BESCHLUSS 19 . September Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 5 . März Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 13 . April Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Landkreis auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene eigenen Angaben ghanaische Staatsangehörige reiste 5 . März kommend Bundesgebiet . war Besitz deutschen Reisepasses andere Person ausgestellt war . gültigen Reisepass eigenen gültigen Aufenthaltstitel konnte vorlegen . Antrag Beteiligten hat Amtsgericht Beschluss 5 . März Betroffene Haft Sicherung Abschiebung längstens Ablauf 4 . Juni angeordnet . Beschwerdeverfahrens stellte Betroffene Asylantrag Bescheid Bundesamts Migration Flüchtlinge offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde . erhob Klage Verwaltungsgericht verbunden Eilantrag . Beschwerde Haftanordnung hat Landgericht zurückgewiesen Betroffene erneut anzuhören . Senat hat Beschluss 2 . Mai Vollziehung Haft einstweilen ausgesetzt . Rechtsbeschwerde beantragt Betroffene Feststellung Haftanordnung Aufrechterhaltung Rechten verletzt worden sein . II . Ansicht Beschwerdegerichts war Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig . habe § Abs. Satz Nr. AufenthG genannte vorgelegen . Hinblick kurze Zeit zurückliegende richterliche Anhörung habe Beschwerdegericht erneuten Anhörung Betroffenen Abstand nehmen dürfen . . Rechtsbeschwerde ist Erledigung Hauptsache Feststellungsantrag analog § FamFG Zulassung § Abs. Satz Nr. FamFG statthaft vgl. nur Senat Beschluss 29 . April InfAuslR fristgerecht § FamFG eingelegt hat Erfolg . 1 . Betroffene ist bereits Haftanordnung Rechten verletzt worden Haftantrag ausgehändigt worden ist . Zwar kann Betroffenen erst Beginn Anhörung Amtsgericht eröffnet werden einfachen überschaubaren Sachverhalt betrifft Betroffene auch Berücksichtigung etwaigen Überraschung auskunftsfähig ist . folgt jedoch Haftrichter Fall beschränken darf Inhalt mündlich vorzutragen auch " komplett wörtlich " übersetzt wird . Vielmehr muss Betroffenen Fall Ablichtung Antrags ausgehändigt werden Anhörungsprotokoll anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden Senat 21 Juli . 8 ; Beschluss 14 . Juni . juris . fehlte hier . Anhörungsprotokoll ist Betroffenen Haftantrag lediglich übersetzt worden . 2 . Aufrechterhaltung Haftanordnung Beschwerdegericht hat Betroffene Rechten verletzt Beschwerdeinstanz erneut angehört worden ist Voraussetzungen Absehen Anhörung vorgelegen haben . Begründung wird Senatsbeschluss 2 . Mai . . verwiesen . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. § FamFG § Abs. Satz KostO. Berücksichtigung Regelung Art . EMRK entspricht billigem Ermessen Landkreis Erstattung notwendigen Auslagen Betroffenen verpflichten . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung