BESCHLUSS 18 . Februar Abschiebungshaftsache ECLI : : V. Bundesgerichtshofs Vorsitzende Richterin hat Dr. 18 . Februar Richterinnen Prof. Dr. Weinland Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts 6 . Zivilkammer 6 Juli wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Rechtsbeschwerde ist Feststellungsantrag analog FamFG statthaft Sache jedoch begründet . Amtsgericht Art . Abs. GG inhaltlich übereinstimmend § FamFG normierte Pflicht Anordnung Haft unverzüglich Angehörigen Person Vertrauens benachrichtigen verstoßen hat bedarf Entscheidung Rechtswidrigkeit Haftanordnungsbeschlusses Folge hätte Senat Beschluss 21 . Januar Veröffentlichung bestimmt . weiteren Begründung wird abgesehen § Abs. FamFG . Schmidt-Räntsch Göbel Weinland Vorinstanzen : AG Landshut Entscheidung 3/15 Entscheidung