BESCHLUSS 20 . Januar Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja AufenthG Abs. Satz ; FamFG § Abs. Satz Nr. Einvernehmen Staatsanwaltschaft § Abs. Satz AufenthG kann auch allgemein erteilt werden . Werden Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaften geführt müssen Verfahren führenden Staatsanwaltschaften § Abs. Satz AufenthG Abschiebung zustimmen . Haftantrag muss § Abs. Satz Nr. FamFG dargelegt werden Staatsanwaltschaft(en allgemein Einzelfall Einvernehmen Abschiebung § Abs. Satz AufenthG erklärt hat haben Antrag selbst beigefügten Unterlagen ergibt strafrechtliches Ermittlungsverfahren Betroffenen anhängig ist . Fehlen ist Antrag ausreichender Begründung unzulässig Fortführung Senat Beschluss 22 Juli NVwZ . Beschluss 20 . Januar AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 27 Juli aufgehoben . Sache wird anderweitigen Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene nigerischer nigerianischer Staatsangehöriger beantragte erfolglos Gewährung Asyl . zuständige Bundesamt forderte Betroffenen 14 . Mai bestandskräftigem Ablehnungsbescheid 11 . Juni Androhung Abschiebung Ausreise . Aufforderung leistete Betroffene Folge . war Ablauf Ausreisefrist Behörden mehr erreichbar . Bescheid 20 . April bestimmte Bundesamt weiteren Zielstaat beabsichtigten Abschiebung . Betroffene wurde 7 Juli Diebstahlsverdachts festgenommen . Beteiligte wies Bescheid 23 Juli Grundlage § Abs. Nr. AufenthG diverser teilweise strafrechtlich geahndeter Verstöße Bestimmungen Aufenthaltsgesetzes ordnete sofortige Vollziehbarkeit . Antrag Beteiligten hat Amtsgericht 7 Juli Haft Sicherung Abschiebung längstens 6 . Oktober angeordnet . gerichtete Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet Betroffene Rechtsbeschwerde erfolgten Abschiebung 5 . Oktober Feststellung erreichen möchte Haftanordnung Beschwerdeentscheidung Rechten verletzt haben . II . Beschwerdegericht hält Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig . Ausweisung sei sofort vollziehbar Abschiebungsandrohung bestandskräftig . Abschiebungshindernisse bestünden . verwaltungsgerichtlichen Klage habe Betroffene erfolglos nur Bestimmung weiteren Zielstaat weitere Feststellung Bundesamts gewandt insoweit Abschiebungsverbot § AufenthG bestehe . persönlichen Anhörung Beschwerdeverfahren habe bedurft zusätzlichen Erkenntnisse erwarten gewesen seien . . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Erledigung Hauptsache Feststellung § Abs. FamFG gerichtete Rechtsbeschwerde ist statthaft Senat 25 . Februar . auch Übrigen zulässig § Abs. FamFG . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . bisherigen Feststellungen rechtfertigen Anordnung Abschiebungshaft Zurückweisung Beschwerde . Unrecht macht Rechtsbeschwerde allerdings geltend Haftantrag Beteiligten habe gesetzlichen Anforderungen § Abs. Satz FamFG entsprochen . Vorschrift ist Haftantrag begründen . muss Antrag nur Angaben Identität Betroffenen gewöhnlichen Aufenthaltsort Erforderlichkeit Freiheitsentziehung erforderlicher Dauer enthalten § Abs. Satz Nr. FamFG . Abs. Satz Nr. FamFG müssen hier gegebenen Fall Anordnung Abschiebungshaft Verlassenspflicht Betroffenen Senat Beschluss 22 Juli NVwZ . auch Voraussetzungen Durchführbarkeit Abschiebung dargelegt werden . Anforderungen genügt Beteiligten vorgelegte Antrag indessen . Beteiligte hat inhaltlich nur Voraussetzungen Anordnung Abschiebung insbesondere Verhalten Betroffenen Beschaffung Ersatzpapieren auch Umstände dargelegt Notwendigkeit ableitet Sicherung Abschiebung Haft anzuordnen . hat auch erläutert Gründen Sicht gelingen wird Monaten Passersatzpapiere Abschiebung Betroffenen beschaffen . war ausreichend . ergibt auch Antrag verhält § Abs. Satz AufenthG erforderliche Einvernehmen Staatsanwaltschaft vorlag . Ausführungen gehören Darlegung Voraussetzungen Abschiebung Antrag § Abs. Satz Nr. FamFG unbedingt enthalten muss selbst beigefügten Unterlagen ergibt strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist . Fehlen entsprechender Ausführungen ist dann schon Begründungsmangel Unzulässigkeit Antrags führt vgl. Senat Beschluss 22 Juli NVwZ . f. . So liegt hier indessen . Antrag lässt erkennen Ladendiebstahls bereits strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet Stammblatt Beteiligten Ende angeführte Strafverfahren noch anhängig war . Haftanordnung musste Ansicht Rechtsbeschwerde auch Vorlage vollständigen Ausländerakte zurückgestellt werden . ist Gericht zwar § Abs. Satz FamFG Antragstellung vorzulegen regelmäßig auch notwendige Grundlage Entscheidung Anordnung Sicherungshaft BVerfG NVwZ ; InfAuslR ; ; Beschlussempfehlung FamFG BT-Drucks . 16/9733 S. . gilt aber dann Beiziehung Ausländerakte festzustellende Sachverhalt vorgelegten Teilen vollständig ergibt vorgelegten Teile weiteren Erkenntnisse versprechen Senat Beschluss 4 . März . . So liegt hier . Beteiligte hatte maßgeblichen Sachverhalt Antrag dargelegt wesentliche Teile insbesondere Angaben Ausreisepflicht Nationalität Betroffenen auch Teil nur auszugsweisen Kopien maßgeblichen Bescheide Urkunden nigerianischen Behörden unterlegt . Gericht übrigen Teilen Ausländerakte weitere entscheidungserhebliche Informationen hätte entnehmen können ist dargelegt noch sonst ersichtlich . Hinweis Beschwerdegericht vollständige Kopien Bescheide zuständigen Bundesamts Zurückweisung Asylantrags Betroffenen Verlassensanordnung Abschiebungsandrohung hat vorlegen lassen gibt Anhaltspunkt . vorgelegten auszugsweisen Kopien enthielten Tenor Bescheide genügten Prüfung . Vorlage nur auszugsweiser Kopien etwa liegender Verstoß Amtsgerichts Amtsermittlungspflicht § FamFG wäre geheilt worden vgl. Senat Beschluss 10 . Juni NVwZ . ; 16 . Aufl . § . . allgemein gehaltene Rüge Gericht habe Angaben Betroffenen stützen dürfen ist unzureichend . Tatsachen Verfahrensfehler ergeben ist auch mögliche Entscheidungserheblichkeit gerügten Rechtsverletzung darzulegen vgl. Beschluss 19 . Dezember f. ; aaO . ; MünchKomm-ZPO/Wenzel 3 . Aufl . . . V.m . . . Jedenfalls fehlt hier . Betroffene macht geltend habe Abschiebung Verfügung gehalten . räumt Gegenteil jedenfalls zeitweise untergetaucht ist hat eigenem Bekunden Fall Heimatland zurückkehren wollen . beanstanden ist aber Amtsgericht gericht Voraussetzungen konkreten Haftgrundes Anordnung Haft festgestellt haben noch gelingen werde Abschiebung Frist Monaten § Abs. Satz AufenthG durchzuführen . Haftgerichte sind Grund Art . Abs. GG rechtlich Grund § FamFG einfachrechtlich verpflichtet Vorliegen gesetzlichen Voraussetzungen Anordnung Abschiebungshaft rechtlicher tatsächlicher Hinsicht umfassend prüfen . Insbesondere Anwendung § Abs. Satz AufenthG notwendige Prognose hat Haftrichter Grundlage hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage treffen BVerfG . Freiheitsgewährleistung Art . Abs. Satz GG setzt auch insoweit Maßstäbe Aufklärung Sachverhalts Anforderungen Bezug tatsächliche Grundlage richterlichen Entscheidungen . ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens Entscheidungen Entzug persönlichen Freiheit betreffen zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben Bedeutung Freiheitsgarantie entspricht BVerfG ; Senat Beschluss 4 . März f. . . Anforderungen genügen angefochtenen Entscheidungen . Beschluss Amtsgerichts lässt schon erkennen § Abs. Satz AufenthG vorgesehenen Haftgründe Haftanordnung gestützt werden soll . Beteiligten angeführten Haftgründen § Abs. Satz Nr. AufenthG befasst Amtsgericht . Haftgrund § Abs. Satz Nr. AufenthG Beteiligten genannten auch Betracht kommenden Haftgrund § Abs. Satz Nr. AufenthG könnte Haftanordnung auch Weiteres gestützt werden . Haft ist unverhältnismäßig Ausländer offensichtlich Abschiebung entziehen will vgl. BVerfG ; Hailbronner Stand . . Dezember § AufenthG . . § Abs. Satz Nr. AufenthG Amtsgericht möglicherweise Blick gehabt hat müssten Anhaltspunkte Absicht Betroffenen Abschiebung entziehen § Abs. Satz Nr. AufenthG festgestellt werden . reicht Feststellung Amtsgerichts Betroffene werde freiwillig ausreisen . ist nämlich § Abs. AufenthG Voraussetzung Abschiebung überhaupt angeordnet werden darf . ergibt schon genommen Anordnung Haft § Abs. Satz Nr. AufenthG erforderlichen begründeten Verdacht Betroffene wolle Abschiebung entziehen . Fehler könnte zwar Beschwerdeverfahren geheilt werden . hat Senat Fall entschieden Haftanordnung gegebenen Haftgrund gestützt wird aber vorliegt Senat Beschluss 22 Juli . . hier gegebenen Fall fehlenden Benennung Haftgrunds gälte . Beschwerdegericht hat Möglichkeit indessen Gebrauch gemacht auch seinerseits Haftgrund benannt noch Feststellungen Voraussetzungen getroffen . -9- Unzureichend sind auch Feststellungen Amtsgerichts Vorliegen Hafthindernisses § Abs. Satz AufenthG. darf Haft angeordnet werden feststeht Abschiebung Gründen Ausländer vertreten hat nächsten Monate durchgeführt werden kann . hat Prognose anzustellen konkreten Fall ernsthaft Betracht kommenden Umstände erstrecken Abschiebung entgegenstehen verzögern können Senat Beschluss 8 Juli juris . 22 Juli . . Prognose ist Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur eingeschränkt überprüfbar Senat aaO hier aber beanstanden . Amtsgericht hat erforderliche Prognose angestellt . Beschwerdegericht hat Prognose unzulässig Vorliegen Abschiebungshindernissen allein Gesichtspunkt Rechtsmittelverfahren Betroffenen Ausweisungsverfügung verkürzt . Mangel hat allerdings ausgewirkt . späteren tatsächlichen Geschehensablauf kann nämlich mutmaßlichen Inhalt gebotenen unterlassenen Prognose geschlossen werden Senat Beschluss 22 Juli . . Hier ist Abschiebung auch nur Tag Ende angeordneten Haft erfolgt . entsprechende Prognose hätte Haft Dauer gerechtfertigt . Amtsgericht noch Beschwerdegericht haben trennenden Frage befasst Beteiligte Beschaffung Ersatzpapiere Betroffenen gebotenen Senat Beschluss 10 . Juni juris . Beschleunigung trieb . bestand aber nigerianischen Behörden Betroffenen Ersatzpapiere nur erteilen wollten nächsten Monaten Behörden Staats erhielt Zeitraum Klärung Frage genutzt werden sollte Betroffene doch bislang angenommen Angehöriger Staats ist . festgestellt ist schließlich auch Anordnung Abschiebungshaft Einvernehmen zuständigen Staatsanwaltschaft Abs. Satz AufenthG erforderlich war vorlag . genannten Vorschrift darf Ausländer nur Einvernehmen zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen abgeschoben werden öffentliche Klage erhoben strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist . Liegt erforderliche Einvernehmen darf Haft Sicherung Abschiebung angeordnet werden Senat Beschlüsse 17 . Juni NVwZ . 18 . August juris . . Betroffenen öffentliche Klage erhoben strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war zuständige Staatsanwaltschaft Ausweisung Abschiebung zugestimmt hatte haben Amtsgericht noch Beschwerdegericht festgestellt . bestand aber Veranlassung . Haftakte beginnt Feststellung Betroffene sei Ladendieb festgenommen worden . Stammblatt Ausländerakte Beteiligten Betroffenen ergibt Außenstelle Bundesamts Migration Flüchtlinge Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft Halberstadt hingewiesen Unterrichtung Staatsanwaltschaft Auftauchen Betroffenen gebeten hatte . war § FamFG Amts festzustellen zutraf Staatsanwaltschaft erforderliche Einvernehmen erteilt hatte . IV . Sache ist Entscheidung reif . ist zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung Betroffenen auszuschließen fehlenden Feststellungen noch getroffen werden können . Sache ist Abs. Satz FamFG anderweitigen Behandlung Entscheidung Beschwerdegericht zurückzuverweisen . weist Senat Folgendes : 1 . Zunächst wird Frage nachzugehen sein Stellung Haftantrags Entscheidung Beschwerdegerichts Betroffenen strafrechtliche Ermittlungsverfahren schon noch anhängig waren . Sollte Fall sein wäre weiter prüfen Staatsanwaltschaften Verfahren Betroffenen führten erforderliches Einvernehmen allgemein Einzelfall erteilt hatten . Sollten seinerzeit strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sein erforderliche Einvernehmen beteiligten Staatsanwaltschaft(en vorgelegen haben ist Verletzung Betroffenen Rechten Haftanordnung auch Beschwerdeentscheidung festzustellen . Mangel ist heilbar . 2 . Sollte ergeben strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war Einvernehmen vorlag wäre weiter festzustellen Vorinstanzen vorgelegte Tatsachenstoff Haftgrund ergibt Beteiligte Beschaffung Ersatzpapiere gebotenen Beschleunigung betrieb . Betroffenen bislang bekannte Ergebnisse etwa erforderlichen ergänzenden Sachaufklärung § FamFG dürften allerdings Nachteil nur verwertet werden Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wird . Sollte möglich sein bliebe Frage unaufklärbar . ginge Lasten Beteiligten 2 . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 27.07.2010