BESCHLUSS 15 . Mai Ermittlungsverfahren Unterstützung ausländischen terroristischen Vereinigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers Verteidigers 15 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Beschwerden Beschuldigten Beschlüsse Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 1 . August 24 . August werden verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittel tragen . Gründe : Generalbundesanwalt führt 12 Juli Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren Mitgliedschaft ausländischen terroristischen Vereinigung weiterer Straftaten . Beschluss 1 . August hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Durchsuchung Beschuldigten Sachen Besitz befinden gestattet . Durchsuchung hat Einreise Beschuldigten 25 . August Flughafen stattgefunden . Beschluss 24 . August hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Beschlagnahme vorläufige Sicherstellung Zwecke Durchsicht jeweils näher bezeichneten Gegenständen angeordnet Amtsgericht Beschluss 29 . Juni § Nr. POG-Rheinland- angeordneten Durchsuchung Wohnung Beschuldigten 6 Juli sichergestellt worden waren . Hiergegen wendet Beschuldigte Beschwerden 29 . Oktober Wesentlichen folgt begründet : Ermittlungsverfahren beruhe Angaben Sommer Gewahrsam pakistanischen Geheimdienstes gemacht habe . sei Kontaktes deutschen Behörden dort anwaltlichen Beistands beraubt Gerichtsverfahren Geheimgefängnissen festgehalten waffenähnlichen Gegenständen Fäusten geschlagen Füßen getreten worden . sei medizinisch betreut Lügendetektorentest unterzogen worden sei Schlaf entzogen worden habe frieren müssen . Angaben seien unverwertbar . Foltergeständnisse dürften Einleitung Ermittlungsverfahrens Gefolterten verwendet werden . zulässigen Beschwerden bleiben Sache Erfolg . 1 . besteht bisher vorliegenden Erkenntnissen Anordnung Durchsuchungen Beschlagnahmen § Abs. vorläufigen Sicherstellungen hinreichender Anfangsverdacht Beschuldigte ausländische terroristische Vereinigung Januar Geldzahlungen Rekrutierung Kämpfern Übergabe Ferngläsern Nachtsichtbrillen Erbieten selbst Vereinigung kämpfen wollen unterstützt hat § Nr. Abs. Satz § Abs. StGB . Sinne Anfangsverdachts ist folgendem Geschehen auszugehen : Beschuldigte hat Januar Mitte Ende Mai insgesamt € ranghohes Mitglied Vertrauten übergeben . hat gebeten kämpfenden Gruppen anschließen dürfen Ausbildungslager aufgehalten Bau Sprengvorrichtung Hand verletzt hat . hat Personen Kämpfer Gebiet pakistanisch-afghanischen Grenze geschickt Ferngläser Nachtsichtbrillen gebracht . 2 . Verdacht hat Zeitpunkt Erlasses angegriffenen Entscheidungen Angaben ergeben Beschuldigte Festnahme 18 . Juni pakistanischen Behörden Vernehmungen gemacht hat pakistanische Geheimdienst Verbindungsbeamten Form Berichten Befragungen informiert hat . hieraus ergebende Anfangsverdacht hat zwischenzeitlich weitere Ermittlungsergebnisse bestätigt . handelt Zeugnis Leiters Konsularabteilung deutschen Botschaft . hat Beschuldigten Rahmen konsularischen Betreuung Haft aufgesucht . hat Beschuldigte verschiedenen Geldtransfers Aufenthalt Trainingscamp Al-Qaeda geschildert . Sammeln Geldspenden Transport Geld Nachtsichtgeräten Ferngläsern Entfernungsmessern Rekrutieren Kämpfern Ausbildung Beschuldigten hat auch Stiefsohn bekundet . Zuletzt wird Sammeln Geld Umstände Verletzung Beschuldigten Zeugen bestätigt . 3 . Einwand Angaben Beschuldigten pakistanischen Geheimdienst unterlägen Verwertungsverbot hätte bereits Einleitung Ermittlungsverfahrens entgegengestanden greift . kann dahingestellt bleiben Beweismittel ausländische Hoheitsorgane Hilfe verbotener Vernehmungsmethoden erlangt wurden entsprechender Anwendung § dann unverwertbar sind Erkenntnisse Drittstaat deutschen Strafverfolgungsbehörden angefordert auch nur angenommen worden sind vgl. Gleß 26 . Aufl . . . Ebenso kommt bisherigen Erkenntnissen Verwertungsverbot Art . UN-Antifolterübereinkommen Betracht vgl. Gleß Rdn . . Jedenfalls derzeitigen Verfahrensstadium ist nämlich erwiesen Angaben Beschuldigten verbotene Vernehmungsmethoden gewonnen worden sind . Angaben Beschuldigten Anwendung verbotener Verhörmethoden sind teilweise pauschal widersprüchlich ; so etwa Entstehung Handverletzung . Beschuldigte weiter behauptet habe konsularische Unterstützung versagt steht Bekundung Zeugen Benachrichtigung deutschen schaft bereits Tage Festnahme erfolgt sei Besuch Inhaftierten Unruhen indes erst zeitlicher Verzögerung habe stattfinden können . Zeugen hat Beschuldigte auch berichtet habe unternommenen Aktivitäten Unterstützung alsbald gestanden Vorhalten Überzeugung gewesen sei pakistanischen Behörden wüssten Überwachungsmaßnahmen umfassend Bescheid . sei gefoltert worden . Körperlich misshandelt habe nur Zusammenhang späteren Befragung selbst Sprengstoffanschläge vorbereitet habe . Verletzungen Gesicht Armen Beschuldigten Schlägen hätten herrühren können hat Zeuge beobachtet . ist jedenfalls gegenwärtigen Verfahrensstadium Unverwertbarkeit Angaben auszugehen . Sost-Scheible Pfister