BESCHLUSS 20 Juli Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 20 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Tropf Dr. beschlossen : 1 . Antrag Klägers Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionsfrist wird abgelehnt . 2 . Revision Urteil 9 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 14 . März wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . 3 . Streitwert beträgt DM . Gründe : mündlichen Verhandlung Berufung Klägers 21 . Februar hatte Oberlandesgericht Termin Verkündung Entscheidung 14 . März angesetzt . Tage verkündete Berufung Klägers zurückweisende Urteil wurde Prozeßbevollmächtigtem 23 . März zugestellt . Ausgang Verfahrens unterrichtete Korrespondenzanwalt Kläger Schreiben 30 . März wies Ablauf Revisionsfrist 25 . April . Schreiben blieb unbeantwortet . Wiederholte Versuche Kläger telefonisch erreichen blieben Erfolg . Kläger war 20 . März Universitätsklinik eingewiesen dort Herzen operiert worden . Entlassung 9 . April begab Freunden wurde dort Klinik ambulant behandelt . 26 . April fand Reha-Klinik Aufnahme unmittelbar begab . Entlassung 13 . Mai nahm Schreiben Korrespondenzanwalts . 29 . Mai Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionsfrist gestellt zugleich Revision eingelegt . II . 1 . Wiedereinsetzung kann gewährt werden Kläger hat glaubhaft gemacht Zeit 9 . April Ablauf Revisionsfrist Freunden Erholung befand außerstande gewesen wäre geeigneten Person Auftrag erteilen Post kümmern § . hatte Anlaß mündlichen Verhandlung 21 . Februar Niederschrift Parteivertreter 23 . Februar abgegangen war war bekannt 14 . März Entscheidung angestanden hatte . Sollten Vortrag fehlt Prozeßbevollmächtigten abgesehen haben Kläger Ergebnis mündlichen Verhandlung unterrichten hätte Verschulden anrechnen lassen § Abs. . Weiter hat Kläger glaubhaft gemacht außerstande gewesen wäre telefonisch schriftlich Kontakt Prozeßbevollmächtigten Korrespondenzanwalt aufzunehmen so Ausgang Berufungsverfahrens unterrichten . Auch wäre Kenntnis Verkündungstermins Wahrung prozessualen Sorgfalt gehalten gewesen . 2 . verspätete Rechtsmittel ist Beschluß verwerfen . Wenzel Tropf