BESCHLUSS 11 . Oktober Zurückschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 29 . März aufgehoben . wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts Bingen 5 . Januar Betroffenen Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Bundesrepublik auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene irakischer Staatsangehöriger wurde 15 . Dezember festgenommen unerlaubt einreiste . beteiligte Behörde stellte Betroffene Asyl beantragt hatte erwirkte Anordnung Haft Sicherung Zurückschiebung 15 . März . Zurückschiebung scheiterte vorgesehene Flug witterungsbedingt verspätet war Betroffene mehr niederländischen Behörden übergeben werden konnte . erneuten Haftantrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Beschluss 5 . Januar Betroffenen Sicherung zweiten Versuchs Zurückschiebung Haft 26 . Januar angeordnet . Zurückschiebung 12 . Januar Feststellung Rechtswidrigkeit Haftanordnung gerichtete Beschwerde Betroffenen hat Landgericht zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Betroffene Feststellungsantrag . beteiligte Behörde beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . II . Beschwerdegericht hält Haftanordnung rechtmäßig . Voraussetzungen Anordnung Zurückschiebungshaft § Abs. Satz Nr. AufenthG hätten vorgelegen . Betroffene sei unerlaubt eingereist . hätten auch konkrete Anhaltspunkte bestanden Zurückschiebung entziehen wolle . . 1 . Rechtsbeschwerde ist zulässig . Betroffenen war zwar schon Beschluss Amtsgerichts 15 . Dezember Haft Sicherung Zurückschiebung 15 . März angeordnet worden . Grundlage Inhaftierung Betroffenen war aber 5 . Januar mehr frühere Tag angeordnete neue Haft . frühere Haftanordnung bot Grundlage mehr gesicherte erste Versuch Zurückschiebung Gründen gescheitert war Betroffene vertreten hatte vgl. OLG ; . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet Ausführungen Beschwerdegerichts rechtlicher Nachprüfung standhalten . Haftanordnung Amtsgerichts hat Betroffenen Rechten verletzt bereits zulässigen Haftantrag § FamFG fehlte . Vorliegen zulässigen Haftantrags ist Lage Verfahrens Amts prüfende Verfahrensvoraussetzung Senat Beschlüsse 29 . April . 22 Juli NVwZ . . Haftantrag muss § Abs. Satz FamFG begründet werden . Erforderlich sind Darlegungen zweifelsfreien Ausreisepflicht Abschiebungsvoraussetzungen Erforderlichkeit Haft Durchführbarkeit Abschiebung notwendigen Haftdauer § Abs. Satz Nr. FamFG . Verstoß Begründungszwang führt Unzulässigkeit Haftantrags Senat Beschlüsse 29 . April . 22 Juli NVwZ . 7 . April . . Haftantrag darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört § Abs. Satz AufenthG erforderliche Einvernehmen Staatsanwaltschaft hier Haftantrag beigefügten Unterlagen ergibt Betroffenen rechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist Senat 20 . Januar . . Erforderlich ist Einvernehmen auch Zurückschiebung Senat Beschluss 24 . Februar . . Darzulegen ist Einvernehmen auch dann Staatsanwaltschaft Einvernehmen generell erteilt hat Gericht bekannt ist Senat Beschlüsse 7 . Juni juris . 13 . Oktober juris . . Erfordernis hat beteiligte Behörde hier entsprochen . hat zwar mitgeteilt Staatsanwaltschaft habe Einvernehmen Durchsetzung Ausreiseverpflichtung generell Fälle erteilt Ermittlungsverfahren allein unerlaubter Einreise eingeleitet worden seien . allgemeine Aussage genügt aber Anforderungen prüffähig ist . Angabe Einvernehmen Staatsanwaltschaft soll Betroffenen informieren antragstellende Behörde Zustimmung Staatsanwaltschaft entnimmt Prüfung ermöglichen Einvernehmen tatsächlich generell erteilt worden ist auch Fall erfasst Senat Beschluss 31 . Mai . 8) . ist generell erteilten Einvernehmen etwa erreichen Datum Aktenzeichen angegeben werden Staatsanwaltschaft Einverständnis erteilt haben soll . Konkretisierung ist Angabe Einvernehmen Staatsanwaltschaft prüffähig . So hat Staatsanwaltschaft Verfügung Leitenden Oberstaatsanwalts Landgericht 28 . Februar Beispiel Einvernehmen gerade generell erteilt nur angekündigt Einzelfall erteilen wollen vgl. Senat Beschluss 13 . Oktober juris . . Mangel Haftantrags wäre zwar Wirkung Zukunft geheilt worden beteiligte Behörde fehlenden Angaben nachgeholt Betroffene Gelegenheit erhalten hätte persönlichen Anhörung Stellung nehmen vgl. Senat Beschlüsse 29 . September juris . 6 . Oktober . . ist aber gekommen . Haftanordnung hätte auch ergehen dürfen Antrag Betroffenen Protokoll Beginn Anhörung Amtsgericht lediglich bekanntgegeben " ausgehändigt worden ist . genügte . Haftantrag kann Betroffenen zwar erst Zeitpunkt eröffnet werden einfachen überschaubaren Sachverhalt betrifft Betroffene auch Berücksichtigung etwaigen Überraschung auskunftsfähig ist Senat Beschluss 4 . März . . bedeutet aber Haftrichter Fall beschränken dürfte Inhalt Haftantrags mündlich vorzutragen . Vielmehr muss Betroffenen Fall Kopie Haftantrags ausgehändigt werden Anhörungsprotokoll anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden Senat Beschluss 14 . Juni . . gebotene Aushändigung Haftantrags ist hier erfolgt jedenfalls dokumentiert . Anders beteiligte Behörde meint war Aushändigung Exemplars neuen Haftantrags entbehrlich Betroffenen Exemplar alten Haftantrags ausgehändigt worden ist neue Antrag alten Wesentlichen übereinstimmt . Exemplar neuen Haftantrags konnte Betroffene noch Rechtsanwalt prüfen Anträge tatsächlich Wesentlichen übereinstimmen . musste beteiligte Behörde alten Haftantrag fortschreiben darlegen Zurückschiebung ersten Versuch gescheitert ist dass Zeitraum Gelingen zweiten Versuchs rechnen war . Angaben konnte Betroffene nur neuen Haftantrag entnehmen . Aushändigung Exemplars Haftantrags Betroffenen war schließlich entbehrlich Rechtsanwalt Anhörung Telefax übermittelt worden ist . hat zwar Rechtsanwalt Kenntnis Inhalt Haftantrags erhalten . Aushändigung Kopie Haftantrags soll aber gewährleisten Betroffene Rechte effektiv wahrnehmen kann Senat Beschluss 14 . Juni . . Hinsicht änderte Unterrichtung Rechtsanwalts Anhörung Betroffenen . stand Exemplar Verfügung . Rechtsanwalt war Anhörung anwesend . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § Art . Abs. analog . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Czub Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Bingen Entscheidung 1/12 LG Entscheidung 29.03.2012