BESCHLUSS 4 . Dezember Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja AufenthG § ; § Abs. Verfahren Abschiebungshaft erforderliche Dokumentation Belehrung anwaltlich vertretenen Betroffenen Folgen Rechtsmittelverzichts kann nur Abschluss Instanz erfolgen ; Anforderung Rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche Stellungnahme Haft anordnenden ist ausreichend Fortführung Senatsbeschlusses 1 . Dezember NVwZ . Beschluss 4 . Dezember AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 4 . Zivilkammer Traunstein 22 . April aufgehoben . Sache wird anderweitigen Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene wurde Jahr Androhung Abschiebung Bundesrepublik ausgewiesen . 24 . September befand Untersuchungshaft . Beschluss 1 . Oktober ordnete Amtsgericht Antrag beteiligten Behörde Abschiebungshaft Dauer längstens Monaten Anschluss Strafhaft vollstreckt werden sollte . Abschiebungshaft wurde Ende Untersuchungshaft 13 . Januar vollzogen Beschluss 10 . April 30 . April verlängert . Landgericht hat Beschluss 10 . April gerichtete Beschwerde unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerde will Betroffene feststellen lassen angefochtenen Beschluss Rechten verletzt worden ist . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Unrecht sieht Beschwerdegericht Beschwerde unzulässig Betroffene wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt habe . 1 . Rechtsprechung Senats muss Gericht Verfahren Abschiebungshaft anwaltlich vertretenen Betroffenen Rechtsmittelverzicht Sinne § Abs. FamFG abgeben will Rechtsmittelbelehrung unabhängige Belehrung Folgen Verzichts erteilen Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentieren 1 . Dezember NVwZ . Dokumentation kann Vermerk Anhörung enthalten sein Anschluss gefertigt werden Formstrenge Verfahrens Zivilprozessordnung Abs. FamFG übernommen worden ist . Abschluss Instanz kann jedoch mehr nachgeholt werden . Andernfalls verfehlte Zweck tatsächlichen Geschehensablauf zeitnah Akten festzuhalten . 2 . gemessen ist Rechtsmittelverzicht unwirksam . Anwalt Betroffenen war Anhörung anwesend . Grund erforderliche Belehrung erfolgt ist lässt feststellen Dokumentation fehlt . erst Anforderung Rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche Stellungnahme Haft anordnenden Richters ist ausreichend . 3 . Fehler hat auch ausgewirkt . neueren Rechtsprechung Senats führt Verletzung Verteidigungsrechten insbesondere Anspruchs rechtliches Gehör zwar automatisch nur dann Beendigung Haft Verfahren auch anderen Ergebnis hätte führen können näher Senat Beschluss 16 Juli InfAuslR . Anschluss . . . ist hier aber schon auszugehen ordnungsmäßige Belehrung abzugeben Entschließung abzusehen Betroffenen unmittelbar beeinflusst . . Senat kann Sache entscheiden § Abs. Satz . Rechtswidrigkeit Inhaftierung ergibt weiteres Senat Inhaftierung Beschlusses 1 . Oktober Zeit 5 . Februar Parallelverfahren rechtswidrig angesehen hat ; Entscheidung beginnt Lauf § Abs. Satz Abs. Satz AufenthG geregelten Fristen allerdings bereits Haftanordnung Senat Beschluss 4 . Dezember Veröffentlichung bestimmt . Abschiebungshaft gerechnet 1 . Oktober 10 . April schon Monate andauerte könnte Verlängerung nur dann rechtmäßig erweisen Betroffene Abschiebung Sinne § Abs. Satz AufenthG verhindert hätte . Feststellungen Einhaltung hat Beschwerdegericht nur Zulässigkeit Rechtsmittels beschäftigt hat getroffen . wird auch Berücksichtigung Ausführungen Rechtsbeschwerdebegründung nachzuholen haben . IV . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. GNotKG . Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 22.04.2014