BESCHLUSS 19 . Juni Notarkostenbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. ; KostO § Abs. ist Grundgesetz vereinbar Ermäßigung Notargebühren nur Körperschaften Vereinigungen Stiftungen gewährt wird ausschließlich mildtätige kirchliche aber gemeinnützige Zwecke verfolgen . Beschluss 19 . Juni OLG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Kostenschuldnerin Beschluss Hanseatischen Oberlandesgerichts 13 . Juni wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Kostengläubiger Notar beurkundete 10 November Grundstückskaufvertrag Kostenschuldnerin . handelt gemeinnützige Stiftung Satzung Förderung Naturschutzes Schwerpunkt Naturschutzmaßnahmen Naturraum Tideelbe Naturschutzgebieten bezweckt . Kostenrechnung setzte Notar Zugrundelegung Geschäftswerts 548.945,10 € doppelte Gebühr § Abs. KostO Betrag Höhe € entfällt . Antrag Kostenschuldnerin gerichtliche Entscheidung Gebührenermäßigung § Abs. KostO erreichen will hat Vorinstanzen Erfolg gehabt . zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt Kostenschuldnerin weiterhin Abänderung Kostenberechnung . II . Auffassung Beschwerdegerichts ist Kostenschuldnerin Gebührenermäßigung § Abs. KostO gewähren . Wortlaut Vorschrift sei eindeutig erweiterten Auslegung zugänglich . Gesetzgeber habe Privileg Gebührenermäßigung bewusst Verfolgung mildtätiger kirchlicher Zwecke geknüpft . Gleichbehandlungsgrundsatz Art . Abs. GG lediglich willkürliche Ungleichbehandlung verbiete sei gewahrt gemeinnützige kirchliche Zwecke grundsätzlich voneinander unterschieden . Begriff Gemeinnützigkeit sei relativ umfassend so nichtstaatliche Hilfswerke kulturelle Institutionen auch Sportvereine Krankenhäuser gemeinnützige Zwecke verfolgten . seien mildtätigen kirchlichen Zwecke eng gefasst . folge Entwicklung Steuerrechts weitgehenden Gleichbehandlung verschiedenen Zwecke geführt habe . Kostenberechnung Notare sei Steuererhebung unterscheiden . gesetzlich vorgeschriebene bührenermäßigung greife Grundrechte Notars Art . GG sei unbedingt notwendigen Fälle begrenzen . . gemäß § Abs. Satz KostO statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Beschwerdegericht hat Abänderung Kostenberechnung Recht versagt . 1 . Gebührenermäßigung § Abs. . V.m . § Abs. KostO scheidet Kostenschuldnerin mildtätige noch kirchliche Zwecke verfolgt . § Abs. KostO ermäßigen Notargebühren bestimmten Voraussetzungen dort genannten Kostenschuldner insbesondere Bund Länder Gemeinden Kirchen . Gebührenermäßigung ist gemäß § Abs. KostO auch Körperschaften Vereinigungen Stiftungen gewähren ausschließlich unmittelbar mildtätige kirchliche Zwecke Sinne Abgabenordnung verfolgen . mildtätiger Zweck setzt gemäß § AO selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen . Kirchliche Zwecke Sinne § liegen selbstlosen Förderung Religionsgemeinschaft Körperschaft öffentlichen Rechts ist . eindeutigen Wortlaut erstreckt Anwendungsbereich Norm Kostenschuldnerin . verfolgt noch kirchliche Förderung Naturschutzes gemeinnützige Zwecke ; sind gemäß § Abs. Satz Tätigkeiten verstehen Allgemeinheit materiellem geistigem sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird . gehören Förderung Naturschutzes Landschaftspflege Sinne turschutzgesetzes Naturschutzgesetze Länder § Abs. Satz Nr. . § Abs. KostO nur ausdrücklich Norm nannten Zwecke anwendbar ist entspricht einhelliger Auffassung Rechtsprechung Literatur ; ; Schwarz KostO 18 . Aufl . . 12 ; Rohs Rohs/Wedewer KostO § . 7 ; Hartmann Kostengesetze 42 . Aufl . . 17 ; Notarkosten Grundstücksrecht 3 . Aufl . . ; 4 . Aufl . . 6 ; Notarkasse Streifzug Kostenordnung 9 . Aufl . . . 2 . Auffassung Rechtsbeschwerde kommt analoge Anwendung Vorschrift Betracht Regelungslücke fehlt . Gesetzgeber hat Anwendungsbereich § Abs. KostO bewusst eng begrenzt . Verweisung Bestimmungen Abgabenordnung naheliegende Möglichkeit Erstreckung gemeinnützige Einrichtungen übersehen hat erscheint ausgeschlossen . gewollt eng begrenzte Reichweite Gebührenermäßigung spricht Umstand selbst mildtätige kirchliche Zweckrichtung nur dann begünstigt wird ausschließlich unmittelbar verfolgt wird vgl. § § . Sogar Einrichtungen Satzungszweck auch gemeinnützige Zwecke verfolgen ist Gebührenermäßigung gewähren ; f. ; 18 . Aufl . . 12 ; Hartmann Kostengesetze 42 . Aufl . . ; Notarkosten Grundstücksrecht 3 . Aufl . . ; . Entstehungsgeschichte Norm bestätigt Auslegung . § Abs. KostO Fassung 15 . Juni erstmals enthaltenen Beschränkung Gebührenermäßigung Körperschaften Stiftungen ausschließlich unmittelbar mildtätige kirchliche Zwecke verfolgen reagierte Gesetzgeber Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 1 . März Vorgängerregelung § Abs. KostO idF 28 . August . S. teilweise nichtig erklärt worden war . hielt damals weiter gefasste Pflicht Gebührenermäßigung unvereinbar Berufsausübungsfreiheit Notare Art . Abs. Satz GG ; . . Ermäßigungspflicht müsse Gründen Allgemeinwohls gerechtfertigt Notaren zumutbar sein ; habe Gesetzgeber Ermittlung Einkommensauswirkungen Notare konkret prüfen BVerfGE . . Vorgaben wollte Gesetzgeber gerecht werden Gebührenvergünstigung engen Notar möglichst belastenden Rahmen halten vgl. Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses 20 . April BT-Drucks . S. f. ; Gesetzentwurf Bundesrates 19 . Mai BT-Drucks . S. . ist sachliche persönliche Geltungsbereich Gebührenermäßigung abschließend geregelt worden . Ausdehnung weit gefasste Verfolgung gemeinnütziger Zwecke Sinne § liefe erklärten Ziel Gesetzgebers zuwider . 3 . Auffassung Kostenschuldnerin ist § Abs. KostO Art . Abs. GG vereinbar ; Aussetzung Verfahrens Vorlage Art . Abs. Satz GG kommt Betracht . allgemeine Gleichheitssatz Art . Abs. GG gebietet Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich wesentlich Ungleiches ungleich behandeln . . vgl. BVerfGE . gilt ungleiche Belastungen auch ungleiche Begünstigungen . Verboten ist auch gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss Personenkreis Begünstigung gewährt wird anderen Personenkreis Begünstigung aber vorenthalten bleibt . Je Regelungsgegenstand Differenzierungsmerkmalen ergeben unterschiedliche Grenzen Gesetzgeber . Art . Abs. GG ist jedenfalls verletzt vernünftiger Natur Sache ergebender sonstwie einleuchtender Grund gesetzliche Differenzierung Gleichbehandlung finden lässt . kommt entscheidend Maß Ungleichbehandlung Personen Sachverhalten nachteilig Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann . Nähere Maßstäbe Kriterien Voraussetzungen Einzelfall allgemeine Gleichheitssatz Gesetzgeber verletzt ist lassen abstrakt allgemein nur bezogen jeweils betroffenen unterschiedlichen Sachund Regelungsbereiche präzisieren . . vgl. BVerfGE f. ; . jeweils . Bereich Notargebühren darf Gesetzgeber ausschließliche Verfolgung mildtätigen kirchlichen Zwecken Verfolgung gemeinnütziger Zwecke privilegieren . Ausgangspunkt sind Gebührenermäßigung Hinblick Grundrechte Notare enge Grenzen gesetzt ; insoweit besteht grundlegender Unterschied Begünstigungen Steuerrecht . Staat eigene Einnahmen verzichtet steuerrechtliche Privilegien gewährt verpflichten Gebührenermäßigungsvorschriften Notare berufliche Leistungen Entgelt erbringen erheblich Regelgebühren liegt . Derartige Normen sind verfassungsrechtlich Berufsausübungsregelungen Sinne Art . Abs. Satz GG beurteilen bedürfen besonderen Rechtfertigung näher BVerfGE . handelt Seiten Kostenschuldner relativ geringfügige finanzielle Erleichterung Regel existentiellem Gewicht ist . Grund muss Gesetzgeber Auswahl begünstigten Kostenschuldner lediglich Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung beachten . Gemessen ist § Abs. KostO getroffene Auswahl privilegierten Zwecke beanstanden . besondere Behandlung kirchlicher Zwecke Sinne § begegnet Bedenken geförderten Religionsgemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts sind besonderen verfassungsrechtlichen Schutz Weimarer Kirchenartikel unterliegen Art . GG . V.m . Art . . folgt zwar staatliche Verantwortung finanzielle Ausstattung Kirchen kirchlicher Einrichtungen wohl Präferenzposition Staat materielle Verteilungsfunktionen wahrnimmt Robbers Handbuch Staatskirchenrechts 2 . Aufl . S. f. ; vgl. auch Ehlers GG 6 . Aufl . Art . . 9 ; GG Art . . . Auch Bevorzugung Verfolgung kirchlicher Zwecke gemeinnützig eingestuften religiösen Zwecken § Abs. Nr. hält noch weiten Gestaltungsspielraum Gesetzgebers . Gebührenermäßigung Hinblick mildtätige Zwecke rechtfertigt jedenfalls Überlegung Kernbereich selbstloser Gemeinwohlförderung gehören vgl. Hüttemann Spendenrecht 2 . Aufl . . . Einrichtungen ausschließlich mildtätige Zwecke verfolgen unterstützen Personen persönlich wirtschaftlich hilfsbedürftig sind vgl. § . decken Fürsorgebereich selbstverständlichen Pflichten Sozialstaats gehört vgl. BVerfGE -9- . Zwar betreffen auch gemeinnützig eingestuften Zwecke Allgemeinen wichtige staatliche Aufgaben ; geht aber auch qualitative Ergänzung Bereicherung staatlichen Leistungsangebots höchst unterschiedlichen breit gefächerten Bereichen vgl. § Abs. ; aaO . . IV . Kostenentscheidung ist veranlasst § Abs. Satz § Abs. KostO . Festsetzung Gegenstandswerts beruht § Abs. Satz Abs. § Abs. KostO Differenz abgerechneten ermäßigten Gebühr Vertragsbeurkundung § Abs. KostO Ansatz bringen ist % € € zzgl. Mwst . . gemäß § Abs. KostO erhobene Gebühr hat Notar ohnehin Mindestgebühr beschränkt § KostO ; weiteren Gebühren ermäßigen § Abs. KostO . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : Entscheidung OH OLG Entscheidung