NAMEN Verkündet : 10 Juli Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Nr. Streitigkeiten Nießbrauchern sonstigen Fremdnutzern fallen § Nr. . Nr. Regelungen § Nr. rechtfertigen Vorgehen Fremdnutzer . Urteil 10 Juli AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 8 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 25 . Zivilkammer 14 Juli aufgehoben Urteil Amtsgerichts 12 November geändert . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Klägerin . Tatbestand : Beklagten bewohnen Nießbraucher Eigentumswohnung Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage gehört . April durchgeführten Eigentümerversammlung wurde Tagesordnungspunkt u.a. Sanierung Terrassen Balkonen beschlossen . wurde Verwalterin klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft Beschluss ermächtigt gerichtliche Schritte Eigentümer einzuleiten Durchführung baulicher Maßnahmen behindern Zugang sanierenden Stellen verweigern sollten bevollmächtigt Zweck Rechtsanwalt beauftragen . Beklagten verweigerten Betreten bewohnten Einheit Zwecke Sanierung sprachen beauftragten Firmen Architekten Hausverbot . Gestützt entsprechende Anwendung § Nr. möchte Klägerin Verurteilung Beklagten Duldung näher bezeichneter Sanierungsarbeiten Gestattung Zutritts Wohnung erreichen . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . gerichtete Berufung hat § Abs. genannten Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht Urteil unzulässig verworfen . zugelassenen Revision erstreben Beklagten Abweisung Klage . Klägerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Wohnungseigentumssache liege so Berufung allgemeine Zivilsachen zuständige Landgericht hätte eingelegt werden müssen . Nr. sei zwar weit auszulegen . klaren Gesetzeswortlaut scheide Einbeziehung Dritter aber . gelte auch dann tatsächliche Nutzer Sondereigentums seien . Blick § Nr. liege Wohnungseigentumssache nur Verhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümer Wohnung aber Fremdnutzern . Berufung Grundsätzen Bundesgerichtshofs ausnahmsweise Verweisung § zuständige Landgericht zugänglich sei könne offen bleiben Beklagten Einreichung Entscheidung Bundesgerichtshofs 10 . Dezember Antragserfordernis entnehmen sei Antrag gestellt hätten . II . Revision ist begründet . 1 . Verwerfung Berufung unzulässig kann Bestand haben . Allerdings verneint Berufungsgericht Zuständigkeit jedenfalls Ergebnis Recht . Voraussetzungen § Abs. liegen . alleine Betracht kommenden Nr. § je Tatbestand Klagen zuordnet rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich gesetzliche Prozessstandschafterin § Abs. führt Senat offengelassen vgl. Beschluss 19 . Dezember . auch sind einschlägig . Zwar sind § Nr. weit auszulegen Timme/Elzer 2 . Aufl . . ; vgl. auch BT-Drucks . so Normanwendung entscheidend Rechtsgrundlage ankommt Anspruch hergeleitet wird Senat Urteil 10 . Dezember . § Nr. . Erforderlich ist jedoch stets Streitigkeit inneren Zusammenhang Gemeinschaftsverhältnis steht vgl. Senat 10 . Dezember aaO ; Urteil 30 . Juni . Nur Wahrung Voraussetzung können andere Personen Wohnungseigentümer Sinne § Nr. gleichgestellt werden . So unterfallen etwa Streitigkeiten Rückforderung gezahlter Hausgeldforderungen auch dann § Wohnungseigentümer selbst Zessionar gewillkürter Prozessstandschafter Senat Beschluss 21 . Juni . Insolvenzverwalter Senat Beschluss 26 . September Forderung einklagt aber nur Verschiebung Rechtszuständigkeit Abtretung Verlagerung nur Prozessführungsbefugnis übrigen Fällen einmal gegebenen Gemeinschaftsbezug ändert vgl. auch Senat Beschluss 26 . September aaO . Gemessen fallen Klagen Fremdnutzer Wohnungseigentum § Nr. . stehen Dritte Wohnungseigentümergemeinschaft noch Wohnungseigentümern Rechtsbeziehung notwendigen gemeinschaftsbezogenen Gehalt aufweist . entspricht Senat Mieter Eigentumswohnung gerichtete Klage Verurteilung Unterlassung Nutzung Gemeinschaftsflächen gerichtet war allgemeine zivilprozessuale Rechtsstreitigkeit eingeordnet hat Beschluss 14 Juli . . V.m . wiedergegebenen Sachverhalt ; vgl. auch Timme/Dötsch 2 . Aufl . . . Auffassung Revision genügt Annahme wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit § Nr. Nr. Fremdnutzer Wohnungseigentümers Anspruch genommen wird . gilt umso Vorgehen Wohnungseigentümer zumindest § Nr. möglich bleibt Prozesse Dritte beteiligt sind gesetzlichen Systematik nur hier vorliegenden Voraussetzungen § Nr. WEG Wohnungseigentumssache qualifizieren sind selbst dann besondere nur Streitigkeiten § Nr. eröffnete Berufungszuständigkeit gemäß Abs. Satz gegeben ist . abweichende rechtliche Beurteilung ist auch gerechtfertigt Nießbraucher teilweise dingliche Rechtsstellung einrückt sonst allein Wohnungseigentümer zukommt . geht Eintritt verbandsrechtliche Rechtstellung Wohnungseigentümers notwendige Voraussetzung § Nr. erforderlichen Gemeinschaftsbezug bildet . Folgerichtig steht Nießbraucher Stimmrecht Versammlung Wohnungseigentümer noch Befugnis Anfechtung gefasster Beschlüsse 710 ; OLG f. ; ; auch § Nr. ist einschlägig Ganzen Senat Beschluss 7 . März . . Hintergrund ist ersichtlich Nießbraucher Passivseite materiellrechtlich zumindest teilweise verbandsrechtliche Rechtsstellung Wohnungseigentümers eintritt ; auch Verlagerung passiven Prozessführungsbefugnis Nießbraucher findet Einräumung Nießbrauchs . rechtlichen Ausgangspunkt Recht geht Berufungsgericht sodann Fehlen wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit Berufung zulässigerweise nur allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann § Abs. nur dann gilt Frage Streitigkeit vorliegt bestimmte Fallgruppen noch höchstrichterlich geklärt ist Beantwortung guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann Berufungskläger sodann entsprechend § hilfsweise Verweisung Auffassung angerufenen Gerichts zuständige Berufungsgericht beantragt Senat . . . Urteil 10 . Dezember Berufungsgericht Frage Vorliegens Ausnahmekonstellation Recht Hinblick offen gelassen hat Klägerin zweiten Rechtszug Verweisungsantrag gestellt hat erscheint Hinblick Revision § gestützte Verfahrensrüge zweifelhaft braucht jedoch entschieden werden . Klägerin hat Antragstellung zulässigerweise Revisionsverfahren nachgeholt vgl. Senat Urteil 10 . Dezember . Rechtsbeschwerdeverfahren so Anforderungen entsprechende Anwendung § stellen sind Senat prüfen sind . sind erfüllt höchstrichterlich noch geklärte Frage Streitigkeiten vorliegenden Art Normbereich § fallen guten Gründen streiten lässt . Berufungsurteil kann Bestand haben § . 2 . Sachlage grundsätzlich Senat auszusprechende Verweisung zuständige Berufungsgericht Senat Urteil 10 . Dezember aaO . scheidet vorliegend Aufhebung Berufungsurteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellten Sachverhalt erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif § Abs. Senat Geschäftsverteilung Bundesgerichtshofs auch allgemeine zivilprozessuale Streitigkeiten vorliegenden Art zuständige Revisionsgericht ist . Berufung ist begründet . Klage bleibt Erfolg versagt . Regelungen § Nr. rechtfertigen Vorgehen Fremdnutzer 47 53 ; ebenso Sache 297 ; 31 ; aA etwa 12 . Aufl . . ; NK-Schultzky 3 . Aufl . . . Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungslücke liegt . eindeutigen Wortlaut Vorschrift nur -9- gentümer passivlegitimiert sind beruht Versehen Gesetzgebers vgl. BR-Drucks . S. : umschreibt Gemeinschaft erwachsenen Pflichten Wohnungseigentümer … . Regelung ist Gemeinschaft Wohnungseigentümer bezeichneten 2 . Abschnitt Wohnungseigentumsgesetzes eingebettet . sind Fremdnutzer beteiligt . Auch wird deutlich Vorschrift Vorhandensein gemeinschaftsbezogener Rechtsbeziehungen voraussetzt Wohnungseigentümern Fremdnutzern rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft aber bestehen . Hintergrund greift auch hier Argument kurz Fremdnutzer werde lediglich Wohnungseigentümers Anspruch genommen . Senat neigt Ansprüche § Abs. Fremdnutzer Betracht kommen so etwa ; vgl. auch Senat Urteil 1 . Dezember . . ; NK-Schultzky aaO 3 . Aufl . . 8 ; Streitstand Timme/ Dötsch aaO . . braucht hier abschließend geklärt werden . § Abs. gestützte Klage betrifft anderen Streitgegenstand Gericht rechtlichen Gesichtspunkt § Nr. unterbreitete . Klage ist vorliegend auch erhoben worden . Auslegung Klagebegehrens spricht schon verständige Partei regelmäßig teilweise unzulässige Klage erheben möchte Klägerin aber Ansprüche § Abs. Prozessführungsbefugnis fehlte . Anders Ansprüchen § Nr. geborene Ausübungsbefugnis Gemeinschaft § Abs. Satz Folge gesetzlicher Prozessstandschaft besteht handelt Ansprüchen § Abs. Individualansprüche Wohnungseigentümer Gemeinschaft Prozessführungsbefugnis nur dann zuwächst Ansprüche sog. Ansichziehen vergemeinschaftet worden sind gekorene Ausübungsbefugnis § Abs. S. vgl. etwa Senat Urteil 5 . Dezember . . ; speziell § Modernisierungsarbeiten Timme/Dötsch aaO . . Vergemeinschaftung kann vorliegend ausgegangen werden . gefasste Beschluss betrifft gebotenen nächstliegenden Auslegung etwa Senat Urteil 10 . Oktober . nur Geltendmachung Ansprüchen Wohnungseigentümer aber Fremdbesitzer . . Kostenentscheidung beruht § . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung