BESCHLUSS 21 . März Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . März Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Landgerichts 4 . Zivilkammer 8 . Juni Beschluss Amtsgerichts 29 . März Betroffene Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Stadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene vietnamesische Staatsangehörige reiste . besaß Ausweisdokumente noch Aufenthaltstitel . Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Beschluss 29 . März Betroffene sofortiger Wirkung Sicherungshaft Zweck Abschiebung Dauer Monaten angeordnet . Haftanordnung gerichtete Beschwerde Betroffenen hat Landgericht Beschluss 8 . Juni zurückgewiesen . Betroffene 10 Juli abgeschoben worden ist will Rechtsbeschwerde Feststellung erreichen Beschlüsse Landgerichts Rechten verletzt haben . II . Auffassung Beschwerdegerichts lagen Voraussetzungen Sicherungshaft . ursprüngliche Mangel Haftantrags sei Laufe Beschwerdeverfahrens behoben worden . . § Abs. Satz Nr. Satz FamFG Zulassung Erledigung statthafte Senat Beschluss 25 . Februar NVwZ auch Übrigen § FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Haftanordnung hat Betroffene schon Rechten verletzt zulässigen Haftantrag fehlte . Vorliegen zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung Lage Verfahrens Amts prüfen ; zulässig ist Haftantrag teiligten Behörde nur gesetzlichen Anforderungen Begründung entspricht . Fehlt darf beantragte Sicherungshaft angeordnet werden siehe nur Senat Beschluss 15 . September . 8) . Haftantrag genügte gesetzlichen Anforderungen Begründung § Abs. Satz FamFG genannten Punkte auch knapp behandelt wurden siehe eingehend Senat Beschluss 15 . September aaO . . Durchführbarkeit Abschiebung sind Land bezogene Ausführungen erforderlich Betroffene abgeschoben werden soll . Anzugeben ist Zeitraums Abschiebungen betreffende Land üblicherweise möglich sind Senat Beschluss 27 . Oktober . . Notwendig sind konkrete Angaben Ablauf Verfahrens Darstellung Zeitraum einzelnen Schritte normalen Bedingungen durchlaufen werden können Senat Beschluss 27 . Oktober aaO . . Zielstaat Rückübernahmeabkommen besteht hier Abkommen Bundesrepublik Sozialistischen Republik 21 Juli . sind durchzuführenden Maßnahmen Haftantrag darzustellen Senat Beschluss 14 . Februar . . Derartige Angaben fehlten hier . Rückübernahmeabkommen erwähnte beteiligte Behörde . Haftantrag enthielt auch erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer Abschiebung konkreten Angaben . beteiligte Behörde hat beantragte Haftdauer innerdienstlichen Vorbereitungen Abschiebung begründet lediglich voraussichtlichen Verfahrensschritte Identitätsprüfung gegebenenfalls Vorführung Botschaft Erlangung Heimreisepapieren Flugbuchung aufgezählt . Ausführungen sind Wesentlichen universell einsetzbare Leerformeln Durchführbarkeit Abschiebung Dauer konkreten Fall aussagen ausreichend . 2 . Zwar hat beteiligte Behörde Laufe Beschwerdeverfahrens nähere Angaben genauen zeitlichen Ablauf nachgeholt . Zulässigkeitsmängel Antrags geheilt hat Wirkung Zukunft möglich wäre : Senat Beschluss 15 . September . 8) kann jedoch dahinstehen . jedenfalls war Antrag unbegründet so auch Entscheidung Beschwerdegerichts Betroffene Rechten verletzt hat . Nachträgen ergab nämlich Abschiebung erst 10 Juli vorgesehen war also beantragten dreimonatigen Haftdauer durchgeführt werden konnte 28 . Juni ablief . Haft später zeitlich Beschwerdeentscheidung gesonderten Verfahren verlängert wurde ist hier beurteilende Haftanordnung Belang . Bestätigung dreimonatigen Haftanordnung konnte Zeitpunkt Beschwerdeentscheidung § Abs. AufenthG verlangt unmittelbar Abschiebung sichern diente Festhaltung Betroffenen Entscheidung Verlängerungsantrag . nur mittelbare Sicherung Abschiebung sieht Gesetz jedoch . 3 . Rechtsbeschwerde gerügt wird Art Weise Unterbringung Betroffenen Trennungsgebot § Abs. AufenthG verstoßen habe bedarf Entscheidung Rechtsbeschwerde bereits vorgenannten Gründen Erfolg hat . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. § FamFG Art . EMRK analog Abs. Satz KostO Festsetzung Beschwerdewerts § Abs. KostO § Abs. Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung