NAMEN Verkündet : 13 Juli Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja EGBGB Art . § Satz Ansprüche Dauerschuldverhältnis 31 . Dezember erfüllen waren ist Bürgerliche Gesetzbuch 31 . Dezember geltenden Fassung weiterhin anzuwenden . § . Vereinbarung Pflugtauschs finden § § . entsprechende Anwendung Ausgestaltung Gegenleistungsverpflichtung Verpflichtung Besitzüberlassung Modifikation Zahlungsverpflichtung Pächters bedingt . . 13 Juli OLG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 13 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 27 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch Nachteil erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . weitergehende Revision wird zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Landwirt . 10 . Oktober schloss beklagten Genossenschaft Vertrag Grund Beklagten gepachtete Grundstücke Bewirtschaftung Recht Bewirtschaftung Beklagten gepachteter Grundstücke überließ . Beklagten Kläger Bewirtschaftung überlassenen Grundstücken gehörte große Flurstück " " . jeweiligen pächter stimmten Vertrag Parteien . Kläger nutzte Flurstück " " Grünland . Nutzung beantragte zuständigen Landwirtschaftsamt Thüringischen Programm Förderung umweltgerechter Landwirtschaft Erhaltung Kulturlandschaft Naturschutz Landschaftspflege . Förderung hängt u.a. Nutzung Grünland Jahre andauert . Förderung lief Kläger erhielt DM Fördermittel . übergab Beklagte Flurstück " Landwirt " Wintergerste bestellte . Hinblick stellung widerrief Landwirtschaftsamt Förderungsbescheide verlangte Kläger Rückzahlung ausgezahlten Fördermittel zuzüglich Zinsen insgesamt DM/7.435,76 . Klage verlangt Kläger Ersatz Behörde zurückverlangten Betrags entgangener weiterer € Fördermittel Wiedereinräumung Besitzes " " . Landgericht hat Klage stattgegeben . Oberlandesgericht hat abgewiesen . Senat zugelassenen Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Klage begründet . qualifiziert Rechtsverhältnis Parteien Pflugtauschvertrag wendet § § . . meint Beklagten behaupteten mündlichen Kündigungen Vertrages hätten Bestand unberührt gelassen Kündigung gemäß § 594f schriftlich erfolgen habe . sei Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet . Kläger sei nämlich mehr Lage gewesen vertraglichen Verpflichtungen . erfüllen Verpächter Kläger bestehenden Pachtverträge Teil Grundstücke Beklagten überlassen habe gekündigt hätten . sei Beklagte gemäß § berechtigt gewesen Verpflichtungen vereinbarten Vertrag zurückzuhalten Flurstück " " überlassen Flurstück Eigentümer gepachtet gehabt habe . Wiedereinräumung Besitzes Flurstück könne Kläger verlangen Beklagte Schreiben 11 Juli Vertrag 10 . Oktober möglicherweise 26 November gekommenen weiteren Pflugtauschvertrag Wirkung 31 . Dezember wirksam gekündigt habe . II . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand . 1 . Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts ist Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch § Abs. . begründet . Kläger geltend gemachten Ansprüche findet Bürgerliche Gesetzbuch 31 . Dezember geltenden Fassung Anwendung . Parteien vereinbarten Vertrag handelt zwar Dauerschuldverhältnis 1 . Januar Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich 1 . Januar geltenden Fassung anzuwenden ist . gilt jedoch 1 . Januar beendete Dauerschuldverhältnisse Ansprüche 1 . Januar fortbestehenden Dauerschuldverhältnis Ablauf Tages erfüllen waren . Insoweit trifft Sinn Art . § Satz Bürgerliche Gesetzbuch Fassung Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse anwendbar machen Parteien Frist Anpassung laufenden Pflichten Dauerschuldverhältnis 1 . Januar Kraft getretene Änderung Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuräumen Staudinger/Löwisch Art . Rdn . . Berufungsgericht hat Vertrag Parteien zutreffend Pflugtausch qualifiziert § § . angewendet . wird Revision beanstandet lässt Rechtsfehler auch erkennen . Vertrag verpflichtete Beklagte Kläger Besitz Vertrag bezeichneten Grundstücken selbständigen Bewirtschaftung überlassen . Leistung Beklagten war unentgeltlich ; Gegenleistung hatte Kläger Beklagten vielmehr Besitz anderen Grundstücken Zeit überlassen Beklagte Grundstücken Pachtbesitz unmittelbaren Besitz überlassen hatte . Verträge sind insbesondere Aufhebung kollektiven Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke neuen Ländern üblich Staudinger/v . § Rdn . 4 ; Fassbender/Hötzel/ Landpachtrecht 3 . Aufl . Rdn . 7a . werden üblicherweise Pflugtausch bezeichnet Landpachtrecht 4 . Aufl . Rdn . 24 ; Puls ; ferner Urteil 5 . März ; OLG 59 ; OLG . Pflugtausch handelt gegenseitiges Vertragsverhältnis Regelungen allgemeinen Schuldrechts Bürgerlichen Anwendung finden . finden § § . entsprechende Anwendung Ausgestaltung Gegenleistungsverpflichtung Verpflichtung Besitzüberlassung Modifikation Zahlungsverpflichtung bedingt Fassbender/Hötzel/ aaO § Rdn . . Ausgestaltung Gegenleistungsverpflichtung Pflicht Überlassung unmittelbaren Besitzes anderen Grundstücken macht Vertragsparteien Pächtern überlassenen Grundstücke Verpächtern Gegenleistung überlassenen Grundstücke vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery aaO § Rdn . ; 591b Rdn . . Entzieht Parteien Pflugtauschvertrags anderen Partei Besitz überlassenen Grundstücke verstößt Hauptpflicht Vertrag ist anderen Partei § Abs. . Ersatz verpflichtet Besitzentziehung Schaden entsteht . So verhält unbestrittenen Vorbringen Klägers . Frage Zurückbehaltungsrechts Beklagten gemäß § Abs. Satz stellt insoweit . Vorschrift berechtigt Parteien gegenseitigen Vertrages Leistung Bewirkung Gegenleistung zurückzubehalten . Anspruch Rückgabe erbrachten Leistung gar Recht eigenmächtigen Rücknahme gewährt Bestimmung . Mangel Berechtigung Klägers fortdauernden Besitz Beklagte überlassener Grundstücke Verpächtern führt auch Kläger Leistungsverpflichtung Beklagten erfüllt hätte Beklagte Grundstücke gemäß § Abs. Verpächter Klägers herauszugeben hat . hat Kläger vorgetragen Beklagte nutze Pflugtauschvertrags überlassenen Grundstücke weiterhin ; Einlassung Beklagten Vorbringen fehlt . kann Senat Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch abschließend entscheiden . Beklagte hat mündlichen Verhandlung Berufungsgericht behauptet Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gepfändet Gläubiger Klägers Einziehung überwiesen worden . tung hat Kläger Schriftsatznachlass beantragt Berufungsgericht Sicht folgerichtig verweigert hat . 2 . Revision ist begründet Berufungsgericht vertraglichen Anspruch Klägers Beklagte verneint hat Besitz Flurstück " " wieder überlassen . scheitert Kündigung Pflugtauschvertrages Beklagte . Pflugtauschverträge werden Sicherung Fruchtfolge Arrondierung Betriebsflächen geschlossen Puls . ersteren Fall werden üblicherweise kurze Zeit unbefristet Möglichkeit Kündigung entsprechend § geschlossen . Soll Pflugtausch Arrondierung Betriebsfläche Vertragspartei dienen kommt Interesse Sicherung Flächenbestands besondere Bedeutung . Fall wird Pflugtausch üblicherweise lange Dauer vereinbart Puls aaO . hat Kläger behauptet Vertrag 10 . Oktober habe Arrondierung Betriebsfläche gedient . Ziff . Vertrages " Flächentausch so lange Gültigkeit … habe Flurneuordnung endgültige Festlegung " erfolge sei Recht ordentlichen Kündigung Vertrages ausgeschlossen worden . Verlauf Rechtsstreits hat Kläger indessen weitere 26 November datierte Fassung Pflugtauchvertrags vorgelegt " Laufzeit Vertrages Jahre befristet " ist . ordentlichen Kündigung zugängliche Pflugtauschvertrag -9- 10 . Oktober ist hiernach jährlich kündbaren Vertrag abgelöst worden . Vortrag Klägers hat Beklagte Eigen gemacht . aber ist Feststellung Berufungsgerichts beanstanden Vertragsverhältnis Parteien sei schriftlichen Kündigung Beklagten 11 Juli entsprechender Anwendung Abs. Ablauf 31 . Dezember beendet . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : Mühlhausen Entscheidung 16.12.2004 OLG Entscheidung 27.07.2006