BESCHLUSS 23 . April Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Aurich 27 . Oktober wird Kosten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Amtsgericht hat Beklagte Prozessbevollmächtigten erster Instanz 25 . Mai zugestelltes Urteil verurteilt Klägerin € rückständiges Hausgeld Zinsen zahlen . Urteil hat Beklagte zunächst 25 . Juni eingegangenen Schriftsatz unzuständigen Landgericht sodann 10 Juli eingegangenen Schriftsatz zuständigen Landgericht Aurich Berufung eingelegt . hat zweite Berufung Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist verbunden vorgetragen Prozessbevollmächtigten abweichenden Regelung Berufungszuständigkeit Wohnungseigentumssachen Oberlandesgerichtsbezirk gewusst auch wissen müssen . Landgericht hat Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig . 1 . ist zwar § § Abs. Satz Nr. Abs. Satz Gesetzes statthaft . Zulässig ist aber § Abs. nur auch dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind . ist Fall . 2 . Sache hat grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. . Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts ist Fortbildung Rechts noch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. Nr. zwar auch : Senat 227 ; . 23 . Oktober ; . 13 . Mai Anforderungen Berufungsgericht stellt überzogen wären Beklagten Zugang gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten vgl. : 91 ; f. ; BVerfG 2857 ; ; ; FamRZ 533 ; Senat . 23 . Oktober . Beklagte hat Berufungsfrist versäumt Prozessbevollmächtigten Berufungsschrift Abend letzten Tags Frist Zeitpunkt unzuständigen Landgericht eingereicht haben fristgerechten Weiterleitung zuständige Landgericht Aurich normalen Geschäftsgang Erfordernis : . 27 Juli ZB mehr rechnen war . Zulässigkeit Berufung hing entscheidend Berufungsfrist fristgerechte Einreichung unzuständigen Landgericht gewahrt werden konnte verneinendenfalls Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist gewähren war . hat Berufungsgericht verneint . entspricht Sache Rechtsprechung Bundesgerichtshofs fortzubilden ergänzen ist auch Anforderungen Einlegung Rechtsmitteln überspannt . Entscheidung Berufungsgerichts enthält zwar Darstellung Sachverhalts allerdings Rechtsbeschwerde zuzugeben ist enthalten muss . Hier hindert Fehlen Sachdarstellung Entscheidung Rechtsbeschwerde nur Gründen angefochtenen Entscheidung gerade noch ausreichender Deutlichkeit entnehmen ist wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit handelt Beklagte Berufung Frist § . ZustVO-Justiz jetzt : . ZustVO-Justiz zuständigen Landgericht Aurich eingereicht hat . Übereinstimmung Rechtsprechung Senats nimmt Berufungsgericht Berufung Beklagten fristwahrend nur rechtzeitige Einreichung Berufungsschrift sachlich zuständigen Landgericht Aurich eingelegt werden konnte . Rechtsfehlerfrei hat fungsgericht Beklagten auch Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist versagt . Einhaltung Frist war Beklagte nämlich § verlangt Verschulden gehindert . Nichteinhaltung Frist beruht vielmehr Versäumnis Prozessbevollmächtigten Beklagte § Abs. zurechnen lassen muss . hat Senat inhaltsgleichen Parallelverfahren Einzelnen erläutert ; wird Bezug genommen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Delmenhorst Entscheidung Aurich Entscheidung 27.10.2009