BESCHLUSS 29 . September Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja AufenthG § Abs. Satz Nr. Ausländerbehörde mitgeteilter Wechsel Aufenthaltsorts Ablauf Ausreisefrist begründet genommen Verdacht Ausländer werde Abschiebung entziehen . Beschluss 29 . September AG Bingen V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Antrag Betroffenen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Dezember Beschluss Amtsgerichts Bingen 27 . Oktober Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Stadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene kamerunische Staatsangehörige reiste August Visum Studienzwecken Bundesrepublik erhielt Aufenthaltstitel Verlängerung 11 . August galt . weitere Verlängerung wurde Bescheid 11 . Mai abgelehnt ; zugleich wurde Betroffene Androhung Abschiebung Kamerun aufgefordert 31 Juli freiwillig Bundesgebiet auszureisen . 27 . Juni gab Betroffene Miete mehr zahlen konnte Wohnung zog Freunden Studentenwohnung . Ausländerbehörde benachrichtigte . 14 . Oktober wurde Betroffene festgenommen . Antrag Beteiligten ordnete Amtsgericht selben Tag Haft Sicherung Abschiebung sofortige Wirksamkeit Entscheidung ; Fortdauer Haft war 28 . Oktober entscheiden . Beschluss 27 . Oktober hat Amtsgericht Bingen Sicherungshaft 27 . Dezember verlängert . hiergegen gerichtete Beschwerde ist Erfolg geblieben . Rechtsbeschwerde möchte 17 . Dezember Kamerun abgeschobene Betroffene festgestellt wissen Beschluss Amtsgerichts 27 . Oktober Entscheidung Beschwerdegerichts Rechten verletzt haben . II . Beschwerdegericht hält Haftgrund § Abs. Satz Nr. AufenthG gegeben . Betroffene habe Kenntnis Umstands Aufenthaltserlaubnis verlängert worden sei Wohnung Juni aufgegeben Ausländerbehörde neuen Aufenthaltsort benachrichtigen . Wohnsitz finanzielle Mittel familiären Bindungen Bundesgebiet verfüge Verpflichtung Ausreise nachgekommen sei bestehe Gesamtschau fürchtung Falle Haftentlassung Abschiebung erneutes Untertauchen entziehen werde . . Rechtsbeschwerde ist zulässig vgl. nur Senat Beschluss 21 . Oktober . f. juris begründet . tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Entscheidungen tragen § Abs. Satz Nr. AufenthG nämlich Verdacht Ausländer Abschiebung entziehen will . 1 . § Abs. Satz Nr. AufenthG ergibt begründet Umstand Ausländer Aufenthaltsort gewechselt hat Ausländerbehörde Anschrift mitzuteilen erreichbar ist genommen nur dann Haftgrund Aufenthaltswechsel zeitlich Ablauf Ausreisefrist liegt vgl. Senat Beschluss 19 . Mai InfAuslR . Umkehrschluss folgt Behörde mitgeteilten Aufenthaltswechsel Ablauf allein gefolgert werden kann Ausländer wolle Abschiebung entziehen sei gemäß § Abs. Satz Nr. AufenthG Haft nehmen . Entziehungsabsicht muss Fall anderen Umständen ergeben gegebenenfalls auch Gesamtschau gewissen Wahrscheinlichkeit hindeuten nahe legen Ausländer beabsichtigt unterzutauchen Abschiebung Weise behindern einfachen Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann . 2 . durfte Beschwerdegericht Verdacht Betroffene werde Abschiebung entziehen maßgeblich unterlassene Mitteilung Aufenthaltswechsel stützen . Monat lauf Ausreisefrist erfolgt war rechtfertigte allein unterbliebene Benachrichtigung Ausländerbehörde insbesondere Annahme Betroffene sei Ende Juni untergetaucht . zusätzlich angeführten Umstände Betroffene verfüge festen Wohnsitz finanzielle Mittel familiären Bindungen Bundesgebiet sei Verpflichtung Ausreise nachgekommen tragen Annahme Entziehungsabsicht genommen noch Gesamtschau . Betroffene freiwillig ausgereist ist stellt notwendige Voraussetzung Abschiebung kann Grund sein Haft nehmen . Fehlende persönliche Bindungen können auch sprechen Ausländer Heimatland zurückkehren möchte Fehlen finanzieller Mittel mag erklären Ausreisepflicht freiwillig nachgekommen ist . Möglichkeiten sind Beschwerdegericht erwogen worden . Ebenso konnte Fehlen festen Wohnsitzes Absicht Abschiebung entziehen schließen Betroffene gefragt haben Falle Haftentlassung vorübergehend Unterkunft finden könne anderweit Feststellungen treffen . Amtsgericht hat Beschluss 27 . Oktober § Abs. Satz Nr. AufenthG ausschließlich unterlassenen Mitteilung Aufenthaltswechsel begründet ebenfalls Rechte Betroffenen verletzt . vermag auch Feststellung Beschluss ändern Betroffene sei Ablauf Ausreisefrist untergetaucht . ist schon erkennbar Tatsachen Beschwerdeverfahren ermittelten Sachverhalt widersprechende Feststellung beruht . wäre Haftanordnung auch § Abs. Satz Nr. AufenthG rechtmäßig gewesen Amtsgericht Wohnungswechsel Ablauf Ausreisefrist hätte gehen dürfen . Zwar begründet angezeigte Aufenthaltswechsel Ablauf Ausreisefrist Vermutung Abschiebung Inhaftnahme erschwert vereitelt wird Haftgrund § Abs. Satz Nr. AufenthG. einschneidenden Folge kommt Inhaftierung Vorschrift grundsätzlich aber nur dann Betracht Ausländerbehörde Betroffenen zuvor Anzeigepflicht Abs. AufenthG Unterlassen Anzeige verbundenen Folgen hingewiesen hatte vgl. Senat Beschluss 19 . Mai . juris . enthält Beschluss Amtsgerichts Feststellungen . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. § FamFG ; Berücksichtigung Regelung Art . Abs. entspricht billigem Ermessen Stadt Körperschaft Beteiligte angehört Erstattung zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen verpflichten vgl. Senat Beschluss 22 Juli . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Antrag Bewilligung Verfahrenskostenhilfe ist entsprechen aktuellen Erklärung Betroffenen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse § Satz . V.m . Abs. fehlt . Erklärung muss grundsätzlich auch Abschiebung vorgelegt werden Senat Beschluss 14 . Oktober . Bezugnahme Betroffenen Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung ist ausreichend persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Kamerun geändert haben können . Allein Grundlage Hinweises Bevollmächtigten selbst durchschnittlicher Verdienst Kamerun ausreichen würde Rechtsbeschwerdeverfahren finanzieren kann Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden . Weinland Vorinstanzen : AG Bingen Entscheidung LG Entscheidung