NAMEN Verkündet : 25 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Rückübertragung Grundstücks berechtigten Anmelder gemäß Abs. führt entsprechender Anwendung § Abs. Satz VermG Anspruch Herausgabe Verfügungsberechtigten 1 Juli gezogenen Nutzungen Grundstücks . Anspruch entsteht bestandskräftigen Feststellung Berechtigung Anmelders Verfahren Vermögensgesetz . . 25 . Februar Kammergericht LG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 25 . Februar Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 16 . Zivilsenats Kammergerichts 1 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Nutzungen Grundstücks früheren Ostteil . Wohnhaus bebaute Grundstück wurde ersteigert . Grundstück Oktober war jüdischer Herkunft . veräußerte . wurde überführt . Wiedervereinigung erhielt Beklagte zugeordnet . nutzte Haus Vermietung Verpachtung . Klägerin meldete Berechtigte . Entsprechend verfuhren Erben RückübertragungsH. . scheid 6 . Oktober verfügte Amt Regelung offener Vermögensfragen Rückübertragung Grundstücks Klägerin . Antrag Beklagten erließ Senatsverwaltung Stadtentwicklung 17 . Januar Bescheid stück § jeweils hälftigem Miteigentum Klägerin Erben übertragen wurde . Bescheid wurde 4 . Februar vollziehbar . Beklagte übergab Grundstück 8 . März . 20 Juli wurde Bescheid 6 . Oktober bestandskräftig . Schreiben 5 . Dezember verlangte Klägerin Abrechnung Erträge Aufwendungen Beklagten gemäß § Abs. Klage hat Wege Stufenklage Auskunft Beklagten 1 Juli 8 . März Vermietung Verpachtung Hauses gezogenen ausstehenden Entgelte Auskehrung Abtretung offener Entgeltforderungen beantragt . Landgericht hat Auskunftsbegehren stattgegeben . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Abweisung Auskunftsanspruchs . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Beklagte sei Klägerin entsprechender Anwendung § Abs. Satz VermG pflichtig . Klägerin genauen Darlegung Ansprüche notwendige Kenntnis habe Beklagte weiteres Auskunft erteilen könne sei verlangten Auskunft verpflichtet . Zwar sei Mit)Eigentum Grundstück Klägerin Rückübertragungsbescheid § VermG Bescheid § InVorG übertragen worden . Übertragung Bestimmung sei jedoch zumindest dann Übertragungsempfänger restitutionsberechtigt sei Rückübertragung § VermG gleichzusetzen . Anspruch Herausgabe Entgelte sei Klägerin rechtzeitig Sinne § Abs. Satz VermG geltend gemacht worden . Fristbeginn komme Bestandskraft Bescheids Investitionsvorranggesetz Bestandskraft Bescheids 6 . Oktober . hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . II . Klägerin hat Grunde Anspruch Herausgabe Beklagten 1 Juli 8 . März Vermietung Verpachtung Hauses begründeten Entgelte . Entgelte Klägerin Gegensatz Beklagten bekannt sind kann Beklagten gem. § Auskunft verlangen . Herausgabeanspruch Klägerin folgt entsprechenden Anwendung § Abs. Satz VermG. Anspruch ist gem. § Abs. Satz VermG Bestandskraft Rückübertragungsbescheids 6 . Oktober entstanden . Klägerin Grundstück schon zuvor Miteigentum übertragen worden ist läßt Verpflichtung Beklagten entfallen . Schreiben Klägerin 5 . Dezember ist Abs. VermG bestimmte Frist gewahrt . 1 . § Abs. Satz VermG kann Berechtigte Grundstück restituiert worden ist Verfügungsberechtigten Erstattung 1 Juli Verfügungsberechtigten Vermietung Verpachtung Grundstücks erhaltenen Entgelte verlangen . entsprechende Regelung enthält § . Insoweit besteht planwidrige Lücke vereinfachte Rückübertragung Berechtigten Entgelte anders stellen wollte Rückübertragung Vermögensgesetz . Lücke ist entsprechende Anwendung § Abs. Satz VermG schließen Restitution § Übertragung Eigentums Berechtigten erfolgt . Ziel Vermögensgesetzes ist rechtsstaatswidrig Vermögen Berechtigten zurückzugewähren . Rückgewähr geschieht gem. § Abs. VermG Rückübertragung . Ziel Vermögensgesetzes entspricht vollem Umfang Ziel § Rückübertragung Vorschrift Berechtigten erfolgt . Unterschied besteht allein Behörde einzuhaltenden Verfahren . Gegensatz Rückübertragung § Abs. VermG setzt Rückübertragung § Abs. Prüfung Berechtigung angemeldeten Anspruchs . Insoweit ist Verfahren § vereinfacht amtliche Überschrift Vorschrift Ausdruck bringt . Investitionsabsicht Anmelders ist Voraussetzung vereinfachten Verfahrens . Rückübertragung erfolgt § Abs. vielmehr " Investitionsvorrangbescheid Verpflichtung Investitionen enthält " . Restitution Vermögensgesetz wirkt . Übertragung Eigentums Nutzung restituierten Grundstücks gezogenen Entgelte stehen gem. § Abs. Satz VermG grundsätzlich Verfügungsberechtigen . Grundsatz ist Ausgleichsleistungsgesetz 27 . September durchbrochen worden . Gesetz vorgenommenen Ergänzung Vermögensgesetzes § Abs. Satz stehen Entgelte 1 Juli nunmehr Berechtigten . sollte Mißstand abgeholfen werden ausgebreitet hatte . Restitutionsverfahren war nämlich Verfügungsberechtigten vielfach verzögert worden länger Genuß Einnahmen Vermietung zurückzuübertragenden Grundstücks kommen . oft erheblichen Mieteinnahmen wurden notwendige Erhaltungsmaßnahmen Gebäuden andere eigene Zwecke verwendet . hat § Abs. Satz VermG abgeholfen Senat . Mißstand wird eingeschränkte Prüfung Verfahren § begegnet . Auch Verfahren " vereinfachten Rückübertragung " kann Einzelfall längeren Zeitraum hinziehen BT-Drucks . 14/7228 S. . Gefahr mißbräuchlicher Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet wären Verfahren § § Abs. Satz VermG ausschlösse wäre Berechtigten sogar noch vergrößert . Verfügungsberechtigten würde erheblicher Anreiz geschaffen Restitutionsverfahren Vermögensgesetz gern späteren Zeitpunkt zusätzlich Verfahren § einzuleiten so Verpflichtung Auskehr Mieteinnahmen befreien vgl. schriftliche Äußerung Sachverständigen öffentlichen Anhörung Rechtsausschusses Entwurf Zweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes Sitzung 17 . April Protokoll S. . kann Berechtigte Erfolg entgegenwirken weigert Grundstück übernehmen § Abs. Satz ermöglicht . Macht Berechtigte Möglichkeit Gebrauch läuft Gefahr Grundstück anderen Anmelder übertragen wird endgültig verloren geht . ist Ausweg . Lücke Regelung Investitionsvorranggesetzes ist vielmehr entsprechende Anwendung § Abs. Satz VermG Rückübertragung Abs. schließen . Ergebnis wird Regierungsentwurf Zweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes 17 . August Annahme Revision bestätigt . Entwurf sah nämlich entsprechende Anwendung Vermögensgesetzes Rückübertragung § Abs. . Abs. Satz VermG sollte Vorschlag Bundesregierung Wortlaut erhalten : " Herausgabenanspruch Satz entsteht Bestandskraft Bescheids Rückübertragung Eigentums Berechtigte Eigentum Vermögenswert § § Investitionsvorranggesetzes erworben hat Bestandskraft Bescheids Feststellung Berechtigung . " sollte " klargestellt " BR-Drucks . S. Gesetzesvorlage werden Herausgabeanspruch § Abs. Satz VermG auch dann -9- besteht Berechtigte Eigentum Vermögenswert Bescheides § erworben hat zwar Bestandskraft Bescheids Feststellung Berechtigung BR-Drucks . S. Gesetzesvorlage . Begründung Gesetzentwurfs führt Rückübertragung Investitionsvorrangbescheid anschließender Berechtigungsfeststellung könne anders behandelt werden Restitution Vermögensgesetz BR-Drucks . S. Gesetzesvorlage . ist Bundesrat Stellungnahme 27 . September zwar getreten BR-Drucks . S. . ablehnenden Auffassung Bundesrats kann aber entnommen werden Eigentumsübergang § Anspruch Nutzungsherausgabe besteht . Beklagte verkennt Stellungnahme Bundesrats Entwurf Zweiten Vermögensrechtsergänzungsgesetzes Rückschlüsse Ausgleichsleistungsgesetz Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz erlaubt übersieht Bundesregierung Ablehnung Bundesrats Gesetzentwurf weiter verfolgt ergänzt Gegenäußerung 24 . Oktober Bundestag eingebracht hat BT-Drucks . . Bundestag hat Einwände Bundesrats geteilt . Gesetz wurde Vorschlag Bundesregierung Bundestag 26 . April beschlossen . Letztlich verblieb jedoch divergierenden Meinungsäußerungen Gesetzgebungsorgane Bundesrat 31 . Mai Vermittlungsausschuß anrief BR-Drucks . Gesetzentwurf Ablauf 14 . Legislaturperiode Bundestags Diskontinuität anheim fiel . § Abs. Satz VermG kann ebenfalls Gegenteiliges entnommen werden . Anknüpfung Anspruchsentstehung Rückübertragung § Abs. Satz VermG ergibt Eigentumsübertragung Feststellung Berechtigung Bescheid § Abs. VermG gleichzeitig erfolgen . führt Auseinanderfallen Rückübertragung Feststellung Berechtigung Anmelders Verpflichtung Nutzungserstattung entfallen hätte . Gleichzeitigkeit Rückübertragung Feststellung Berechtigung sind Frage Entstehung Anspruchs Nutzungserstattung vielmehr Voraussetzungen Bedeutung . eingetreten Entscheidend sind . So verhält ist allein hier . Rückübertragung Bescheid 17 . Januar führte Feststellung Berechtigung Klägerin . geschah erst Eintritt Bestandskraft Bescheids 6 . Oktober 20 Juli . 2 . Auch § Abs. Satz VermG genannte weitere Voraussetzung Herausgabeanspruch Jahres Eintritt Bestandskraft Rückübertragungsbescheids schriftlich geltend gemacht werden muß ist erfüllt . Herausgabeanspruch entsprechender Anwendung § Abs. Satz VermG entsteht Anspruch unmittelbarer Anwendung Vorschrift gem. § Abs. Satz VermG Eintritt Bestandskraft Restitutionsbescheids . war hier 20 Juli . Schreiben Klägerin 5 . Dezember ist rechtzeitig geltend gemacht worden . 3 . Einrede Verjährung Beklagte Tatsacheninstanzen noch erhoben hatte ist Berufungsgericht zutreffender Begründung festgestellt hat unbegründet wird Revision auch verfolgt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Wenzel