NAMEN Verkündet : 9 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. ; § Abs. § Abs. § Abs. Satz Zahlungen Zwangsverwalter Erfüllung § Abs. zugewiesenen Aufgaben Gläubiger leistet muss Schuldner Wirkung § Abs. Nr. gelten lassen . Begleichung rückständiger Hausgelder rückständiger Sonderumlagen gehört Pflichtenkreis Zwangsverwalters . Zahlungen können Schuldner Anerkenntnis Sinne § Nr. zugerechnet werden . Urteil 9 . Dezember AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 29 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Mai aufgehoben Urteil Amtsgerichts 14 . Oktober abgeändert . Klage wird abgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Beklagte ist Eigentümer Wohnungen Wohnungseigentumsanlage . Klägerin ist Gemeinschaft Wohnungseigentümer . Beklagte hatte Verwalterin Sonderverwaltervertrag geschlossen bevollmächtigte etwaige Sonderumlagen eingehenden Mietzahlungen begleichen . 29 . Juni beschlossen Wohnungseigentümer Erhebung August fälligen Sonderumlage . Wohnungen Beklagten entfielen insgesamt 7.758,48 € . Zahlungsaufforderung teilte Beklagte Verwalterin Schreiben 24 . 29 . August Sonderumlage Zahlungen leisten werde . Antwortschreiben 30 . August reagierte Beklagte . Zeit August November nahm Verwalterin Mieteinnahmen Beklagten Teilzahlungen Sonderumlage . Ende wurde Zwangsverwaltung Wohnungen Beklagten angeordnet . Zwangsverwalter zahlte Oktober Sonderumlage € . restlichen Betrages hat Klägerin Erlass Mahnbescheids beantragt Beklagten 14 Juli zugestellt worden ist . Widerspruch hat Amtsgericht Zahlung verurteilt . Berufung hat Erfolg gehabt . zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Ansicht Berufungsgerichts greift Beklagten erhobene Einrede Verjährung . Teilzahlung Zwangsverwalters Oktober Beklagte zurechnen lassen müsse habe Verjährung § Abs. Nr. erneut begonnen . gelte Verwalterin Jahr vorgenommenen Teilzahlungen . habe Vollmacht Beklagten gehandelt . stünden Schreiben Beklagten August Antwortschreiben Verwalterin Grund Sonderumlage dargelegt habe entgegengetreten sei . II . Revision ist zulässig begründet . 1 . ist insbesondere statthaft Senat Revisionszulassung Berufungsgericht gebunden ist § Abs. Satz . besteht allerdings Veranlassung Hinweis Zulassung Revision Vorliegen Zulassungsgründen § Abs. Satz ankommt Voraussetzungen Berufungsgericht sorgfältig prüfen sind . hier angenommene Zulassungsgrund grundsätzlichen Bedeutung kommt nur Betracht aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist Senat Beschluss 27 . März . ist verneinen Berufungsgericht Entscheidung Alternativbegründung gestützt hat Frage Schuldner Zahlungen Zwangsverwalters Wirkung Abs. Nr. gelten lassen muss Bedeutung ist . 2 . Revision ist begründet . Rechtsauffassung Berufungsgerichts ist Anspruch Klägerin verjährt . Rechtsfehlerhaft misst Berufungsgericht Teilzahlung Zwangsverwalters Sonderumlage Wirkung Anerkenntnisses Beklagten § Abs. Nr. Neubeginn Verjährung führt . § Abs. Nr. beginnt Verjährung erneut Schuldner Gläubiger Anspruch Abschlagszahlung Zinszahlung Sicherheitsleistung anderer Weise anerkennt . verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt tatsächliches Verhalten Schuldners Gläubiger Bewusstsein Bestehen Forderung unzweideutig entnehmen lässt Gläubiger vertrauen darf Schuldner Ablauf Verjährung berufen wird Urteil 1 . März . Anerkenntnis Schuldners steht allgemeinen Regeln gleich Rechtsgeschäfts Gesetzes ermächtigt ist Schuldner handeln Urteil 3 . Dezember ZR 2/68 . Vollstreckungsschuldner Zwangsverwaltung verliert Beschlagnahme Recht beschlagnahmte Grundstück verwalten benutzen § Abs. . Befugnisse werden Zwangsverwalter ausgeübt insoweit Träger Rechte Pflichten Vollstreckungsschuldners Stelle tritt . Nimmt Zwangsverwalter Erfüllung § Abs. zugewiesenen Aufgaben Zahlungen Gläubiger wird Schuldner so behandelt seien selbst geleistet worden . Zahlungen kommt nur Erfüllungswirkung Schuldners vielmehr muss auch Wirkung § Abs. Nr. gelten lassen . Allerdings tritt Zwangsverwalter nur insoweit Stelle ausdrücklich Pflichtenkreis ergibt Wedekind/Wedekind Zwangsverwaltung . . hat gemäß § Abs. Recht Pflicht Handlungen vorzunehmen erforderlich sind Grundstück wirtschaftlichen Bestand erhalten ordnungsmäßig benutzen . Ausgaben ordnungsgemäßen Durchführung Zwangsverwaltung erforderlich sind hat § Abs. Teilungsplan Anordnung Vollstreckungsgerichts Nutzungen Grundstücks vorweg bestreiten . Ausgaben Verwaltung zählt Vollstreckung Wohnungseigentum auch laufende Hausgeld Sinne § Abs. Satz ZVG Senat Beschluss 15 . Oktober . . . Zahlungen fallen § Abs. festgelegten Pflichtenkreis Zwangsverwalters . vorweg bestreitenden Ausgaben Verwaltung gehören hingegen Beschlagnahme fällig gewordenen rückständigen Hausgelder 11 . Aufl . § . ; Riecke/Schmid/Elzer 3 . Aufl . § . 227 ; Jennißen 2 . Aufl . . ; § . 15 ; Dassler/ 13 . Aufl . § . . gilt auch rückständige Sonderumlagen . sind gemäß § Abs. Satz nur gerichtlichen Verteilungsverfahren berücksichtigen Gemeinschaft Ansprüche Zwangsverwaltung betreibt 11 . Aufl . § . . Hier hat Zwangsverwalter selbständig Teilzahlung Anordnung Zwangsverwaltung Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene rückständige Sonderumlage geleistet . war Pflichtenkreis gemäß § Abs. . V.m . Abs. Satz erfasst . Handlung kann gesetzlich ermächtigt war Beklagten Anerkenntnis Sinne § Abs. Nr. zugerechnet werden . Entscheidung Berufungsgerichts stellt anderen Gründen richtig . Alternativbegründung Teilzahlungen Verwalterin führten Neubeginn Verjährung ist frei Rechtsfehlern . Auch Zahlungen können Beklagten Anerkenntnis Sinne § Abs. Nr. zugerechnet werden . Berufungsgericht weist lediglich Verwalterin Sonderverwaltervertrag 18 November bevollmächtigt worden sei verwalteten Mieteinnahmen Zahlungen Sonderumlagen vorzunehmen . meint zwar Beklagte " Recht " Schreiben August hinweise Verwalterin mitteilte werde Sonderumlage Zahlungen leisten auch Verwalterin sei bevollmächtigt . Frage rechtliche Bedeutung Schreiben zukommt insbesondere teilweiser Widerruf erteilten Vollmacht § Satz auszulegen sind setzt jedoch . Senat kann Berufungsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen weitere tatsächliche Feststellungen Betracht kommen vgl. Urteil 25 . September . führt Ergebnis Beklagte Verwalterin erteilte Vollmacht teilweise widerrufen hat . Beklagte brachte Schreiben unmissverständlich Ausdruck Sonderumlage bezahlen werde . Formulierung " auch Verwalterin sei bevollmächtigt " kann Zusammenhang nur dahingehend verstanden werden Verwalterin untersagte Namen Zahlungen beschlossene Sonderumlage leisten . liegt strittige Sonderumlage geht teilweiser Widerruf erteilten Vollmacht . Schweigen Beklagten Antwortschreiben Verwalterin 30 . August stellt Widerruf Vollmachtswiderrufs . bloße Schweigen ist regelmäßig Willenserklärung Urteil 24 . September . Willenserklärung ist nur dann anzusehen ausnahmsweise Erklärungswert zukommt vgl. Ganzen Senat Beschluss 19 . September . ist hier verneinen . Verwalterin hatte Antwortschreiben lediglich hingewiesen Auffassung Beklagten Eigentum sanierten Objekt erworben haben sei richtig . etwaigen Willen teilweisen Widerrufs Vollmacht verwalteten Mieteinnahmen Beklagten Zahlung strittigen Sonderumlage verwenden hat hingegen Ausdruck verliehen . Bereits kann Sicht Verwalterin Schweigen Beklagten Antwortschreiben Erklärungswert beigemessen werden sei nun doch Begleichung Sonderumlage Verwalterin einverstanden . Verjährungsfrist Regelungen § § Abs. 31 . Dezember endete vermochte Zustellung Mahnbescheids Juli Verjährung hemmen . -9- . angefochtene Urteil ist aufzuheben § Abs. . Senat hat Sache selbst entscheiden Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes erfolgt Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Klage ist abzuweisen . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung