BESCHLUSS 30 . Oktober Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 20 Juli Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 9 . August Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Hochsauerlandkreis auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene türkischer Staatsangehöriger reiste erstmals Jahr Bundesrepublik . Asylantrag blieb ebenso erfolglos Asylfolgeantrag . Verfügung beteiligten Behörde 3 . April wurde Betroffene Bundesgebiet ausgewiesen Ausreise aufgefordert . 14 . Mai gebuchter Rückführungsflug konnte durchgeführt werden Betroffene erschienen war . Antrag beteiligten Behörde 20 Juli hat Amtsgericht Tag Haft Sicherung Abschiebung Betroffenen 19 . Oktober angeordnet . Begründung Haftdauer heißt Zeit erforderlich sei Betroffenen noch Abschiebungsflug gebucht werden Flug Betroffenen vorhandenen Aggressionspotentials Beamte Bundespolizei begleitet werden müsse . Beschwerde Haftanordnung hat Landgericht zurückgewiesen . richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen . Beschluss 14 . August hat Senat Vollziehung Haft einstweilen ausgesetzt . Betroffene beantragt nunmehr festzustellen Beschlüsse Landgerichts Rechten verletzt worden sein . II . Ansicht Beschwerdegerichts lagen § Abs. Satz Nr. AufenthG genannten Haftgründe . Vortrag Betroffenen habe freiwillig ausreisen wollen sei glaubhaft . sei auszugehen gewesen Abschiebung angeordneten Haftzeit habe durchgeführt werden können . Termin Anhörung Betroffenen Beschwerdegericht habe beteiligte Behörde mitgeteilt Abschiebung 20 . August vorgesehen gewesen sei . ser Umstand habe gezeigt beteiligte Behörde Beschleunigungsgebot verstoßen habe . . Rechtsbeschwerde ist Erledigung Hauptsache Ablauf angeordneten Haftdauer analog § FamFG Zulassung Abs. Nr. FamFG statthaft siehe nur Senat Beschluss 29 . April InfAuslR . Übrigen ist fristgerecht § FamFG eingelegt . hat auch Sache Erfolg . 1 . Haftanordnung war rechtswidrig zulässigen Haftantrag fehlte . Vorliegen zulässigen Haftantrags ist Lage Verfahrens Amts prüfende Verfahrensvoraussetzung . Zulässig ist Haftantrag beteiligten Behörde nur gesetzlichen Anforderungen Begründung entspricht . Erforderlich sind Darlegungen zweifelfreien Ausreisepflicht Abschiebungsvoraussetzungen Erforderlichkeit Haft Durchführbarkeit Abschiebung notwendigen Haftdauer § Abs. Satz Nr. FamFG . Zwar dürfen Ausführungen Begründung Haftantrags knapp gehalten sein ; müssen aber richterliche Prüfung Falls wesentlichen Punkte ansprechen . Fehlt darf beantragte Sicherungshaft angeordnet werden . . siehe nur Senat Beschluss 10 . Mai InfAuslR . 10 ; Beschluss 6 . Dezember . 4 ; Beschluss 31 . Januar . jeweils . genannten Anforderungen genügte Haftantrag beteiligten Behörde ausreichenden Angaben notwendigen dauer enthält . Begründung wird bloße Wiederholungen vermeiden Senatsbeschluss 14 . August 1 . verwiesen . 2 . Aufrechterhaltung Haftanordnung Beschwerdegericht war ebenfalls rechtswidrig . Auch wird Begründung Senatsbeschluss 14 . August dort 2 . verwiesen . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. § FamFG Art . EMRK analog Abs. Satz KostO. Festsetzung Rechtsbeschwerdeverfahren hat Grundlage Abs. § Abs. Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung 20.07.2013 2/13 Entscheidung I-6