NAMEN Verkündet : 14 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Hinweis : ist Einspruch eingelegt worden Hinweis : Einspruch wurde zurückgenommen . § § Abs. § Eigentümer kann bösgläubigen Herausgabe verklagten Untermieter lediglich Teil Hauptmieter überlassenen Hauses Besitz hat(te nur Teil entfallenden Nutzungen herausverlangen . Nimmt Eigentümer mittelbaren auch unmittelbaren Besitzer Herausgabe Nutzungen Anspruch finden Vorschriften Gesamtschuld entsprechende Anwendung Fortführung Senat Urteil 6 November . Versäumnisurteil 14 . März AG Königswinter V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilkammer 25 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin vermietete Beklagten Haus . wurde Folgezeit jedenfalls teilweise Beklagten genutzt . Mietvertrag kündigte Klägerin außerordentlich 30 . Juni . Beklagten wurden Folge rechtskräftig Räumung Mietsache verurteilt ; erfolgte 6 November Wege Zwangsvollstreckung . Klägerin nimmt Beklagte Ersatz gezogener Nutzungen Anspruch ; Beklagten hat Zahlung Nutzungsentschädigung verlangt . Amtsgericht hat Beklagte ergangenen Vollstreckungsbescheid € Brutto-Monatsmiete Ersatz gezogene Nutzungen Juli aufrechterhalten Beklagten Gesamtschuldner ebenfalls Zahlung Betrages Klägerin verurteilt . Ferner hat Beklagten Gesamtschuldner verurteilt weitere € August Oktober Räumung Herausgabe Mietsache jeweils € monatlich Voraus zahlen . Berufung Beklagten hat Landgericht Vollstreckungsbescheid dahingehend aufrechterhalten Zahlung € anteilige Nutzungen Juli Zinsen verpflichtet ist Verurteilung Übrigen Abweisung weitergehenden Klage € anteilige Nutzungen August 6 November Zinsen reduziert . Landgericht zugelassenen Revision will Klägerin vollständige Aufrechterhaltung Vollstreckungsbescheides Verurteilung Beklagten Zahlung weiterer € Zinsen erreichen . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts steht Klägerin § Abs. Satz Beklagte lediglich Zahlungsanspruch Höhe € . Herauszugeben seien nur Nutzungen Beklagte tatsächlich gezogen habe . Vortrag habe nur Zimmer Dachgeschoss Gemeinschaftsküche genutzt . Habe anderen Räumen Besitz gehabt könne insoweit auch Nutzungen gezogen haben . ggfs. Nutzungen Klägerin gesamten Anwesen verhindert habe sei geltend gemachten Anspruch Herausgabe Nutzungen maßgeblich lediglich Schadensersatzanspruch verspäteter Herausgabe Sache . Rechtsprechung anders gesehen werde handele systemwidrige Ausweitung Rechtsfolge § . Vortrag Klägerin alleinigen Nutzung Mietsache Beklagte sei offenkundig Blaue erfolgt auch unsubstantiiert . Beweiserhebung sei veranlasst gewesen . Klägerin Vortrag mündlichen Verhandlung konkretisiert habe sei § Abs. verspätet berücksichtigen . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Revision Klägerin ist Versäumnisurteil entscheiden . Inhaltlich beruht Urteil jedoch Säumnis Beklagten Sachprüfung vgl. Senat Urteil 4 . April . 1 . Zutreffend legt Berufungsgericht allerdings zugrunde Klägerin geltend gemachte Anspruch Herausgabe Nutzungen Vorschriften Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses bestimmt . gefestigter Rechtsprechung finden Vorschriften § § . Besitzer ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist auch Wegfalls Hauptmietvertrags mehr Besitz berechtigten Untermieter sonstigen Nutzer Anwendung vgl. Senat Versäumnisurteil 3 . Juni 830 ; Urteil 19 . Oktober IX ZR jeweils . 2 . Rechtsfehler geht Berufungsgericht ferner Vorliegen Vindikationslage . Eigentum Klägerin vermieteten Räumen ist Feststellungen Streit . Beklagte Besitzrecht beruft verweist Berufungsgericht Recht Vortrag rechtskräftigen Räumungsurteils präkludiert ist . Rechtskraft Eigentümer Besitzer ergangenen Urteils Herausgabe Sache hat auch Feststellung Gegenstand Besitzer Schluss mündlichen Verhandlung Recht Besitz zustand Urteil 26 Juli 64 ; Senat Urteil 20 . Februar . 3 . Richtig ist auch Anspruch § § Abs. ankommt Umfang Beklagte Besitz herauszugebenden Sache hatte . Soweit vereinzelt vertreten wird Untermieter herauszugebenden Nutzungen genutzten Räume beschränkten kann gefolgt werden . gegebene Begründung Wohnung ebenso Einfamilienhaus nur Einheit zurückgegeben werden könne hat Rahmen Schadensersatzanspruchs § Abs. § Berechtigung ; Ansprüche § § Abs. Satz lässt jedoch übertragen . Gibt unmittelbarer Besitzer Raums Wohnung ist Eigentümer zumutbar nur Teile Wohnung vermieten so setzt unmittelbare Besitzer Raums Ursache gesamte Wohnung vermietet werden kann entsprechender Mietausfallschaden entsteht 30 ; OLG 298 ; . Rahmen § Abs. geht Besitzer gezogene schuldhaft gezogene Nutzungen . Räumlichkeiten Besitz besteht können Nutzungen gezogen werden vgl. Senat Urteil 6 November . Berufungsgericht geht ferner auch zutreffend Beklagte ergangene Räumungsurteil hindert ist Besitz Räumen Abrede stellen . Rechtskraft Räumungsurteils steht Umfang Beklagte Besitz herauszugebenden Räumen hatte . Ebenso § gestützten Räumungsklage rechtskräftig Eigentum entschieden wird vgl. Senat Urteil 13 November kann Räumungsurteil Bindungswirkung dahingehend entnommen werden Umfang Beklagte Besitzer herauszugebenden Sache war . 4 . Berufungsgericht legt Entscheidung Ergebnis auch Recht zugrunde Klägerin Beklagten Gesamtschuldner Anspruch nehmen kann . Eigentümer kann Voraussetzungen § § mittelbaren Besitzer Herausgabe Rechtsfrüchte etwa Nutzungsentschädigung § Untermietverhältnis Anspruch nehmen . unmittelbaren Besitzer kann Eigentümer Voraussetzungen § § tatsächlich gezogenen Nutzungen also objektiven Mietwert innegehabten Räume Urteil 22 . Oktober verlangen . mittelbaren unmittelbaren Besitzer liegt Fällen Gesamtschuld MünchKomm-BGB/Baldus 6 . Aufl . . 9 ; BGB/Fritzsche Edition § . . Ansprüche haben jeweils anderen Inhalt . decken Abweichung objektiven Mietwerts jeweils vereinbarten Mietzins auch Höhe vgl. Urteil 12 . August . . Eigentümer wiederum darf doppelte Befriedigung erlangen Senat Urteil 6 November ; RGRK/Pickart 12 . Aufl . . 6 ; Staudinger/Gursky § . 28 ; Soergel/Stadler 13 . Aufl . . 27 ; er/Emmerich Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete 4 . Aufl . . . Senat hat Eigentümer Wahlrecht eingeräumt Schuldner Anspruch nehmen will . Wahlrecht ist aber noch endgültig ausgeübt Schuldner verklagt . Vielmehr hat Senat zugelassen Eigentümer erfolglosen Inanspruchnahme Besitzers auch noch anderen Besitzer vorgeht . bloßen Inanspruchnahme Schuldners erlischt Haftung ; haftet vielmehr Eigentümer voller Höhe befriedigt ist Senat Urteil 6 November aaO . Gefahr unstatthaften doppelten Befriedigung ist allerdings auch dann gegeben Eigentümer zugleich Besitzer mittelbaren auch unmittelbaren Anspruch nimmt sichergestellt ist Leistung Gesamtschuld nur einmal beanspruchen kann . Insoweit sind § . entsprechend heranzuziehen MünchKomm-BGB/Baldus 6 . Aufl . . . Analogie liefert entsprechende Anwendung § Abs. Begründung Erfüllung Schuldner auch anderen wirkt . Auch erscheint entsprechende Heranziehung § Ausgleich Schuldnern sachgerechter Heranziehung Vorschriften Rechtsmängelhaftung ansonsten beschränkte vgl. § . . führt Analogie § . prozessökonomischen Ergebnissen . Würde Inanspruchnahme Beklagten nur zugelassen Zwangsvollstreckung Klägerin Beklagten fruchtlos bliebe ließe noch feststellen so müsste Klage Beklagte derzeit unbegründet abgewiesen werden . nur gige Haftung Besitzer abhängig wäre Eigentümer zunächst vorgeht vgl. OLG ; nähme auch Möglichkeit zeitnah Zwangsvollstreckung betreiben . Schutzwürdige Schuldnerinteressen stehen entsprechende Heranziehung § . hinreichende Absicherungen bietet . 5 . Verfahrensfehlerhaft ist jedoch Feststellung Berufungsgerichts Beklagte habe lediglich Besitz Zimmern Mitbesitz Gemeinschaftsküche gehabt . Richtig ist zwar Klägerin Umfang Besitzes Beklagten Räumen Zeitpunkt Rechtshängigkeit § Eintritts Bösgläubigkeit § Abs. Satz beweisbelastet ist vgl. MünchKomm-BGB/Baldus 6 . Aufl . . . Ansicht Berufungsgerichts ist Vortrag Beklagte habe Beklagten gemietete Haus allein genutzt jedoch hinreichend substantiiert so benannten Zeugen Behauptung hätten vernommen werden müssen . Partei genügt Darlegungslast Tatsache vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet ist geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen Beschluss 9 . Februar . st . . . Unerheblich ist wahrscheinlich Darstellung ist eigenem Wissen Schlussfolgerung Indizien beruht Senat Beschluss 8 . Mai . Partei darf grundsätzlich auch Tatsachen behaupten genauen Kenntnisse hat Lage Dinge aber wahrscheinlich hält Senat Beschluss 12 . Juni . . Pflicht Substantiierung ist erst dann entsprochen Gericht Darstellung beurteilen kann gesetzlichen -9- setzungen Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind Beschluss 9 . Februar aaO ; jeweils . Maßstäben ist bereits mündlichen Verhandlung Berufungsgericht erfolgte Vortrag Klägerin hinreichend substantiiert . ist Klägerin Erfolg rügt zunächst auch Berufungsgericht ausgegangen . Beschluss 29 . April hat hingewiesen substantiierten Sachvortrages Beklagten alleinige Nutzung Objekts auch unmittelbarer Besitz zugestanden anzusehen ist . änderte spätere Vortrag Klägerin Schriftsatz 10 . Mai . hat zwar vorgetragen Beklagte größten Teil Hauses selbst genutzt habe . sind aber Anhaltspunkte ersichtlich Klägerin ursprünglichen Vortrag unmittelbare Besitzerin gesamten Anwesens sei Beklagte gewesen abrücken wollte Schriftsatz auch Darstellung bestritten hat GmbH Objekt teilweise genutzt habe . Berufungsgericht Vortrag gleichwohl unklar ansah wäre verpflichtet gewesen Klägerin hinzuweisen . Rechtsfehlerhaft sieht Berufungsgericht Vortrag Klägerin unbeachtlich . Richtig ist zwar unzulässig ist Behauptung greifbare Anhaltspunkte Vorliegen bestimmten willkürlich Geratewohl gleichsam Blaue aufzustellen Senat Urteil 13 . Dezember . Annahme missbräuchlichen Beweisantritts ist jedoch Zurückhaltung geboten oftmals Partei erspart bleibt Zivilprozess Tatsachen behaupten genauen Kenntnisse haben kann Senat Urteil 13 . Dezember . rechtsmissbräuchlichen Beweisantritt ist hier festgestellt ersichtlich . Gegenteil legt Schreiben Beklagten 11 . Dezember Beklagte Klägerin Revisionsbegründung bezogen hat gerade nahe Beklagte alleinige Nutzerin Anwesens war . . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Rechtsstreit ist Sinne § Abs. Endentscheidung reif Berufungsgericht streitigen Frage Umfang Beklagte Besitz Räumlichkeiten hatte Beweis erheben haben wird . weitere Sachbehandlung weist Senat Folgendes : Räumungsklage Beklagte erst 5 Juli rechtshängig geworden ist kommt Bestehen Anspruchs Herausgabe Nutzungen Zeitraum 1 . 4 Juli bösgläubig Sinne § Abs. Satz war . Berufungsgericht bejaht Hinblick 14 . Juni erklärte Räumungsaufforderung . pauschal bestreite sei § Abs. unbeachtlich . ist rechtsfehlerhaft . Auch Beklagte Gespräch Ehemann Klägerin Tag einräumt reicht erhebliches Bestreiten Räumungsaufforderung anlässlich Unterredung stellt . Misst Gericht Einzelheiten Inhalt Ablauf Gesprächs Bedeutung Zuverlässigkeit Wahrscheinlichkeit beweisenden Behauptung sind Umstände entsprechende Nachfrage Beweisaufnahme klären vgl. Senat Beschluss 12 . September . juris ; Beschluss 12 . Juni . juris . wird Berufungsgericht Vortrag Klägerin Räumungsaufforderung Juni nachzugehen prüfen haben erforderliche Kenntnis Beklagten Sinne § Abs. Satz begründete . Czub Hinweis : ist Einspruch eingelegt worden Hinweis : Einspruch wurde zurückgenommen . Vorinstanzen : AG Königswinter Entscheidung Entscheidung 25.07.2013