BESCHLUSS 17 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Februar insoweit aufgehoben Berufung Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Mai Beklagten unzulässig verworfen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 72.161,36 . Gründe : Kläger erwarb Jahr Schalen vorchristlicher Zeit byzantinische Räucherkesselchen . stellte Hessische Ministerium Wissenschaft Kunst Verdachts Hehlerei sicher lagerte Beklagten frühere Beklagte Archäologe beschäftigt ist hob Sicherstellung aber Kläger eingeleiteten erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wieder . wies Beklagten Gegenstände Kläger herauszugeben aber geschah . weitere verwaltungsgerichtliche Klage Klägers Land wurde 2 . Juni Herausgabe Gegenstände verurteilt . Beklagten unterzeichneten Schreiben 10 . Mai stellte Beklagte Kläger € Fall Rechnung Herausgabe Gegenstände kommen sollte . Begründet wurde Betrag Aufwendungen Untersuchungen Zusammenhang Erstellung archäologischen Fachgutachtens Ausgleich Folgen Rufschädigung Unterstützung Antikenhehlerei . Kläger beauftragte Rechtsanwalt Beklagten wandte erreichte sein Schreiben 10 . Mai gegenstandslos erklärte . vorliegenden Rechtsstreit verlangt Beklagten Ersatz entstandenen Rechtsanwaltskosten . Landgericht hat Klage insgesamt abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht hier Interesse Beschluss unzulässig verworfen . Rechtsbeschwerde wendet Verwerfung Berufung Beklagten unzulässig möchte insoweit Durchführung Berufung erreichen . II . Berufungsgericht meint Kläger habe Urteil Landgerichts Berufungsbegründung vorgeschriebenen Weise angegriffen . Landgericht habe Anspruch Pflichtverletzung EigentümerBesitzer-Verhältnis nur scheitern lassen § tümer-Besitzer-Verhältnis erst Rechtshängigkeit gelte auch Beklagte Eigenbesitzer nur Besitzdiener gewesen sei . zweiten Aspekt setze Berufungsbegründung . . Rechtsbeschwerde Klägers Verwerfung Berufung Beklagten hat Erfolg . 1 . ist § Abs. Satz statthaft . Zulässig ist zwar nur § Abs. bezeichneten Zulassungsgründe vorliegt Beschluss 7 . Mai . ist aber Fall . Berufungsgericht hat Anforderungen Berufungsbegründung überspannt Kläger Zugang Rechtsmittelinstanz Sachgründen mehr rechtfertigenden Weise erschwert Handhabung verfahrensrechtlichen Vorschrift Anspruch Durchsetzung materiellen Rechts unzumutbarer Weise verkürzt vgl. BVerfGE . Handhabung Verfahrensrechts verletzt Rechtsstaatsprinzip Grundrecht Art . Abs. GG abzuleitenden Justizgewährungsanspruch erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . 2 . Rechtsmittel ist auch begründet . Berufungsbegründung genügt Anforderungen § Abs. Satz Nr. . Berufung durfte unzulässig verworfen werden . genannten Vorschrift hat Berufungskläger Umstände bezeichnen Erstgericht vorgeworfene Rechtsfehler Erheblichkeit angefochtene Entscheidung ergeben . Noch zutreffend nimmt Berufungsgericht Berufungskläger Urteil Erstgerichts Punkten angreifen muss voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt hat . hat dann Erwägungen darzulegen Entscheidung trägt ; andernfalls ist Rechtsmittel unzulässig Senat Beschluss 28 . Februar . . § Abs. Satz Nr. erfordert indes Berufungskläger Begründung Rechtsmittels nachteilig beurteilten Streitpunkten erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt Urteile 5 . Oktober 8 . April ZR NJW-RR gebietet Vorschrift inhaltliche Trennung Angriffe Gründen erstinstanzlichen Entscheidung Urteil 13 November . gesetzlichen Anforderung Berufungsbegründung Rechtsfehler Entscheidungserheblichkeit bezeichnen ist auch selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung genügt nur Begründung bezogene Angriff Rechtsgründen auch anderen Abweisungsgrund angefochtenen Urteil Fall bringt geeignet ist Urteil insgesamt Frage stellen Senat Beschluss 28 . Februar . . So ist hier . Landgericht hat selbständigen miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen Kläger geltend gemachten Ersatzanspruch befasst sämtlich verneint . Berufungsbegründung hat Kläger ausgeführt Anspruch folge Pflichtverletzung § Abs. Verbindung Verletzung § StGB Schutzgesetz § vorsätzlich sittenwidriger Schädigung . hat zwar Argumenten befasst Landgericht Anspruch Pflichtverletzung Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verneint hat . Berufungsbegründung entspricht aber gesetzlichen Anforderungen . Berufungsgericht hat übersehen eingeklagten Anspruch selbständige konkurrierende Anspruchsgrundlagen Betracht kommen . Berufung Klage haben Lage Erfolg Klageforderung Erstgericht verneinten Anspruchsgrundlagen stützen lässt . Berufungsbegründung entspricht dann gesetzlichen Anforderungen Verneinung auch nur Erstgericht geprüften Anspruchsgrundlagen ordnungsgemäß angreift geltend macht Erstgericht habe Sachvortrag Betracht kommende Anspruchsgrundlage geprüft . Hier hatte Kläger auch Verneinung Ansprüchen unerlaubter Handlung gewandt . Mehr musste tun . Berufungsgericht wird Klageforderung Beklagten Berücksichtigung Rechtsprechung Senats Geltendmachung unbegründeter Ansprüche Urteil 16 . Januar befassen haben nur Verletzung Pflichten bestehenden Vertragsverhältnis auch Verletzung Schutzpflichten Sonderrechtsbeziehung erfasst Senat Urteil 16 . Januar f. . Urteil 12 . Dezember . hier Verwahrung Gefäße Beklagten entstanden ist . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 26.02.2013 Czub