NAMEN Rechtsstreit Nachschlagewerk : : Verkündet : 22 . Februar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja Anfechtungsrecht arglistiger Täuschung steht Anspruch genommenen Vertreter Vertretungsmacht Abwehr Haftung § selbständig . . 22 . Februar V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 22 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Dr. Richter Tropf Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Februar aufgehoben Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Februar abgeändert : Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Klägerin . Tatbestand : Klägerin schloß 29 . Januar Sohn Beklagten notariellen Vorvertrag Verkauf gehörenden Grundstücks trat Ehefrau Geschäftsführers Vertreterin Vertretungsmacht Sohn Beklagte . Streitig ist Erklärungen abgab . Sohn Beklagten hat Vertrag genehmigt ; Klägerin hat erst Berufungsrechtszug genehmigt . Klage nimmt Klägerin Beklagten vollmachtlosen Vertreter Schadenersatz Zinsen 15 . April Feststellung Anspruch weiteren Schaden ersetzen . Beklagte hat behauptet vollmachtloses Handeln offen gelegt haben . hat Vertrag angefochten Behauptung Klägerin habe bekannte Ölverschmutzung Grundstücks verschwiegen . Landgericht hat Klage stattgegeben ; Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Klägerin beantragt Zurückweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält Voraussetzungen Schadenersatzanspruchs § Abs. gegeben . Abs. stehe Ersatzanspruch . Ebensowenig habe Klägerin arglistig Ölkontamination Grundstücks verschwiegen . habe Ansicht Sachverständigen verlassen dürfen Verschmutzungen beschränkten geringen Bereich seien leicht folgenlos beseitigen . habe ausgehen dürfen Beklagten Nachbarn etwaige frühere Nutzung Grundstücks Tankstelle unterrichten müssen . hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . II . Haftung Beklagten Vertreter Vertretungsmacht kommt Ergebnis schon Betracht Beklagte Vorvertrag wirksam arglistiger Täuschung angefochten hat . Frage fehlenden Bevollmächtigung Beklagten evtl. Kenntnis Klägerin kann dahinstehen . 1 . Auffassung Berufungsgerichts hatte Klägerin Aufklärungspflicht bezug zumindest möglich gehaltene Ölkontamination Bodens Revision Recht rügt . Verkäufer Grundstücks trifft nämlich Offenbarungspflicht Umstände Entschließung Käufers entscheidender Bedeutung sind Mitteilung Verkehrsauffassung erwarten durfte . . Senats vgl. nur Urt . 20 . Oktober m.w . . Kontaminierung Grundstücks Öl stellt offenbarungspflichtigen Umstand ; Verkäufer handelt arglistig Umstand verschweigt kennt zumindest möglich hält vgl. Senat aaO . Klägerin ist eigenen vorgelegte Urkunden untermauerten Tatsachenvortrag Schreiben Magistrats Stadt Umweltamt 24 . Oktober größenmäßig unerhebliche Verunreinigung Bodens " Rede stehenden Grundstück informiert gewesen . beauftragte Schreiben 12 November Vorgaben Umweltamts folgend Ingenieurbüro " Durchführung erforderlichen Arbeiten Erstellung Gutachtens " . Gutachten wurde 21 . Februar also erst Abschluß Vorvertrages fertiggestellt . Zeit befand verunreinigte Erdreich noch Grundstück Gutachten ausdrücklich feststellt . Umständen hätte Klägerin bekannte Umfang Zeitpunkt Vertragsschlusses noch definitiv geklärte Verunreinigung Öl verschweigen dürfen . gilt so mehr Klägerin Gutachtens nur 3 . Dezember nochmals 3 . Februar Gutachterauftrag u.a. Abbruch Zwischenlagerung verölten Pflasters Grundstück Aushub Zwischenlagerung verölten Bodens erweiterte . sah also selbst Handlungsbedarf . Ansicht Berufungsgerichts Klägerin habe schon Grund Nachbarschaft Beklagten annehmen dürfen etwaige frühere Nutzung Grundstücks Betrieb Tankstelle unterrichten müssen ist rechtsfehlerhaft . geht frühere Nutzung Grundstücks Mangelhaftigkeit . fehlt insoweit bereits tatsächlichen Anhaltspunkten Klägerin Schluß gestattet hätten Beklagten sei Ölverschmutzung bekannt . übrigen hätte Klägerin selbst dann noch Offenbarungspflicht getroffen Beklagten Umstände bekannt Besichtigung hätten bekannt werden können lediglich Altlastenverdacht ergeben hätte vgl. Senat aaO . alledem bestehende Anfechtungsrecht arglistiger Täuschung steht Anspruch genommenen Vertreter Vertretungsmacht also Beklagten Abwehr Haftung § selbständig Staudinger/Schilken ] Rdn . 10 ; Erman/Palm 10 . Aufl . Rdn . 5 ; Soergel/Leptien 13 . Aufl . Rdn . 6 ; MünchKommBGB/Schramm 4 . Aufl . Rdn . . 2 . Tatsachenvortrag Klägerin weitere Feststellungen Betracht kommen kann Senat Sache entscheiden . Aufhebung Zurückverweisung Beweisaufnahme bedarf schon Klägerin Anfechtung berechtigenden Umstände selbst vorgetragen hat . Klage ist Aufhebung Erkenntnisse Vorinstanzen insgesamt abzuweisen weiteren Revision Erwägungen Berufungsgerichts vorgebrachten noch ankommt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Wenzel Lambert-Lang Tropf