NAMEN Verkündet : 27 . Oktober Riegel Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 27 . Oktober Richter Tropf Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Januar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten besaßen großes Grundstück kleineren Haus 60er Jahren Beklagte Beruf Architekt selbst Folgezeit Anbauten verändert hatte . beabsichtigten Grundstück teilen Teil Haus verkaufen selbst verbleibenden Grundstücksteil neu bauen . traten Klägern Vertragsverhandlungen interessiert waren Altbau " teilweise abreißen verkleinerte " Kerngebäude " Beklagten Zweifamilienhaus aufstocken lassen . Beklagte richtete voranfrage Klägern geplante Zweifamilienhaus Gemeinde . notariellem Kaufvertrag 13 Juli verkauften Beklagten Klägern noch vermessende Teilfläche . Grundstück Preis DM folgender Maßgabe : Vertragsfläche steht Wohnhaus Nr. Erwerber ist Beachtung gesetzlichen sonstigen behördlichen Vorschriften berechtigt Belieben Wohnhaus umzubauen weitere Gebäude Vertragsfläche errichten . Weitere Fälligkeitsvoraussetzung ist Nachweis Veräußerer Teilfläche Flur Nr. Wohnhaus Ausmaßen Zweifamilienwohnhauses Nebengebäuden Garage Heizungshaus errichtet werden kann . Nachweis wird erbracht schriftliche Bestätigung Landratsamtes Baugenehmigungsbehörde entsprechenden Bauvoranfrage . . " Gewährleistung Leitungsrechte " heißt u.a. Veräußerer leistet Gewähr Vertragsteilfläche Flur Nr. Zweifamilienwohnhaus anrechenbaren Wohnfläche ca. Nebengebäude errichtet werden kann . Art Bebauung ergibt Bestimmungen Bebauungsplanes . weitergehende Gewährleistung erfolgt . Veräußerer haftet Richtigkeit angegebenen Flächenmaßes Bodenbeschaffenheit Verwertbarkeit Zwecke Erwerbers Sachmängel Art insbesondere auch Bauzustand Gebäude auch Gesamtgrundstück bebaut werden kann . Veräußerer versichert jedoch bekannte versteckte Mängel verschwiegen hat unerfüllten behördlichen Auflagen bestehen denkmalgeschütztes Bauwerk handelt auch bezüglich Grund sogenannten Altlasten bekannt sind . Haus war Aufstockung geeignet ; Kläger haben abgerissen . verlangen Haus entfallenden Teil Kaufpreises Planungskosten Neubau Genehmigungskosten Neubau Probebohrungen Fotokopien Kosten Beweissicherungsverfahrens Gesamtbetrag 568.383,92 Schadensersatz Beklagten . Landgericht hat Klage abgewiesen ; Berufungsgericht hat Grunde stattgegeben Höhe Sache Landgericht zurückverwiesen . Revision erstreben Beklagten Wiederherstellung Urteils Landgerichts . Kläger beantragen Zurückweisung Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . 1 . Zutreffend wendet Revision Auslegung Berufungsgerichts Kaufvertrag Parteien enthalte konkludente Zusicherung Sinne § Abs. Altbausubstanz sei beabsichtigte Ausbauvorhaben verwendbar . ausdrückliche Zusicherung Sinne ist auch Berufungsgericht ausgeht umfangreichen gehenden Kaufvertrag enthalten . dennoch Zusicherung erfolgt ist ist Frage Auslegung Verhalten Verkäufers Sicht Käufers objektiver Würdigung Umstände Glauben bewerten ist . verkennt Berufungsgericht auch . Annahme Eigenschaftszusicherung liege beruht jedoch Auslegungsfehlern . hat festgestellten Sachverhalt ausreichend gewürdigt gesetzlichen Anforderungen gemessen . Zwar gingen Parteien übereinstimmend Vertragsschluß Haus Umbau Zweifamilienhaus gebrauchen sei ; setzten Eigenschaft Sinne § Abs. Satz 2 . Alt . vertraglich . Eigenschaft ist aber zugleich zugesichert zwar selbst dann notariellen Vertrag bezeichnet ist vgl. . 18 . Dezember " Bezeichnung Kaufsache Bauplatz " . Zusicherung Sinne § Abs. setzt vielmehr ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Verkäufer vertragsmäßig bindender Weise Gewähr Vorhandensein Eigenschaft Kaufsache übernimmt Bereitschaft erkennen gibt Folgen Fehlens Eigenschaft einstehen wollen . gilt auch hier allein Betracht kommende konkludente Zusicherung . 12 . April m . . vertraglichen Regelungen Berufungsgericht objektiven Erklärungsinhalt Zusicherung heranziehen will ergeben Beklagten Gewähr Eigenschaft übernommen hätten . Kaufvertrag bezeichnet Gegenstand " Wohnhaus " . anschließende Klausel Käufer dürften " Belieben umbauen weitere Gebäude errichten " zielt Haftung Verkäufer dient nachbarrechtlichen Absicherung Käufer Bauplänen Nachbarn Verkäufer Rücksicht nehmen müssen . Aufzählung Verkäufer Abriß entnehmen durften dient Vorteil verhält mithin Haftung Verkäufer . Schließlich knüpft Fälligkeit Kaufpreises allein baurechtliche Zulässigkeit geplanten Vorhabens abhängig gemacht wird Nachweis Käufern beabsichtigte Bebauung Baugenehmigungsbehörde erbracht ist . detaillierte Regelung Kaufmodalitäten Parteien Wert legten verbietet Schluß Verkäufer seien zusätzlich Regelung Vertrag bereit gewesen erhebliche Risiko Haftungsübernahme Verwendbarkeit Altbausubstanz tragen . verbietet auch zuvor Verhandlungen Umbau Klägern gestellten Baufachmann ausdrücklich hingewiesen worden war nur Statiker könne Frage Tragfähigkeit vorhandenen zuverlässig beurteilen . Revision weist zutreffend Berufungsgericht Notarvertrag Gesamtheit gewürdigt insbesondere Ziffer vereinbarten Haftungsausschluß Erwägungen einbezogen hat . Dort heißt ausdrücklich Veräußerer Ausschluß Haftung Sachmängel Bauzustand Grundstücks auch " Verwertbarkeit Zwecke Erwerbers " hafte . Haftungsausschluß folgt Vereinbarung Verkäufer Gewähr leisten Wohnhaus bestimmten Wohnfläche Bestimmungen Bebauungsplanes errichtet werden kann . bezieht nur auch Fälligkeitsvoraussetzung gemachte Erteilung baurechtlichen Genehmigung Zweifamilienhaus . Vertrag hervorhebt " weitere Gewährleistung erfolgt " fehlt Grundlage konkludenten Haftungsübernahme . 2 . Auch Auffassung Berufungsgerichts jedenfalls bestehe Minderungsanspruch Abs. hält rechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht läßt Zusammenhang zwar vereinbarten Haftungsausschluß unberücksichtigt . verkennt aber hier Senat zitierten Entscheidungen erörtert hat 100 ; Urt . 12 . April aaO grundlegende Mängel Kaufobjekts Frage stehen Nichtigkeit Klausel führen könnten . Parteien war zugezogenen Fachmann eröffnet worden Nutzbarkeitsfrage könne nur Statiker entscheiden . Gutachten einzuholen vereinbaren Risiko " Verwertbarkeit Zwecke Erwerbers " Käufern belassen ist Verstoß Treu Glauben erkennbar . II . Berufungsurteil kann bestehen bleiben . Sache ist indessen Endentscheidung reif ; Kläger haben mündlichen Verhandlung Senat Gegenrüge Berufungsangriffe Verneinung arglistigen Verschweigens Fehlers fehlende Umbaueignung bezogen . Standpunkt hatte Berufungsgericht Anlaß einzugehen . ist nunmehr nachzuholen . Tropf Gaier