NAMEN Verkündet : 16 . Januar Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Störung Mieters Besitz Tabakrauch anderen Balkon Wohnung raucht ist auch dann verbotene Eigenmacht Sinne § Abs. anderen Mieter Verhältnis Vermieter Rauchen gestattet ist . § Abs. § Abs. Satz Besitzschutzanspruch § Abs. entsprechend anzuwendenden Maßstab § Abs. Satz kann Mieter Einwirkungen Rauchen anderen Mieters verbieten verständigen Nutzer Gebrauch Mietsache nur unwesentlich beeinträchtigen . § Abs. § Unterlassungsanspruch § Abs. Satz besteht auch wesentlichen Beeinträchtigungen uneingeschränkt Rauch gestörte Mieter Recht anderen Mieters Rücksicht nehmen muss Wohnung vertragsgemäß nutzen grundsätzlich auch Rauchen eigenen Wohnung gehört . Gebot gegenseitigen Rücksichtnahme führt Allgemeinen Gebrauchsregelung . Zeiten Mieter Nutzung Balkone interessiert sind sind Mieter Zeiträume freizuhalten Balkon unbeeinträchtigt Rauchbelästigungen nutzen kann anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind Balkon rauchen darf . § Abs. § Abs. Gesundheitsschädliche Immissionen Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen geduldet werden müssen . gilt auch Verhältnis Mietern untereinander . Mieter Berufung Gesundheitsschädlichkeit Passivrauchens anderen Mieter verlangt Rauchen Balkon unterlassen muss Nichtraucherschutzgesetzen ergebende Indiz erschüttern Rauchen Freien Gefahren einhergehen . Urteil 16 . Januar AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 1 . Zivilkammer 14 . März insoweit aufgehoben Berufung Urteil Amtsgerichts 6 . September auch Hinblick Klageantrag zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind Mieter Mehrfamilienhaus . Kläger wohnen ersten Stock Beklagten Erdgeschoss . Balkone Wohnungen liegen . Beklagten sind Raucher nutzen Balkon mehrmals Tag Rauchen Umfang täglichen Zigarettenkonsums streitig ist . Kläger fühlen Nichtraucher aufsteigenden Tabakrauch Gebrauch Wohnung gestört . haben hier Interesse beantragt Beklagten verurteilen chen Balkon bestimmter Stunden unterlassen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Landgericht hat Berufung Kläger zurückgewiesen Revision zugelassen Kläger Unterlassungsantrag weiter verfolgen . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Entscheidung u.a. . veröffentlicht ist meint Klägern Unterlassungsanspruch Besitzstörung § Abs. Satz § Abs. zustehe Rauchen vertragsgemäßen Gebrauch Mietwohnung gehöre . Selbst Kläger Rauchen Beklagten Gebrauch Wohnung beeinträchtigt sein sollten stünde lediglich vertraglicher Anspruch Vermieter Mangels Mietsache . Kläger hätten auch Abwehranspruch drohenden Gesundheitsverletzung § Abs. § Abs. Rauchen Freien Rauchen Innenräumen vergleichbaren gesundheitlichen Risiken Passivrauchen bringe . Schließlich ergebe auch Abwehranspruch Grundsätzen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses . könne dahinstehen Regeln Verhältnis Mietern untereinander anwendbar seien zwingenden Gründen fehle geboten sei Beklagten zeitabschnittsweise Rauchen Balkon untersagen . Verbot wäre Art . Abs. GG unvereinbar ; grundrechtlich geschützte Freiheit Lebensführung schließe Recht eigenen Wohnung unabhängig zeitlichen ßigen Vorgaben rauchen . Beklagten exzessive Raucher Kettenraucher handele sei Klägern auch Berücksichtigung Interesses Tabakrauch belästigt werden zuzumuten verhältnismäßig kurzen Zeiträume Beklagten rauchten Fenster schließen Aufenthalt Balkon zurückzustellen . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Rechtsfehlerhaft verneint Berufungsgericht Abwehranspruch Kläger Störung Besitzes § Abs. § Abs. . Besitzstörung kann begründet sein Besitzer Gebrauch Sache Immissionen Sinne § Abs. Satz beeinträchtigt wird vgl. Bamberger/Roth/Fritsche 3 . Aufl . . 10 ; Erman/Lorenz 14 . Aufl . . 3a ; 15 . Aufl . . 2 ; MünchKomm-BGB/Joost 6 . Aufl . . 5 ; ; PWW/Prütting 9 . Aufl . . . Mieter Abwehranspruch § Abs. Besitzstörungen anderen Mieter verursachten Lärm zustehen kann ist Rechtsprechung 40 ; KG ; OLG ; OLG Schrifttum Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete 4 . Aufl . Kap . ; 74 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . ; PWW/Elzer 9 . Aufl . . anerkannt ist auch Berufungsgericht zitierten Urteil Bundesgerichtshofs sog. Versorgungssperre Urteil 6 . Mai . anders gesehen worden . Besitzer wird Sache dingliches Recht zusteht Abwehranspruch § entsprechender Schutz außen kommende Störungen Sachherrschaft gewährt . wird insoweit behandelt wäre Eigentümer Sache Westermann/Gursky Sachenrecht 8 . Aufl . . . Besitzstörungen Rauch kann grundsätzlich gelten . Auffassung Berufungsgerichts kommt Beklagten Rauchen Verhältnis Vermieter gestattet ist . Verbotene Eigenmacht ist verneinen Rauchen Verhältnis Mietvertragsparteien Allgemeinen vertragsgemäßen Gebrauch Wohnung gehört vgl. Urteil 28 . Juni . 23 ; Urteil 5 . März . . § Abs. ist allein maßgeblich Entziehung Störung Besitzes Willen Besitzers erfolgt Gesetz gestattet ist . Vertragliche Vereinbarungen Störers Dritten vermögen Besitzstörung grundsätzlich rechtfertigen . gilt auch hier beurteilenden Besitzstörungen andere Mieter . Allerdings kann gestörten Mieter Mietvertrag Bezug genommenen Hausordnung ergeben Störungen Mitmieter bestimmten Umfang etwa Musizieren Haustierhaltung anderen Wohnung dulden muss § Abs. abwehren kann vgl. OLG RR . Fehlt jedoch hier vertraglich begründeten Duldungspflicht steht Mieter Anspruch § Abs. unabhängig Mitmieter Beeinträchtigungen verursachende Gebrauch Mietvertrag erlaubt ist . gegenteiligen Rechtssatz hat Senat Berufungsgericht zitierten Entscheidung 12 . Dezember aufgestellt . hat lediglich hier streitgegenständlichen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch § Abs. Satz Immissionen verneint Nutzungsbereich Mieters einwirken . Mietern deliktsrechtlichen Normen beruhende Abwehransprüche bestehen können ist Abrede gestellt worden aaO S. . Bestimmung Grenzen Mieter Immissionen hier Tabakrauch hinzunehmen hat Gebrauch anderen Wohnung ausgehen ist § Abs. Satz bezeichnete Maßstab entsprechend anzuwenden vgl. Urteil 14 . April ; Nr. ; MünchKomm-BGB/Säcker 6 . Aufl . . Fn . ; 918 . Staudinger/ § . ; Siems . kann Mieter Einwirkungen Rauchen anderen Mieters verbieten Gebrauch Mietsache nur unwesentlich beeinträchtigen . wesentliche Beeinträchtigung vorliegt beurteilt Empfinden verständigen Durchschnittsmenschen Würdigung anderer öffentlicher privater Belange zuzumuten ist Senat Urteil 15 . Februar . . Kläger Maßstab aufsteigenden Tabakrauch Gebrauch Wohnung wesentlich beeinträchtigt sind ist zunächst Tatfrage . Revisionsrechtlich nachprüfbar ist Berufungsgericht nötigen Tatsachenfeststellungen getroffen Würdigung zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat Senat Urteil 5 . Februar 252 ; Urteil 30 . Oktober 1 . Berufungsgericht hat Beurteilung Wesentlichkeit Beeinträchtigung erforderlichen Feststellungen intensiv störend Tabakrauch Balkon Kläger wahrgenommen wird vgl. OLG bislang getroffen . sind mündlichen Verhandlung Senat vorgetragenen Ansicht Beklagten entbehrlich revisionsrechtlich Aufzeichnungen Kläger dokumentierten Beklagten zugestandenen durchschnittlichen Konsum Zigaretten täglich ausgegangen werden müsste . kann dahinstehen Beklagten durchschnittlich Zigaretten Tag Balkon rauchen . Intensiv wahrgenommene störend empfundene Raucheinwirkungen Balkonnutzung bevorzugten Zeiten wären auch dann nur unwesentliche Beeinträchtigung anzusehen durchschnittliche Zigarettenkonsum Beklagten zugestandene Menge beschränkte . Auffassung Berufungsgerichts scheidet Annahme wesentlichen Beeinträchtigung Kläger vornherein Rauchen Balkon Schutzbereich Art . Abs. GG fällt . Inkrafttreten Nichtraucherschutzgesetze ist Abwehranspruch Mieters Beeinträchtigungen Rauchen -9- Mitmieters Freien allerdings Begründung verneint worden Rauchen sozialadäquat Gesellschaft akzeptiert sei . Rauchen Grundrecht freie Entfaltung Persönlichkeit Art . Abs. GG geschützt sei müsse Interesse nichtrauchenden Mieters Tabakrauch gestörten Nutzung Wohnung zurücktreten AG 33 ; AG Wennigsen . Verhältnis Vermieter Mieter vertritt Landgericht 63 . Zivilkammer Auffassung Vermieter Mieter Rauchen Balkon auch Hinblick Interesse anderen Mieters Tabakrauch ungestörten Nutzung Wohnung untersagen könne Rauchen grundsätzlich vertragsgemäßen Gebrauch Wohnung gehöre Grundeigentum . Schrifttum ist Ansicht auch Recht rauchenden Mieters ungestörten Gebrauch Mietsache beachten rauchende Mieter verpflichtet sei Rauchen beschränken f. ; Derleder ; ; Stapel . Verhältnis Vermieter wird Landgericht Landgericht 67 . Zivilkammer Mangel Mietsache § Abs. Satz Rauchen Balkon anderen Wohnung ausgehenden Einwirkungen bejaht Wohnung Nichtrauchers eindringende Tabakrauch Tauglichkeit vertragsgemäßen Gebrauch mindere . Senat teilt Schrifttum vertretenen Ansatz . Nichtrauchergesetze Bund Ländern kommt Annahme Rauchen erzeugte Immissionen seien sozialadäquat einzustufen stets unwesentlich Sinne § Abs. heute mehr tracht . Deutlich intensiv wahrnehmbarer Rauch ist vielmehr grundsätzlich wesentliche Beeinträchtigung anzusehen ; gilt auch dann nur Zigarettenlänge andauert . Allerdings besteht Unterlassungsanspruch § Abs. Satz wesentlich anzusehenden Beeinträchtigungen Tabakrauch uneingeschränkt gestörte Mieter Recht anderen Mieters Rücksicht nehmen muss Wohnung vertragsgemäß nutzen grundsätzlich auch Rauchen Wohnung Balkon gehört siehe oben . . Störungen Immissionen kollidieren Mietverträge begründeten Besitzrechte . Rechtspositionen sind grundrechtlich geschützte Eigentumsrechte Sinne Art . Abs. Satz GG Partei Gebrauch Wohnung Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse Freiheitssicherung Entfaltung Persönlichkeit angewiesen ist BVerfGE . müssen Einbeziehung ebenfalls betroffenen Grundrechts Rauchers Art . Abs. GG angemessenen Ausgleich gebracht werden . Fehlt Teile verbindlichen vertraglichen Regelungen Hausordnung bestimmen Grenzen zulässigen Gebrauchs hinzunehmenden Beeinträchtigungen Gebot gegenseitigen Rücksichtnahme vgl. KG 261 262 ; AG 10 ; MünchKomm-BGB/Häublein 6 . Aufl . . 17 ; vgl. auch . Anwendung Grundsatzes Glauben § ergibt Hausbewohner Pflicht Rücksichtnahme Interesse genutzte Wohnung Lebensbedürfnisse Entfaltung Persönlichkeit gebrauchen . Anbetracht Verpflichtung kann Ausübung auch bestehenden Unterlassungsanspruchs Mieters Abs. Satz unzulässig sein vgl. AG aaO Rauch Grill ; ; Stapel Tabakrauch ; Gebot Rücksichtnahme Grundstücksnachbarn : Senat Urteil 9 Juli . Beeinträchtigungen Tabakrauch führt Gebot gegenseitigen Rücksichtnahme Verständigung Parteien untereinander möglich ist Allgemeinen Gebrauchsregelung Zeiten Mieter Nutzung Balkone interessiert sind . Mieter sind Zeiträume freizuhalten Balkon unbeeinträchtigt Rauchbelästigungen nutzen kann anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind Balkon rauchen darf . Auffassung Berufungsgerichts darf nichtrauchende Mieter verwiesen werden Aufenthalt Balkon zurückzustellen andere Mieter entschließt rauchen . muss vielmehr möglich sein Balkon mindestens stundenweise nutzen jederzeit Unterbrechung Aufenthalts gewärtigen müssen . 2 . Ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint Berufungsgericht Abwehranspruch analog § Abs. Satz . V.m . § Abs. Gefahr Verletzung Gesundheit Kläger Balkon Beklagten aufsteigenden Tabakrauch . Anspruch käme Betracht Rauchen Beklagten zwar nur unwesentlichen Beeinträchtigung Qualm Geruch führte konkrete Gefahr gesundheitlichen Schädigung Gebrauch Balkons Kläger brächte . Ausgangspunkt nimmt Berufungsgericht zutreffend Klägern Voraussetzung Beklagten sungsanspruch § Abs. Satz zustünde . Vorschrift ist Beeinträchtigungen Eigentums beschränkt . negatorische Schutz wird vielmehr absoluten Rechten zuerkannt deliktsrechtlich unmittelbar § Abs. Gesetze Sinne § Abs. geschützten Rechtsgüter ausgedehnt Senat Urteil 13 . März Urteil 18 . Januar 417 ; Urteil 17 Juli . . Gesundheitsschädliche Immissionen Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen geduldet werden müssen . gilt auch Verhältnis Mietern untereinander vgl. Lärm Urteil 14 . April . überschreiten stets Grenze beeinträchtigte Mieter hinzunehmen hat vgl. Mietrecht § . ; Staudinger/Roth . . Rechtsfehlerhaft sind aber Ausführungen Berufungsgericht Feststellbarkeit Gefahr verneint . Richtig ist allerdings Erwägung Gefahr Eintritts gesundheitlicher Schäden Einatmen Tabakrauch enthaltenen krebserzeugenden Substanzen Raumluft grundsätzlich geringer einzuschätzen ist geschlossenen Räumen hier Freien geraucht wird . beanstanden ist auch Gefahr gesundheitlicher Schäden größeren Distanz Stelle geraucht Rauch belastete Luft eingeatmet wird hier Höhenunterschied ca. Metern liegenden Hindernis eher gering einzuschätzen ist . zulässig ist jedoch Gefahr gesundheitlicher Schäden auch Berücksichtigung Feinstaubmessung gestützten Beweis gestellten Vortrags Kläger verneinen Beklagten erhöhte Belastungen Luft Tabakrauch enthaltenen Feinstaubpartikel festgestellt worden seien Gefahr Gesundheit Aufenthalt Balkon bedeuteten . Wird Freien geraucht ist allerdings grundsätzlich auszugehen Gefahr Gesundheit verbunden ist . Insoweit kommt Nichtraucherschutzgesetzen Bundes Länder Grundsatz Rauchen nur Gebäuden vollständig umschlossenen Räumen verbieten § Abs. BNichtrSchG ; Art . Abs. Abs. Bln § Abs. Satz Abs. BremNiSchG Abs. Satz HbgPSchG Abs. Abs. NichtRauchSchG Abs. Abs. Satz Abs. Abs. Abs. Abs. § Abs. Satz ThürNRSchutzG indizielle Bedeutung Einschätzung Gefahren Passivrauchen . Anwendungsbereich Gesetze ist zwar öffentliche Einrichtungen öffentlich zugängliche Bereiche privater Grundstücke beschränkt ; Wohnhäusern bebaute Grundstücke nur Eigentümer Mieter Besucher Zutritt haben fallen . Gesetzen zugrunde liegende Einschätzung ist jedoch Hinblick Rauchen Freien Beurteilung Gefahr Gesundheitsschäden heranzuziehen Rauchen öffentlich zugänglichen Bereichen ausgehen . rechtfertigt Zweck genannten Gesetze Nichtraucher Tabakrauch enthaltenen gesundheitsgefährdenden Giftstoffen schützen Begründung Bundesnichtraucherschutzgesetz : BT-Drucks . S. ; Landesgesetzen wird Schutzzweck Gesetzestext selbst genannt : Abs. Satz Art . Bln Abs. BremNiSchG Abs. HbgPSchG Abs. RP Abs. Abs. ThürNRSchutzG . Gefahr gesundheitlicher Schäden ist grundsätzlich anders beurteilen öffentlichen Raum privaten frei zugänglichen Grundstück geraucht wird . Verboten Nichtraucherschutzgesetzen kommt jedoch lediglich Indizwirkung Rauchen Freien gesundheitlichen Gefahren Dritte Passivrauchen einhergehen . kann Einzelfall erschüttert sein . Auch Gesetzen Verordnungen allgemeinen Verwaltungsvorschriften bestimmte Immissionen Richtwerte festgelegt sind Einhaltung § Abs. Sätze Regel unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist kommt abweichende Beurteilung besonderen Gefahrenlage Einzelfall stets Betracht vgl. Senat Urteil 6 Juli 261 264 ; Urteil 13 . Februar . gilt erst recht Ungefährlichkeit Rauchens Freien sprechende Indiz hier allein Rauchen geschlossenen Räumen beschränkten nur öffentlich zugängliche Grundstücke geltenden Verbotsgesetzen entnehmen lässt . rauchenden Mieter kann rauchenden Mieter Unterlassungsanspruch § Abs. Satz Gesundheitsschädlichkeit Passivrauchens auch dann zustehen Freien geraucht wird . muss allerdings Nichtraucherschutzgesetzen ergebende gegenteilige Indiz erschüttern . setzt Grund besonderen Verhältnisse Ort konkreten Fall fundierte Verdacht Gesundheitsbeeinträchtigung Feinstaubpartikel ergibt Balkon Wohnung rauchenden Mieters gelangen . Verhält so kommen allgemeinen Grundsätze Beweislast Anwendung ; muss dann rauchende Mieter beweisen Wohnung ausgehenden Immissionen nur unwesentliche Beeinträchtigung bedeuten vgl. Urteil 13 . Februar f. . Kläger haben Umstände dargelegt Beweis gestellt geeignet sind Annahme Passivrauchen Freien sei ungefährlich konkreten Fall erschüttern . haben Bezugnahme Ergebnis Feinstaubmessungen vorgetragen immer dann Beklagten rauchen Gesundheit gefährlichen Umfang toxische Feinstaubpartikel Balkon Wohnung gelangen . Vortrag wird Berufungsgericht nachgehen müssen Unterlassungsanspruch schon Geruchsbelästigung begründet ist . Sollte Vorbringen richtig erweisen erfordert Gebot gegenseitigen Rücksichtnahme wiederum Gebrauchsregelung Zeitabschnitten siehe oben . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen bisherigen Feststellungen Entscheidung reif ist § Abs. Satz Abs. . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : 1 . Berufungsgericht wird zunächst festzustellen haben Balkon Beklagten aufsteigende Rauch Empfinden durchschnittlichen verständigen Nutzers Balkon Kläger offenem Fenster offener Balkontür Wohnung zieht Wohnung störend wahrzunehmen ist . macht Beurteilung Lärmbelästigungen ausgehenden Störungen Regel erforderlich Tatrichter selbst Ortstermin persönlichen Eindruck Maß Beeinträchtigung verschafft vgl. Senat Urteil 8 . Mai ; Urteil 5 . Februar . 2 . Sollte wesentliche Beeinträchtigung verneinen sein Rauch kaum wahrnehmbar ist wäre Beweis gestellten Behauptung Kläger nachzugehen Tabakrauch Feinstaubpartikel Balkon Wohnung gelangen fundierte Verdacht besteht geeignet sind Gesundheit schädigen ; Maßstab ist auch insoweit durchschnittliche Nutzer . Czub Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung