BESCHLUSS 27 . September Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten wird festgestellt 13 . Februar Beschluss 23 . Zivilkammer 27 . Februar Betroffenen Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Beteiligten werden Stadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene tadschikischer Staatsangehöriger reiste Mai . Asylantrag wurde Februar bestandskräftigem Bescheid zuständigen Bundesamts zurückgewiesen . Entscheidung ist vollziehbar ausreisepflichtig kam aber . Februar wurde Polizei aufgegriffen . 13 . Februar hat Amtsgericht Haft Sicherung Abschiebung Dauer Wochen angeordnet . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . 29 . Februar ist Betroffene abgeschoben worden . Rechtsbeschwerde möchte Beteiligte festgestellt wissen Betroffene Haftanordnung Aufrechterhaltung Rechten verletzt worden ist . II . Beschwerdegericht bejaht Haftgründe § Abs. Satz Nr. Nr. AufenthG. Betroffene habe Aufenthaltsort gewechselt Ausländerbehörde neue Anschrift anzugeben . sei untergetaucht ausreisen müssen . . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. Satz FamFG statthaft auch Übrigen zulässig § . Beteiligte ist beschwerdeberechtigt Betroffenen benannte Vertrauensperson bereits ersten Rechtszug Verfahren beteiligt worden ist § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. FamFG . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . Betroffene ist Haftanordnung Aufrechterhaltung Beschwerdegericht Rechten verletzt worden . Amtsgericht hätte Haft anordnen dürfen Betroffenen Haftantrag Beteiligten Beginn mündlichen hörung lediglich " bekannt gegeben " hat . Protokoll mündlichen Anhörung lässt erkennen Haftbefehl auch ausgehändigt wurde . Haftantrag kann Betroffenen zwar erst Beginn richterlichen Anhörung eröffnet werden einfachen überschaubaren Sachverhalt betrifft Betroffene auch Berücksichtigung etwaigen Überraschung auskunftsfähig ist Senat 4 . März . . bedeutet aber Haftrichter Fall beschränken dürfte Inhalt Haftantrags mündlich bekannt geben . Vielmehr muss Betroffenen Fall Kopie ausgehändigt werden ; muss Anhörungsprotokoll anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden . muss weiteren Verlauf Anhörung Exemplar Haftantrags einsehen gegebenenfalls später Rechtsanwalt vorlegen können Senat Beschluss 14 . Juni . juris . Bekanntgabe Aushändigung Haftantrags ist Voraussetzung ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs . Anderenfalls kann ausgeschlossen werden Betroffene Lage war Angaben beteiligten Behörde vgl. § Abs. FamFG äußern Senat Beschluss 21 Juli . 8) . Haftanordnung bereits Aushändigung Haftantrags rechtswidrig ist kann dahingestellt bleiben Rechtswidrigkeit auch folgt Begründung Amtsrichters erkennen lässt Angaben Behörde Haftantrag eigenständigen Würdigung unterzogen hat . Zweifel bestehen Begründung Haftanordnung wörtliche Übernahme Haftantrags sogar Übernahme behördlichen Sachbearbeiter verwendeten IchForm beschränkt . Aufrechterhaltung Haftanordnung Beschwerdegericht hat Betroffenen ebenfalls Rechten verletzt . durfte auch Beschwerdeverfahren grundsätzlich erforderlichen Anhörung vgl. nur Senat Beschluss 14 . Juni . absehen erstinstanzliche Anhörung Betroffenen schon Aushändigung Haftantrags fehlerhaft war vgl. Senat Beschluss 14 . Juni . juris . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz § Abs. § Art . Abs. analog . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung