BESCHLUSS 17 . Februar Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Zwangsvollstreckung Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 . Oktober einzustellen wird zurückgewiesen . Gründe : 1 . Beklagten sind angefochtene Urteil verurteilt worden Baulasterklärung Lasten Grundstücks abzugeben Mülltonnenstellplatz verschiedenen Gehölzen Baulastfläche entfernen Anlegung asphaltierten Zufahrt Baulastfläche dulden . Versuch Zwangsvollstreckung Klägerin Stellung Sicherheit € abzuwenden ist Stellung entsprechenden Sicherheit Klägerin gescheitert . beantragen Zwangsvollstreckung angefochtenen Urteil § § Abs. Satz Abs. einstweilen einzustellen . 2 . Antrag ist unbegründet . Einstellung Zwangsvollstreckung Revisionsgericht Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde kommt Betracht Beklagte versäumt hat Berufungsinstanz Vollstreckungsschutzantrag § stellen Antrag möglich zumutbar gewesen wäre . 6 . Juni ; Senat . 29 . März juris . So ist hier . Beklagten haben Berufungsrechtszug Schutzantrag § gestellt . haben auch vorgetragen besonderen Gründen möglich zumutbar gewesen sei Antrag Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht stellen . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung 13.12.2006 Entscheidung I-5