BESCHLUSS 1 . März Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja AsylVfG Abs. Satz Nr. Wird vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Amtsgericht angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung Polizei festgenommen befindet zunächst Polizeigewahrsam sonstigem öffentlichen Gewahrsam " Sinne § Abs. Satz Nr. AsylVerfG ; gestellter Asylantrag steht Anordnung Aufrechterhaltung Abschiebungshaft . Beschluss 1 . März AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 19 Juli Rechten verletzt hat . Übrigen wird Sache anderweitigen Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene sudanesischer Staatsangehöriger reiste 1 . Bundesgebiet nahm hier Studium jedoch abschloss . Bescheid 7 . April lehnte Beteiligte Verlängerung Aufenthaltserlaubnis forderte Androhung Abschiebung Ausreise . März erschien Betroffene Ladung Terminen Abschiebung durchgeführt werden sollte . 29 . Juni beantragte Beteiligte Anordnung Haft Sicherung Abschiebung Betroffenen zugleich einstweilige Anordnung vorläufigen Freiheitsentziehung . Beschluss 30 . Juni ordnete Amtsgericht vorläufige Freiheitsentziehung Betroffenen längstens 11 . August sofortige Vollziehung Entscheidung . Beschlusses nahmen Polizeibeamte Betroffenen 19 Juli . Jedenfalls Vorführung Haftrichter selben Tag ging Bundesamt Migration Flüchtlinge nachfolgend Bundesamt Asylantrag Betroffenen . Beschluss 19 Juli hat Amtsgericht Betroffenen Haft Sicherung Abschiebung längstens 30 . September angeordnet . hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens stellte Bundesamt Bescheid 5 . August Betroffenen Voraussetzungen Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft offensichtlich vorlägen auch Abschiebungsverbote § Abs. AufenthG bestünden . Beschwerdegericht hat Betroffenen nochmals angehört Beschwerde zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde beantragt Betroffene Haftentlassung 23 . September Feststellung nung 19 Juli Aufrechterhaltung Beschwerdegericht Rechten verletzt worden ist . II . Beschwerdegericht meint Haftanordnung 19 Juli habe zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen . enthalte Ausführungen Erforderlichkeit Haft Haftdauer . Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig § Abs. Satz Nr. AufenthG genannten Haftgründe hätten vorgelegen . Betroffenen gestellte Asylantrag habe Haftanordnung entgegengestanden . Festnahme habe Betroffene Zeitpunkt Asylantragstellung Sicherungshaft befunden . Gründe Abschiebung Betroffenen Monaten entgegenstünden seien ersichtlich gewesen . Beteiligte habe Abschiebung auch notwendigen Beschleunigung betrieben . . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Zulassung § Abs. Nr. FamFG statthafte vgl. nur Senat Beschluss 21 . Oktober . juris auch Übrigen § FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Jedenfalls Entscheidung Amtsgerichts 19 Juli Beschwerdeentscheidung ebenfalls Gegenstand Rechtsbeschwerdeverfahrens ist Senat Beschluss 4 . März . hat Betroffenen Rechten verletzt . auch Entscheidung Beschwerdegerichts gilt kann derzeit beurteilt werden . Anordnung Sicherungshaft Amtsgericht stand Asylantragstellung Betroffenen § Abs. Satz AsylVfG begründete Aufenthaltsgestattung Amts beachtendes Hafthindernis vgl. Senat Beschluss 14 . Oktober . . Einreise Mitgliedstaat Europäischen Union erwirbt Ausländer § Abs. Satz Satz AsylVfG Aufenthaltsgestattung Eingang förmlichen Asylantrags zuständigen Bundesamt Senat Beschluss 14 . Oktober . . So verhielt hier . Asylantrag ist 19 Juli jedenfalls Entscheidung Amtsgerichts Haftanordnung Bundesamt eingegangen . Umstand war Haftanordnung unbeachtlich . Zwar ermöglichte Vorschrift § Abs. Satz Nr. AsylVfG Anordnung Abschiebungshaft Asylantragstellung Ausländer Zeitpunkt Asylantragstellung Sicherungshaft § Abs. Satz Nr. AufenthG befand . So verhielt hier aber . Festnahme Betroffenen Polizei 19 Juli Beschluss Amtsgerichts 30 . Juni angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung führte Vollzug . Vielmehr befand Betroffene Festnahme zunächst nur Polizeigewahrsam sonstigem öffentlichen Gewahrsam " Sinne § Abs. Satz Nr. AsylVfG Wortlaut § Abs. Satz AsylVfG noch entsprechenden Anwendung Vorschrift Sicherungshaft gleichzustellen ist KG . Anders war Zeitpunkt Beschwerdeentscheidung . Bundesamt Bescheid 5 . August festgestellt hatte Betroffenen Voraussetzungen Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft offensichtlich vorlägen auch Abschiebungsverbote § Abs. AufenthG bestünden Betroffene Darlegungen Verfahrensbevollmächtigten Anhörung Beschwerdegericht erklärt hatte Entscheidung Bundesamts Rechtsmittel eingelegt haben stand Asylantrag Aufrechterhaltung Haft Zukunft vgl. auch § Abs. Nr. AsylVfG . Rechtsfehler hat Beschwerdegericht vollziehbare Ausreisepflicht Betroffenen Vorliegen § Abs. Satz Nr. Nr. AufenthG genannten Haftgründe bejaht . Einwände hiergegen erhebt Rechtsbeschwerde . Verstoß Beteiligten Art . Abs. Satz GG abzuleitende Beschleunigungsgebot Freiheitsentziehungen liegt Feststellungen Beschwerdegerichts . Abschiebungshaft muss auch Laufs Drei-MonatsFrist § Abs. Satz AufenthG unbedingt erforderliche Maß beschränkt Abschiebung unnötige Verzögerung betrieben werden Senat Beschluss 19 . Mai . juris . Beschwerdegericht darf Sicherungshaft nur aufrechterhalten Behörde Abschiebung Betroffenen ernstlich betreibt zwar gemäß Grundsatz Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Beschleunigung Senat Beschluss 10 . Juni . juris . Verstoß kann vorliegen Ausländerbehörde notwendigen Anstrengungen unternommen hat Ersatzpapiere beschaffen Senat Beschluss 19 . Mai . juris ; Beschluss 18 . August . juris ; Beschluss 11 Juli . So liegt hier . Feststellungen Beschwerdegerichts war Beteiligten Beschaffung Passersatzpapieren Asylantrags vorübergehend möglich . Anhörung Betroffenen Botschaft Republik erst 25 . August stattfinden konnte ist Beteiligten zuzurechnen Bearbeitung Verfahren beteiligten ausländischen Behörden Einfluss hat Senat Beschluss 25 . August . juris ; Beschluss 25 . Februar . juris . Ergebnis beanstanden ist aber Beschwerdegericht vorgenommene Prognose § Abs. Satz AufenthG. Vorschrift ist Aufrechterhaltung Sicherungshaft unzulässig Unmöglichkeit Abschiebung nächsten Monate feststeht Gründen beruht Ausländer vertreten hat . Anordnung Abschiebungshaft ist erst Raum Sachverhaltsermittlung -bewertung ergeben hat Abschiebung nächsten Monate prognostiziert zunächst zuverlässige Prognose getroffen werden kann Senat Beschluss 7 . April . juris ; BVerfG . . darf nur hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage getroffen werden Senat Beschluss 8 Juli juris . 9 ; Beschluss 25 . März NVwZ . hat konkreten Fall ernsthaft Betracht kommenden Umstände erstrecken Abschiebung entgegenstehen verzögern können Senat Beschluss 22 Juli . 22 ; Beschluss 8 Juli . juris . sind konkrete Angaben Ablauf Verfahrens Zeitraum einzelnen Schritte normalen Bedingungen durchlaufen werden können erforderlich Senat Beschluss 25 . März NVwZ . . Ausländerbehörde konkreten Tatsachen mitteilt obliegt § FamFG Gericht nachzufragen Senat Beschluss 6 . Mai . Entscheidung ist Rechtsbeschwerdeverfahren zwar nur prüfen Beschwerdegericht Prognose zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe erkannt Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt vollständig gewürdigt hat Senat Beschluss 14 . Oktober InfAuslR . 12 ; Beschluss 25 . März NVwZ . . Umfang ist Prognose Beschwerdegerichts jedoch beanstanden wesentliche Punkte unberücksichtigt gelassen hat . Bericht Einzelanhörung Betroffenen Botschaft Republik war Voraussetzung Verlängerung Reisepasses Regelung persönlichen Angelegenheiten ; insbesondere sollte Mietverhältnis kündigen Konto auflösen Übersendung persönlichen Gegenständen organisieren . sollte Verlängerung Reisepasses erst Vorlage Flugbuchung -9- genommen werden Zeitraum Flugbuchung Ausreise Arbeitstage betragen . Beschwerdegericht hat Botschaft vorgegebenen Voraussetzungen auseinandergesetzt . bestand jedoch gerade Ablauf Haftdauer 30 . September nur noch Zeitraum Wochen lag . Hinweis Beschwerdegerichts Ausländerakten befindlichen Screenshot Datenbankausdrucks ist ausreichend . ergibt Feststellungen Beschwerdegerichts lediglich Erteilung Passersatzpapieren selbst Sachbeweise Allgemeinen Monaten möglich sei . Entscheidend Prognose § Abs. Satz AufenthG ist aber übliche Dauer Erteilung Passersatzpapiere konkreten Umständen Einzelfalls abhängende Möglichkeit Abschiebung Betroffenen . IV . Sache ist Entscheidung reif § Abs. Satz FamFG . unzureichenden Feststellungen Zusammenhang § Abs. Satz AufenthG treffenden Prognose ist Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht weiterer Aufklärung möglich Betroffenen rechtliches Gehör gewährt werden kann vgl. Senat Beschluss 27 . Oktober . juris ; Beschluss 8 Juli . juris . So verhält hier . weitere Verfahren weist Senat Prognose § Abs. Satz AufenthG auch dann erfolgen muss Betroffene obliegende Mitwirkung verweigert hat . Sollte Beteiligten Abschluss Beschwerdeverfahrens Schreiben 31 . August geschilderte Weigerung Betroffenen persönlichen Angelegenheiten Haft heraus regeln schuldhaft gewesen sein ist Prognose einzustellen weitere Verfahren Mitwirkung Betroffenen üblicherweise abgelaufen wäre . Verbleibt dann Ergebnis Prognose Ungewissheit geht hier erstmaligen Anordnung Haft Monate Lasten Betroffenen Senat 6 . Oktober . juris ; Beschluss 19 . Mai . juris ; BVerfG f. . . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Homburg Entscheidung 1/11 Entscheidung