BESCHLUSS 21 . April Grundbuchsache Nachschlagewerk : ja : : ja ; § Prüfungspflichten Grundbuchamts Eintragung Grundschuld Außenverhältnis beschränkten Belastungsvollmacht Käufern erlaubt noch Eigentum Verkäufers stehende Grundstück dingliche Sicherheit Finanzierung Kaufpreises verwenden . Beschluss 21 . April AG ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Beteiligten Beschluss 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . Dezember wird zurückgewiesen . Beteiligte ist Rechtsbeschwerde genannten zurückgenommen hat verlustig . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : notariellem Vertrag 7 . April verkaufte Beteiligte Verkäuferin Rubrum genanntes Grundstück Beteiligten Käufer . Kaufvertrags sieht Mitwirkung Verkäuferin Finanzierung Kaufpreises Grundstück Grundpfandrechten Kaufpreis bis zu % Zinsen einmalig fälligen Nebenleistung % belastet sofortigen Zwangsvollstreckung jeweiligen Eigentümer unterworfen werden darf . Ferner wird geregelt Sicherheiten ausschließlich Finanzierung Kaufpreises Abwicklung Vertrags dienen ; Grundpfandrechten zugrunde liegenden Valutierungsansprüche werden Verkäuferin abgetreten Sicherheiten Berechtigten unwiderruflich angewiesen nur Maßgabe Vertrags auszuzahlen . § Vertrags wird Käufer einzeln Vollmacht erteilt Beteiligten vertreten zwar Bestellung Grundpfandrechten Finanzierung Kaufpreises Maßgabe vereinbarten Kaufpreisfinanzierung . Vorlage Grundschuldbestellungsurkunde Käufer zugleich Vertreter Verkäuferin Buchgrundschuld über € nebst % Zinsen Sparkasse Rahmen Vollmacht 7 . April UR.-Nr . bestellen hat Notar Eintragung Grundschuld Grundbuch beantragt . Beschluss 13 . Juni hat Grundbuchamt Eintragungsantrag zurückgewiesen Vollmacht Verkäuferin handelnden Käufer nachgewiesen sei . gerichtete Beschwerde Beteiligten hat Erfolg gehabt . zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen Grundbuchamt anweisen lassen Eintragungsantrag Zurückweisungsund Nichtabhilfebeschluss genannten Gründen abzulehnen . II . Beschwerdegericht geht Vollmacht Käufer auch Außenverhältnis nur Maßgabe vereinbarten Kaufpreisfinanzierung besteht . habe Grundbuchamt Eintragung bewilligten Grundschuld überprüfen konkret abgegebene Grundbucherklärung inhaltlich beschränkten Vollmacht gedeckt sei . verneine Grundbuchamt Recht . Eingang Grundschuldbestellungsurkunde Käufer persönlich zugleich Verkäuferin Rahmen Vollmacht 7 . April UR.-Nr . handelten werde lediglich behauptet Verkäuferin abgegebenen Erklärungen Vollmacht gedeckt seien . nachzuweisen müssten inhaltlichen Beschränkungen Urkunde selbst hervorgehen fehle . . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Ausgangspunkt zutreffend Rechtsbeschwerde unbeanstandet nimmt Beschwerdegericht Kaufvertrag vereinbarten Begrenzungen Vollmacht auch Außenverhältnis Wirkung entfalten . Belastungsvollmacht hier beurteilende erlaubt Käufer noch Eigentum Verkäufers stehende Grundstück dingliche Sicherheit Finanzierung Kaufpreises verwenden Vertreter Verkäufers dingliche Einigung Bestellung Grundschuld erklärt Eintragung bewilligt . Käufer hier lediglich Innenverhältnis beschränkt werden sollten Grundpfandrechte nur Maßgabe vereinbarten Kaufpreisfinanzierung bestellen besteht Anhaltspunkt . 2 . hat Grundbuchamt selbständig prüfen Verkäuferin § erklärte Eintragungsbewilligung Vollmacht Käufer gedeckt ist vgl. . muss Form § nachgewiesen werden Kaufvertrag vorgesehenen Begrenzungen Vollmacht eingehalten werden . Nachweis sieht Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erbracht . Grundschuldbestellungsurkunde geht zwar Grundschuld Zinsen Nebenleistung Höhe Vorgaben Kaufvertrags entsprechen . nachgewiesen werden muss auch Verwendung Grundpfandrechts ausschließlich Finanzierung Kaufpreises Vertragsabwicklung Abtretung Valutierungsansprüche Verkäuferin unwiderrufliche Anweisung nur Maßgabe Vertrags auszuzahlen . inhaltlichen Beschränkungen Vollmacht müssen schuldrechtlich umgesetzt werden Grundschuld sachenrechtlich dingliche Haftung Grundstücks unabhängig etwa gesicherten persönlichen Forderung begründet . muss Grundpfandgläubiger Verkäufer erste schuldrechtliche Sicherungsabrede kommen Kaufvertrag entsprechende wendung Grundschuld Phase Vertragsabwicklung regelt insoweit Käufer Darlehensnehmer Verkäufer Sicherungsgeber macht . Weise wird gewährleistet Mitwirkung Verkäufers Kaufpreisfinanzierung beschränkt ausgeschlossen anderweitige Forderungen gesichert werden Kaufvertrag Zusammenhang stehen . kann bereits Stadium zweite Sicherungsabrede Grundschuldgläubiger Käufer späteren Verwendung Grundschuld getroffen werden wird geregelt Käufer Vertragsabwicklung bestehende Sicherungsabrede eintritt vgl. Ganzen DNotIReport ; BeckNotar-HdB/Everts 6 . Aufl . . f. ; Kreditsicherung Grundschulden 9 . Aufl . . . ; Schramm ZNotP . . ergibt Außenverhältnis beschränkten Belastungsvollmacht Besonderheit Vertretungsmacht Käufer Eintragungsbewilligung § Zustandekommen Grundpfandgläubiger Verkäufer getroffenen ersten abhängt . Normalerweise prüft Grundbuchamt Sicherungsabrede Bestandteil Eintragungsbewilligung ist ; Bewilligende Vollmacht Rede stehenden Art handelt darf Eintragung vorgenommen werden gesichert ist Sicherungsabrede kommen wird . Erfolgt Eintragung dennoch kommt Sicherungsabrede tatsächlich entsteht Grundschuld auch Grundbuchverfahren maßgeblichen Eintragungsbewilligung unterscheidenden dinglichen Einigung Vertretungsmacht Käufer fehlt vgl. Senat Urteil 28 . Oktober 1 ; kung Vollmacht hängt ausnahmsweise auch Wirksamkeit dinglichen Rechtsgeschäfts Zustandekommen Sicherungsabrede . Nachweis Eintragungsbewilligung § gehört hier auch Form § erbringende Nachweis Rechtsmacht Grundschuldgläubigers Verkäufer getroffene erste Sicherungsabrede beschränkt wird Zustandekommen gesichert ist Grundpfandgläubiger regelmäßig auch hier kaufvertraglichen Regelungen beteiligt ist . Rechtsliteratur wird einhellig angeraten vertraglichen Beschränkungen Schutz Verkäufers ausdrücklich Grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen . Hierin liege Grundpfandgläubiger gerichtetes Angebot Käufer vertretenen Verkäufers Abschluss Sicherungsabrede vereinbarten Vorgaben . Grundpfandgläubiger könne zugleich angebotene dingliche Einigung nur erklären auch Angebot Abschluss Sicherungsvereinbarung annehme vgl. BeckNotar-HdB/Everts 6 . Aufl . . 282 ; Behmer Münchener Vertragshandbuch 7 . Aufl . Nr. ; Albrecht Handbuch notariellen Vertragsgestaltung 8 . Aufl . . ; Hertel Würzburger Notarhandbuch 4 . Aufl . Teil Kap . . ; Grundbuchrecht 15 . Aufl . . ; GBO/Reetz Stand 1 . Februar Vertretungsmacht . ; MittBayNot ; f. ; Schramm ZNotP . Lediglich formaler Hinsicht unterscheidet Vorschlag Angebot Abschluss Sicherungsabrede Anlage notarielle Grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen noch Einreichung Eintragungsantrags Bank bestätigen lassen Anlage Kenntnis genommen hat entsprechend verfahren wird vgl. Praxis Notariats 11 . Aufl . . Hier ist beurkundende Notar Empfehlungen gefolgt . hat beschränkt Eingang Grundschuldbestellungsurkunde aufzunehmen Käufer Rahmen Vollmacht 7 . April amtierenden Notars handelten . sieht Beschwerdegericht Recht ausreichenden Nachweis Vollmacht . Materiell-rechtlich gesehen kommt allerdings Betracht erforderliche Sicherungsabrede Verkäufer Grundschuldgläubiger konkludent kommt . kann anzunehmen sein Grundschuldgläubiger erkennbar ist Mitwirkung Verkäufers Finanzierung beschränkt etwa Käufer erklärt Grundschuld Belastungsvollmacht bestellen vgl. LG . zust . Anm . ; Kreditsicherung Grundschulden 9 . Aufl . . . ergibt Urteil Senats 28 . Oktober . Dort hatte Käufer eigenen Namen Grundschuld noch Eigentum Verkäufers stehenden Grundstück bestellt weitere Verbindlichkeiten Käufers sicherte ; Ermächtigung Käufers begrenzenden Abreden Kaufvertragsparteien auch Bank bekannt waren war gerade festgestellt worden . verneinte Senat Entstehen Grundschuld dingliche Einigung überschrittenen Ermächtigung gekommen war Senat Urteil 28 . Oktober 1 . . -9- gemessen kann zwar hier erfolgte Erklärung Käufer Rahmen Belastungsvollmacht handeln konkludentes Angebot Abschluss Sicherungsabrede verstehen sein . ausreichender Nachweis Angebots Form § ist aber . bedarf nämlich materiell-rechtlichen Prüfung Grundbuchamt obliegt . Nachweis genügt Grundschuldbestellungsurkunde nur dann selbst notariell beglaubigten Anlagen zweifelsfrei Angebot Abschluss erforderlichen Sicherungsabrede Verkäufer Grundpfandgläubiger hervorgeht . ist erforderlich auch ausreichend Belastung bezogenen vertraglichen Einschränkungen Grundschuldbestellungsurkunde Anlagen deutlich werden . Weise werden genannten vertraglichen Vorgaben Grundschuldgläubiger so verlässlich Kenntnis gebracht konkludent angebotene dingliche Einigung vgl. Staudinger/Gursky § . nur gleichzeitiger Annahme Angebots Abschluss vertraglich vorgesehenen Sicherungsabrede erklären kann vgl. LG 20 21 ; Hertel Würzburger Notarhandbuch 4 . Aufl . Teil Kap . . ; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15 . Aufl . . ; GBO/Reetz Stand 1 . Februar Vertretungsmacht . . Einzelnen Grundschuldbestellungsurkunde Anlagen hervorgehen muss Angebot Abschluss Sicherungsabrede verstehen ist richtet Vorgaben jeweiligen Kaufvertrags . Hier hätte Urkunde enthalten müssen Grundschuld ausschließlich Finanzierung Kaufpreises Vertragsabwicklung verwendet werden darf Grundpfandgläubiger unwiderruflich angewiesen wird Auszahlung nur Maßgabe Kaufvertrags nehmen . Auch Abtretung Valutierungsansprüche hätte bereits Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat offengelegt werden müssen . Zwar vollzieht Abtretung Verhältnis Kaufvertragsparteien § . Zusammenhang Auszahlungsanweisung ergibt aber Grundpfandgläubigerin angezeigt werden muss . Abtretung etwaiges formularvertragliches Abtretungsverbot entgegenstehen kann vgl. Behmer Münchener Vertragshandbuch 7 . Aufl . Nr. . müsste Grundbuchamt prüfen . Gehen vertraglich vereinbarten Einschränkungen Vollmacht Grundschuldbestellungsurkunde Anlagen darf Grundbuchamt ausgehen Kaufvertrag entsprechende Sicherungsabrede kommen wird . ist erforderlich auch Annahmeerklärung Grundpfandgläubigers Form § nachgewiesen wird . Praktisch gesehen wird Grundpfandgläubiger nämlich stets Kenntnis Grundschuldbestellungsurkunde erlangen . Hier ergibt sogar ausdrücklich Notar beauftragt wird Gläubigerin sofort vollstreckbare Ausfertigung Urkunde erteilen . auch Regelung muss Grundbuchamt praktischen Normalfall ausgehen Gläubiger Urkunde erhält . Ausdrücklich annehmen muss Angebot Hertel Würzburger Notarhandbuch 4 . Aufl . Teil Kap . . ; Annahme erfolgt Voraussetzungen § Schweigen § Satz ausdrückliche Erklärung vgl. Schramm ZNotP . vollständige Vorlage notariell beglaubigten Sicherungsabrede ebenfalls Nachweis geeignet wäre versteht selbst . IV . Festsetzung Gegenstandswerts beruht § GNotKG . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Entscheidung KA-3696 OLG Entscheidung