BESCHLUSS 30 . März Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Abs. Auslegung Grundbuch eingetragenen Befugnis Wohnungseigentümers Dach gemeinschaftlichen Gebäudes " Funkfeststation betreiben führt Betrieb Mehrzahl Anlagen gestattet wäre . . 30 . März OLG AG V. Zivilsenat hat 30 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : sofortige weitere Beschwerde Antragsteller wird Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Januar aufgehoben . sofortige Beschwerde Antragsgegnerin Beschluss Amtsgerichts 10 . August wird zurückgewiesen . Antragsgegnerin trägt Gerichtskosten Rechtsmittelverfahren . Außergerichtliche Kosten werden erstattet . Geschäftswert Verfahrens beträgt € . Gründe : Beteiligten sind Wohnungseigentümer Wohnanlage . Antragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin heit Nr. . Antragsteller sind übrigen Wohnungseigentümer . § Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist jeweilige Eigentümer Einheit Nr. berechtigt " … Dach Gebäudes standortbezogene Funkfeststation und/oder Antennenanlage erforderlichen Einrichtungen Anlagen insbesondere Stromanschluss Stromzähler Technikeinheit uneingeschränkt errichten wieder aufzubauen baulich ändern instand setzen instand halten dauernd unterhalten nutzen . Funkfeststation besteht insbesondere Versorgungseinheit Antennenträgern Antennenanlage . " Dach Gebäudes befindet derzeit Mobilfunkanlage . Antragsgegnerin beabsichtigt Montage zweier weiterer Anlagen . Hiergegen wenden Antragsteller . Amtsgericht hat entsprechenden Unterlassungsantrag stattgegeben . sofortige Beschwerde Antragsgegnerin hat Landgericht Antrag zurückgewiesen . meint Vorhaben Antragsgegnerin bedeute Gemeinschaftsordnung zulässige bauliche Änderung vorhandenen Anlage . Oberlandesgericht möchte hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde Antragsteller stattgeben . sieht Beschluss Oberlandesgerichts 28 . Februar gehindert hat Sache Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . II . Vorlage ist statthaft § Abs. Nr. Abs. Abs. . V.m . § Abs. . vorlegende Gericht ist Ansicht Vorhaben Antragsgegnerin bedeute Errichtung weiterer eigenständiger Funkfeststationen bereits vorhandenen Anlage . sei Gemeinschaftsordnung gedeckt . Gestattung " " Funkfeststation errichten sei Sinne Zahlworts verstehen . vorhandene Funkfeststation Beschluss Gemeinschaftsordnung bestanden habe spreche bestehende Anlage rechtlich abgesichert werden sollte . entspreche spätere Versuch ursprünglichen Eigentümers Wohnanlage Gestattung Errichtung Funkanlagen erweitern . vertritt Oberlandesgericht Vergleichsentscheidung nahezu wortgleiche Gemeinschaftsordnung betrifft Ansicht Berechtigte sei Errichtung weiterer Anlagen befugt . Formulierung " Funkfestanlage " sei Sinne unbestimmten Artikels verstehen Zweck Abgrenzung anderen möglichen technischen Einrichtungen bestehe Beschränkung Anzahl Anlagen bedeute . Divergenz vorlegenden Oberlandesgericht Oberlandesgericht rechtfertigt Vorlage . Zwar betrifft Abweichung lediglich Auslegung Rechtsgeschäfts nämlich Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung Bestandteil Teilungserklärung . Rede stehende Regelung jedoch Bezirk Oberlandesgerichts Verwendung findet weist normähnlichen Charakter ist bundesrechtlichen Vorschrift Sinne § Abs. gleichzustellen vgl. Senat 376 ; ; ; . . sofortige weitere Beschwerde ist zulässig Abs. Abs. Nr. Abs. . hat Sache Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung . Ansicht Beschwerdegerichts können Antragsteller § Abs. Satz . V.m . § Abs. Antragsgegnerin verlangen Montage weiterer Mobilfunkanlagen unterlassen . 1 . Landgericht hat Übereinstimmung Beteiligtenbezeichnung Antragsschrift Wohnungseigentümer Ausnahme Antragsgegnerin Antragsteller angesehen . trifft . neueren Rechtsprechung Senats bildet Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähigen Verband Beteiligter gerichtlichen Verfahrens sein kann Senat . . Bewirtschaftung gemeinschaftlichen Gebäudes Grundstücks Abschluss Dritten erforderlich ist erfolgt insoweit rechtsfähigen Verband abgeschlossenen Verträgen berechtigt verpflichtet wird . Gerichtliche Verfahren Ansprüchen Verträgen sind Verband anhängig machen . Verhältnis Wohnungseigentümer zueinander sind Ansprüche Erfüllung regelmäßigen besonderen Beiträge Verband zugeordnet Wohnungseigentümern gerichtlich geltend machen . Verband ist jedoch Mitglied Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer Grundstücks . Unterlassungsansprüche Miteigentum Grundstück stehen Verband noch können entsprechenden Beschluss Wohnungseigentümer Verband gerichtlich geltend gemacht werden vgl. Senat ; ferner Wenzel 2 6 ; Briesemeister 15 ; Demharter . entspricht Inanspruchnahme Antragsgegnerin Antragsteller . Verband ermächtigender Beschluss Wohnungseigentümer Antragsgegnerin gerichtlich verlangen Errichtung weiterer Mobilfunkstationen Dach Gebäudes unterlassen ist getroffen . 2 . Antrag ist auch zurückzuweisen Antragsteller vorliegenden Verfahren gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Rechtsanwalt wirksam vertreten wären . Bevollmächtigte Antragsteller ist Verwalterin Eigentümergemeinschaft beauftragt worden Interessen Antragsteller Antragsgegnerin gerichtlich geltend machen . § Abs. Verwaltervertrages 22 . August ist Verwalter " gerichtlichen Verfahren ermächtigt Genehmigung Verwaltungsbeirat auch fachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten Maßnahmen treffen Wahrung Frist Abwendung sonstigen erforderlich sind " . Regelung soll Verwalter Angelegenheiten Aufschub nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung dulden Befugnis geben Ansprüche Wohnungseigentümer Hinblick Mitberechtigung Grundstück Gebäude wahren . hat Anerkennung Rechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft Entscheidung Senats 2 . Juni nur insoweit geändert interessengerechte Auslegung Verwaltervertrag Wohnungseigentümergemeinschaft Verwalterin vgl. Abramenko enthaltenen Bestimmung nunmehr führt Verwalter genannten Fällen bevollmächtigt ist Ansprüche Verbands Namen gemeinschaftsbezogenen Ansprüche Miteigentum Namen Wohnungseigentümer wahrzunehmen Rechtsanwalt Untervollmacht erteilen . Voraussetzungen Bestimmung liegen . Antragstellung 6 Juli lag Eilbedürfnis . Montage weiterer Funkeinrichtungen Dach Hauses Antragsgegnerin stand unmittelbar . Zustimmung Verwaltungsbeirats Beauftragung Rechtsanwalts Geltendmachung hiergegen gerichteten Ansprüche Antragsteller Antragsgegnerin Verwalterin ist 15 . Juni erteilt worden . 3 . Entscheidung Neuerrichtung Beschwerdegericht meint lediglich bauliche Änderung Funkfeststation vorliegt hängt maßgeblich Gemeinschaftsordnung Anlage verstehen ist . Gemeinschaftsordnung definiert Funkfeststation Einrichtung Bauteilen besteht nämlich Antennenträgern Antennenanlage Versorgungseinheit . ergibt Einheit Bauteile verfügt Verständnis Gemeinschaftsordnung Funkfeststation darstellt . Ist Vorhaben vorliegenden Fall Montage sämtlicher Komponenten gerichtet so bedeutet Erweiterung bestehenden Errichtung weiteren Anlage . Recht gewährt § Antragsgegnerin . Auslegung Gemeinschaftsordnung Senat Gericht sofortigen weiteren Beschwerde selbst vornehmen kann Senat 292 ; 331 ; ergibt lediglich Aufstellung einzigen Funkfeststation gestattet ist . Auslegung Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist Auslegung Grundbucheintragungen allgemein Wortlaut Sinn abzustellen unbefangener Sicht nächstliegende Bedeutung Eintragung ergibt . Umstände Eintragung können nur herangezogen werden besonderen Verhältnissen Einzelfalls erkennbar sind Senat ; ; 292 ; 197 ; . Gemeinschaftsordnung Sondernutzungsrecht gewährt ist zwar örtlichen Situation Fall jedoch Entstehungsgeschichte Ordnung einzelnen Regelungen Grundbuchinhalt ergeben 140 ; OLG ; KK-WEG/Elzer § Rdn . ; Kreuzer Festschrift S. . Anwendung Grundsätze vorliegenden Fall kann vorlegenden Gericht wesentlich angesehenen Auslegungskriterien Bedeutung beigemessen werden . Tatsache Abfassung Gemeinschaftsordnung bereits Funkfestanlage vorhanden war noch Gesichtspunkt spätere Änderung -9- nung gescheitert ist sind unbefangenen Betrachter bekannt weiteres erkennbar . Umstände ergeben tatsächlichen Situation noch Grundbuch . müssen gebotenen Auslegung Betracht bleiben . Maßgeblich Entscheidung § Errichtung Mobilfunkanlagen berechtigt sind vielmehr allein Wortlaut Regelungszweck Systematik Bestimmung . Wortlaut Regelung allein lassen noch eindeutigen Erkenntnisse Auslegung gewinnen . Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben wird Wort " " deutschen Sprache Zahlwort auch unbestimmter Artikel gebraucht . Regelungszweck Systematik § ergibt jedoch Bezeichnung vorliegenden Fall jedenfalls auch Sinne Zahlworts verstehen ist . Enthält Gemeinschaftsordnung § entsprechende Vorschrift so besteht Zweck maßgeblich widerstreitenden Interessen jeweiligen Berechtigten einerseits übrigen Wohnungseigentümer andererseits Hinblick Nutzung Dachs regeln . Regelungsbedarf besteht Sicht Seiten Hinsicht . So ist zunächst erforderlich Qualität erlaubten Nutzung regeln unzulässigen anderen Gebrauchsformen abzugrenzen . Insoweit weist Oberlandesgericht zutreffend Erlaubnis Errichtung Funkfeststation Nutzung andere mögliche technische Einrichtungen ausgeschlossen werden soll . Auffassung Oberlandesgerichts verfolgt Vorschrift jedoch noch weiteres Ziel . Sicht Beteiligten besteht Regelungsbedarf Allgemeinen nur qualitativer auch erst recht quantitativer Hinsicht . Anzahl erlaubten Funkfeststationen Dach gemeinschaftlichen Gebäudes ist nämlich Beteiligten erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung . stehen Interessen jeweiligen Berechtigten übrigen Wohnungseigentümer . Berechtigte Errichtung Anlagen höhere Mieteinnahmen Mobilfunkbetreibern erzielen wird kann Wohnungen anderen Eigentümer gravierenden Wertverlust führen vgl. Kniep 600 ; RDM-Informationsdienst Sachverständige . widerstreitenden Interessen ist auszugehen Bestimmung Zweifel nur Art auch Umfang erlaubten Nutzung Regelung herbeiführen soll . Ergebnis wird systematische Auslegung Bestimmung bestätigt . entscheidender Bedeutung ist Gemeinschaftsordnung Berechtigten nur Errichtung Festfunkstation auch Wiederaufbau gestattet . gesonderte Benennung Befugnis besteht nur dann Grund Erlaubnis Errichtung Anlage einmaliges Ereignis bezieht . Anders ist ausdrückliche Gestattung Wiederaufbaus sinnvoll erklären . Errichtung Funkfeststationen jederzeit beliebiger Anzahl zulässig sein soll fehlt Bedürfnis Befugnis Wiederaufbau Anlage regeln . Regelung hat nur dann vernünftigen Gegenstand Gemeinschaftsordnung enthaltene Berechtigung Errichtung einzigen Anlage beschränkt ist . Nur Fall kann Frage fugnis Wiedererrichtung Anlage Zerstörung Beseitigung Bedeutung gewinnen . IV . Entscheidung Gerichtskosten Beschwerderechtszüge folgt § Satz WEG . entspricht billigem Ermessen Antragsgegnerin aufzuerlegen unterlegen ist . Hingegen besteht Anlass Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz § Satz WEG abzuweichen Beteiligten außergerichtlichen Kosten selbst tragen haben . Festsetzung Geschäftswerts beruht § Abs. . orientiert angegriffenen Wertfestsetzungen Vorinstanzen . Czub Vorinstanzen : Entscheidung 17.01.2005 OLG Entscheidung 23.01.2006