NAMEN Verkündet : 17 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz Halten Anlage Sinne § Satz kann schon rechtlichen Befugnis gefolgert werden Grundstück Inhalt Dienstbarkeit nutzen ; vielmehr ist erforderlich Dienstbarkeitsberechtigte Anlage tatsächlich eigene Zwecke einsetzt . Urteil 17 . Dezember AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Czub Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt Beklagten Beteiligung Unterhaltungskosten Privatstraße Gemeinschaftseigentum stehende Flurstück Flur Gemarkung Altstadt bezeichnet vormals Flurstück verläuft . stück ist Fahrtrecht u.a. Eigentum Beklagten stehenden Grundstücke belastet . Bezug genommenen Eintragungsbewilligung heißt " Absichtserklärung vorstehende Rechte " : " Berechtigten Verpflichteten wird Eigentümer Vereinbarungen treffen bestimmt wird Eigentümer gesamten Dienstbarkeiten belasteten Flächen insbesondere Wegeund Kosten Instandhaltung Pflege Verkehrssicherung angemessenen Verteilungsschlüssel tragen haben " Flurstück betreibt Pächter Beklagten u.a. Lebensmittelmarkt ; Flurstück wird Kundenparkplatz genutzt . Grundstücke verfügen Anbindung öffentlichen Straßennetz . sind auch Privatstraße erreichen Durchfahrt allerdings Richtung Verkehrszeichen Anlage StVO Kraftfahrzeuge verboten ist . Gegenrichtung ist Straße verkehrsberuhigte Zone Zeichen Anlage StVO ausgewiesen . wird gleichwohl Fahrtrichtungen Kunden Lebensmittelmarktes genutzt . Beklagte verweigert Beteiligung Unterhaltung Straße wendet insbesondere sei Halter Sinne § Satz . Nunmehr verlangt Klägerin Beklagten jeweils % entstandenen Unterhaltungskosten erforderlich gehaltenen Instandhaltungsrücklage . Amtsgericht hat Zahlung € Zinsen gerichtete Klage abgewiesen . gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben . Landgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zahlungsanspruch . Beklagte beantragt Zurückweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung geltend gemachten Ansprüche scheiterten Beklagte Halter Privatstraße angesehen werden könne § Satz . Grundlage vorbringens lasse feststellen Beklagte Straße selbst nutze Nutzung Dritte zurechenbarer Weise veranlasst habe . Stets habe Beklagte Schließung Straße einverstanden erklärt betont Ausübung Wegerechts derzeit Wert legen . abgesehen habe Klägerin aufgefordert Privatstraße unbefugte Nutzung sichern . Beklagte Dienstbarkeit aufgeben wolle sei treuwidrig § . Abs. enthalte Verpflichtung Anlage halten . stelle legitimes Interesse Beklagte Fahrtrecht Hinblick jederzeit mögliche Veränderungen tatsächlichen Verhältnisse weiter vorhalten wolle . II . Revision bleibt Erfolg versagt . Recht hat Berufungsgericht Klage zwar zulässig jedoch unbegründet erachtet . 1 . Zulässigkeit Klage geht Berufungsgericht stillschweigend . hat Sache nach auch Lage Verfahrens Amts prüfende Befugnis Klägerin bejaht geltend gemachten Ansprüche eigenen Namen einzuklagen . ist jedenfalls Ergebnis beanstanden . Allerdings stehen geltend gemachten Ansprüche klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft materiell rechtlich . Inhaber Ansprüche § Satz ist nur Eigentümer belasteten Grundstücks . Umstand vorliegend unstreitig nur Gemeinschaftseigentum Fahrtrecht betroffen ist macht deutlich Dienstbarkeit Grundstück Grenzen § Abs. rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft belastet ist lediglich Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer stehende Grundstück . Gemeinschaftseigentum Vermögen Verbandes steht vgl. nur Senat Beschluss 30 . März ; Beschluss 12 . Dezember ZB kommen Anspruchsberechtigte § Satz allein Wohnungseigentümer Betracht . Schadensersatzansprüche § § Verletzung Anspruches resultieren Senat Urteil 12 November Hinblick künftige Unterhaltung Straße geforderte Instandhaltungsrücklage gilt . fehlende Rechtsinhaberschaft Klägerin ist jedoch unschädlich Wohnungseigentümergemeinschaft gesetzlicher Prozessstandschaft handelt Gesetz Befugnis verleiht Wohnungseigentümer auszuüben vgl. nur Senat Urteil 15 . Januar . § Abs. Satz ist Wohnungseigentümergemeinschaft Ausübung gemeinschaftsbezogenen Rechte Wohnungseigentümer befugt ; insoweit besteht geborene Ausübungsbefugnis Verbandes . sonstige Rechte gemeinsamer Empfangszuständigkeit Wohnungseigentümer gemeinschaftlich geltend machen können § Abs. Satz kommt nur gekorene Ausübungsbefugnis Betracht lediglich Zugriffsermessen besteht . Abgrenzung ist allgemeiner Auffassung wertende Betrachtung geboten . geborene Ausübungsbefugnis voraussetzt Interessenlage gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich ist genügt gekorenen Rechtsausübung Verband förderlich ist vgl. Ganzen nur 11 . Aufl . . . ; Riecke/Schmid/Elzer 2 . Aufl . . 417 ; Timme/Dötsch . . . ; jeweils . Gemessen ist Klägerin § Abs. Satz befugt Klageansprüche eigenen Namen geltend machen . Schadensersatzansprüche Verletzung schaftseigentums gestützt werden ist anerkannt geborene Ausübungsbefugnis Verbandes besteht Jennißen 2 . Aufl . . ; Riecke/Schmid/Elzer aaO § . Durchsetzung anders etwa Verfolgung Unterlassungsanspruches 30 . März einzelnen Mitgliedern Gemeinschaft überlassen bleiben kann aaO § . f. ; Timme/Dötsch aaO . ; vgl. auch Senat Urteil 11 . Dezember . . Vielmehr sind Ansprüche Interesse geordneten Verwaltung Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend machen . Gleiches gilt hier Rede stehenden Zahlungsansprüche Kern ebenfalls auch rechtswidrige Inanspruchnahme Gemeinschaftseigentums voraussetzen § Satz . Auch Ansprüchen erscheint nur vornherein gebündelte Rechtsdurchsetzung Verband sachgerecht . 2 . Recht hat Berufungsgericht Klage unbegründet tet . Klägerin Instandhaltungsrücklage verlangt fehlt bereits Anspruchsgrundlage . § Satz gibt Anspruch . Vorschriften § entsprechenden Anwendung Rechts Bruchteilsgemeinschaft auch Eigentümer dienenden Grundstücks Weg benutzt vgl. Senat Urteil 12 November . lässt Klage schon stützen Revision tatsächliches Vorbringen verweist auszugehen wäre Klägerin Beklagte sonstigen Dienstbarkeitsberechtigten Bildung Rücklage gerichteten Beschluss gefasst haben . Erstattung aufgewandten Instandhaltungskosten gerichtete Klage ist ebenfalls gerechtfertigt . Blick Verletzung Verpflichtung § Satz gestützte Zahlungsklage legt Berufungsgericht zutreffend Straße zwar Anlage Sinne § Satz handelt vgl. nur Senat Urteil 17 . Februar Beklagte jedoch Halter angesehen werden kann . Begriff Haltens stellt § Satz tatsächlichen Verhältnisse vgl. MünchKomm-BGB/Joost 5 . Aufl . § . 9 ; § . ; vgl. auch Soergel/ 13 . Aufl . § . . Gesetz Verpflichtung Dienstbarkeitsberechtigten Halten Anlage kennt Halten allgemeiner Auffassung endet Berechtigte Nutzung außen hin erkennbar aufgibt kann Haltereigenschaft schon rechtlichen Befugnis gefolgert werden Grundstück Inhalt Fahrrechts nutzen . Vielmehr ist erforderlich Dienstbarkeitsberechtigte Anlage tatsächlich eigene Zwecke einsetzt MünchKomm-BGB/Joost aaO . 9 ; 3 . Aufl . § . ; vgl. auch aaO . . Vorliegen Voraussetzung hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint . Feststellung Berufungsgerichts Beklagte habe Straße selbst eigenes Befahren Begehen genutzt wird Revision angegriffen . Allein Umstand Beklagte Grundstück verpachtet Ursache gesetzt hat Kunden Lieferanten Lebensmittelmarktes Eigentum Wohnungseigentümer stehende Straße Richtung sogar verbotswidrig befahren begehen reicht Bejahung Haltereigenschaft . bloße Verursachung Dritter rechtfertigt Schluss Beklagte habe Weg eigenen Zwecke eingesetzt . Umstände Schluss zulassen könnten sind ersichtlich . Revision verweist tatsächliches Vorbringen ergibt Beklagte Recht Dienstbarkeit Vertragspartnern Ausübung überlassen zumindest Nutzung Weges Vertragspartner zugestimmt hat . Allerdings müsste wertender Betrachtung dann mittelbaren Nutzung Weges Beklagten ausgegangen werden verpachtete Fläche Befahren Begehen dienenden Grundstücks zweckentsprechend verwendet werden könnte . So verhält hier jedoch Pachtfläche selbst Anschluss öffentliche Straßennetz verfügt Inanspruchnahme Gemeinschaftseigentum verlaufenden Weges Voraussetzung zweckentsprechende Nutzung verpachteten Gewerbefläche ist . Auch Grundsatz Glauben § verhilft Klage Erfolg . bereits dargelegt ist Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch machen . Recht geht Berufungsgericht auch Grunddienstbarkeit Hinblick mögliche tatsächliche Veränderungen selbst dann vorgehalten werden kann Berechtigte dinglichen Recht folgenden Befugnissen einstweilen Gebrauch macht . Revision verweist Grunddienstbarkeit nachträglichen dauerhaften Wegfall Grunddienstbarkeit -9- gesicherten Vorteils erlischt ergibt schon Kläger Erlöschen Dienstbarkeit rechtlichen Gesichtspunkt anspruchsbegründend Sinne Klageforderung wirkt . abgesehen ist dauerhaften Wegfall auch ersichtlich . Schließlich ist Klage auch anderen Gründen gerechtfertigt . Auffassung Revision folgt Anspruch Bezug genommenen Eintragungsbewilligung . bloße Erklärung Absicht solle " Berechtigten Verpflichteten " Vereinbarung Kosten Instandhaltung Pflege Verkehrssicherung getroffen werden ist gebotenen nächstliegenden Auslegung vgl. nur Senat Beschluss 21 . Februar ; Urteil 3 Juli ; jeweils verstehen Eigentümer herrschenden Grundstücks hätten Instandhaltungskosten unabhängig tatsächlichen Ausübung Dienstbarkeit fließenden Befugnisse zahlen bereits Zustandekommen anvisierten Vereinbarungen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.02.2009 Entscheidung 27.05.2010