NAMEN Rechtsstreit Nachschlagewerk : Verkündet : 17 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja : : ja § Kaufvertrag Eigentumswohnung Notariatsangestellten erteilte Vollmacht Durchführung etwaigen Ergänzung Vertrags erforderlichen Erklärungen Vertragsparteien abzugeben berechtigt vereinbarte Verpflichtung Verkäufers Verschaffung dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts Pflicht Verschaffung obligatarischen Sondernutzungsrechts ersetzen . . 17 . Mai V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 17 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Februar aufgehoben Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 20 Juli abgeändert . Klage ist Grunde berechtigt . Rechtsstreit wird Verhandlung Entscheidung Höhe Anspruchs Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte war Eigentümer Hausgrundstücks Wohnungseigentum aufteilte . entstand u.a. Wohnungseigentumsgrundbuch Blatt S. eingetragene Miteigentumsanteil Grundstück Sondereigentum Teilungsplan Nr. bezeichneten Wohnung verbunden ist . Notarvertrag 29 . März verkaufte Beklagte Wohnung Kläger . § Vertrages waren Vertragsparteien einig Kläger " Wohnraum halber Höhe gekauften Wohnung folgenden : Wohnraum Sondernutzungsrecht " zustehen solle . Vertragsurkunde bevollmächtigten Parteien Notariatsangestellte Befreiung Beschränkungen " Durchführung etwaigen Ergänzung Vertrages noch erforderlichen Erklärungen abzugeben " . Auflassung erfolgte Notarverhandlung . Folgezeit beanstandete Grundbuchamt Urkundsnotar gestellten Antrag Eintragung Klägers Grundbuch Wohnraum alleiniger Nutzung Kläger berechtigt sein sollte Teilungserklärung dargestellt sei . Notar veranlaßte Frau Bevollmächtigte Vertragsparteien Kaufvertrag ändern . Frau 19 . September notariell beurkundeter Form abgegebenen Erklärung soll Kläger schuldrechtlich alleinigen Nutzung Wohnraums berechtigt sein . dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht soll erst späteren Änderung Teilungserklärung begründet werden . Bemühungen Klägers Wohnung weiterzuverkaufen scheiterten Mangel dinglichen Sicherung Sondernutzungsrechts Wohnraum . Erklärung 24 . September verlangte klagten Verschaffung dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts setzte Frist 15 . Oktober erklärte Leistung abzulehnen Schadensersatz Nichterfüllung Kaufvertrags verlangen . Eintragung Sondernutzungsrechts Grundbuch unterblieb . Kläger beziffert Nichterfüllung Vertrages entstandenen Schaden DM . Klage verlangt Beklagten Erstattung Betrages Zinsen Zug Zug Rückauflassung Sondereigentums . Begründung Antrags Abweisung Klage hat Beklagte Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht verneint Schadensersatzverpflichtung Beklagten . meint Vertrag 29 . März sei Beklagte verpflichtet gewesen Kläger dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht Wohnraum verschaffen . Verpflichtung sei 19 . September vereinbarte Änderung Kaufvertrages aufgehoben worden . Stelle Verpflichtung Beklagten Verschaffung dinglich wirkenden Rechts sei Verpflichtung Verschaffung torisch wirkenden Berechtigung alleinigen Nutzung Wohnraums getreten . Verpflichtung sei erfüllt . Auch zweifelhaft sei Frau erklärte Änderung Kaufvertrags erteilten Vollmacht deckt gewesen sei sei Parteien abgegebene Erklärung wirksam . vollmachtlos Kläger abgegebene Erklärung sei nämlich genehmigt worden Wirksamkeit Änderung Erhebung Klage bezweifelt habe . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . Art . § Satz findet Bürgerliche Gesetzbuch 31 . Dezember geltenden Fassung schuldrechtlichen Vereinbarungen Parteien Anwendung . § Abs. . besteht Kläger geltend gemachte Anspruch Grunde . 1 . Ansicht Berufungsgerichts schuldete Beklagte Kläger Verschaffung Rechts Nutzung Wohnraums Begründung Übertragung Rechtsnachfolger wirkenden Sondernutzungsrechts . Auslegung § Kaufvertrags ist fehlerfrei wird Revision auch beanstandet . § Abs. bedarf Entstehen Rechts Eintragung Grundbuch . unterblieb hat Beklagte Kläger geschuldete Recht verschafft . Anspruch Klägers dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht ist 19 . September Frau abgegebenen Erklärungen aufgehoben abgeändert worden . Erklärungen wirken Kläger § Abs. . Urkunde 29 . März erteilte Vollmacht berechtigte Frau nur Vertretung Klägers Hindernisse formeller Art Vollzug Kaufvertrages entgegenstanden beseitigt werden sollten aber Änderung Hauptleistungspflicht Kaufvertrag . handelt aber hier . dinglich wirkende Sondernutzungsrecht Inhalt Sondereigentums Sonderrechtsnachfolger Nutzung ausgeschlossenen Erwerbers wirkt wird schuldrechtliches Sondernutzungsrecht Eigentümerwechsel hinfällig neue Eigentümer Rechte Pflichten Begründung Sondernutzungsrechts Zustimmung übrigen Eigentümer übernimmt 217 ; OLG Anm . ; . ist durchsetzbar verliert Ausschließlichkeitscharakter vgl. . derartigen Inhaltsänderung Sondereigentums berechtigte Notariatsangestellten erteilte Vollmacht . Frau Kläger 19 . September machtlos erklärte Änderung Vertrages 29 . März ist auch Genehmigung wirksam geworden . Genehmigung Vertreter Vertretungsmacht abgegebenen beurkundungsbedürftigen klärung bedarf zwar ihrerseits Form § Abs. kann auch konkludentes Handeln erfolgen . Handeln Beklagten fehlt jedoch . Genehmigung vollmachtloser Vertretung konkludentes Handeln Vertretenen setzt grundsätzlich Vertretene zumindest Möglichkeit bewußt ist Handeln Namen abgegebene Erklärung genehmigen . . vgl. 153 ; 336f . 18 . Februar 5 . März IVa . Kläger Unwirksamkeit Namen Frau abgegebenen Erklärungen auch nur Betracht gezogen haben könnte hat Beklagte behauptet . vorprozessualen Korrespondenz haben noch einmal Rechtsanwälte Kläger Wahrnehmung Interessen beauftragt hatte Mangel Vertretung Klägers Abschluß Änderungsvertrages 19 . September erkannt . Auch Vorbereitung Eigentümerversammlung 10 . Februar Kläger Rechtsanwalt beauftragt hatte ist Unwirksamkeit Kläger Frau abgegebenen Erklärungen erkannt worden . Protokoll Versammlung haben Kläger noch Berater auch nur Möglichkeit Unwirksamkeit Frau abgegebenen Erklärungen gerechnet . Auch nur objektive Erklärungsbedeutung Verhaltens Klägers abstellen wollte führte Frau Kläger vollmachtlos abgegebenen Erklärungen genehmigt wären . Entscheidend ist dann Verhalten Klägers Sicht Beklagten vernünftigen Dritten redlicherweise Genehmigung darstellte . würde voraussetzen Beklagte ausgehen konnte Änderung Kaufvertrags sei Frau erteilten Vollmacht gedeckt . ist Fall . Anspruch Verschaffung dinglich wirkenden zungsrechts war Ablauf Kläger Erfüllung gesetzten Nachfrist verjährt . Instanz erhobene Einrede ist unbegründet . Frist Verjährung Anspruchs Klägers betrug gemäß § . Jahre . begann Abschluß Kaufvertrags 29 . März . . Aufforderung Klägers Rechtsverschaffung bedeutet Mahnung . Mahnung konnte Setzung Nachfrist Erfüllung verbunden werden . . vgl. . 10 . Januar 444 ; 17 . Dezember ; 262 ; ; . Erfüllungsablehnung erfaßte Vertrag insgesamt Wohnung Klägers fehlenden dinglichen Sicherung Rechts Nutzung Wohnraums erheblichen Minderwert aufweist Eigentum Wohnung dinglich wirkendes Sondernutzungsrecht Wohnraum Kläger Interesse ist . Ablauf Kläger gesetzten Frist erlosch Erfüllungsanspruch . Beklagte schuldet Kläger seither Schadensersatz Nichterfüllung . Auch Schadensersatzanspruch Klägers ist verjährt . Anspruch entstand Schadensersatzverlangens Klägers Schreiben 24 . September erfolglosen Ablauf Beklagten Erfüllung gesetzten Nachfrist . . galt -9- dreißigjährige Verjährung § . .. Frist wurde Zustellung Klage 7 . Dezember unterbrochen . Änderung Verjährungsvorschriften beträgt Verjährungsfrist 1 . Januar nur noch Jahre § ; Unterbrechung Verjährung Erhebung Klage ist Beginn 1 . Januar beendet . Anhängigkeit Rechtsstreits führt jedoch Beginn seither geltenden kürzeren Verjährung gehemmt ist Art . § Abs. . 2 . Rechtsstreit ist Grunde Entscheidung reif . Höhe Kläger entstandenen Schadens fehlt Feststellungen . Insoweit besteht Anlaß Hinweis Beklagten obliegt Vorteile Kläger Besitz Wohnung gezogen hat darzustellen Gesichtspunkt Vorteilsausgleichung anspruchsmindernd Berücksichtigung finden sollen . Wenzel Tropf