BESCHLUSS 12 . Januar Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 12 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Kammergerichts 20 . Mai wird zurückgewiesen . Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Auffassung Berufungsgerichts ist Verkäufer Käufer Möglichkeit berät Eigentumswohnung erwerben halten Regel zwar Vorlage Rentabilitätsberechnung nur Ermittlung monatlichen Eigenaufwands Käufers verpflichtet vgl. Senat . vorliegenden Fall kommt aber Berufungsurteil jedenfalls Ausführungen B. 2 . getragen wird . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Czub Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung