts weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt . Wohnungseigentümer dürfen Heizkostenverordnung zulässigen Maßstab wählen Interessen Gemeinschaft einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist ungerechtfertigten Benachteilung Einzelner führt vgl. BT-Drucks . S. . sind Auswahl angemessenen strenge Anforderungen stellen Änderung Verteilungsmaßstabs zwangsläufig Kostenlast einen anderen Wohnungseigentümers auswirkt 10 . Aufl . § Rdn . . hier beschlossene Abrechnung % Verbrauch % Wohnfläche ist Heizkostenverordnung vorgesehener Maßstab beanstanden . besonderer Umstände Einzelfalls unbilligen Verteilung Heizkosten führen könnte wird Kläger geltend gemacht . -9- IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. . zugleich Dr. Urlaubs verhindert ist unterschreiben . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung Czub