BESCHLUSS AK 16 . Mai Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB Tathandlung Werben Mitglieder Unterstützer terroristischen Vereinigung darstellt ist grundsätzlich Unterstützung Vereinigung . . 16 . Mai Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Ermittlungsverfahren Verdachts Unterstützung ausländischen terroristischen Vereinigung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschuldigten Verteidiger 16 . Mai gemäß § Abs. § § beschlossen : 1 . Haftbefehl Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 5 . März wird geändert Beschuldigte Unterstützung ausländischen terroristischen Vereinigung mindestens Fällen Werbens Mitglieder Unterstützer ausländische terroristische Vereinigung mindestens Fällen dringend verdächtig ist . 2 . Untersuchungshaft hat fortzudauern . etwa erforderliche weitere Haftprüfung Bundesgerichtshof findet Monaten . Zeitpunkt wird Haftprüfung allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen . 3 . Beschwerde Beschuldigten ist erledigt . Gründe : Beschuldigte ist 10 . Oktober festgenommen worden befindet Untersuchungshaft zuerst Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 28 . September 8 . März Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 5 . März vorangegangenen Haftbefehl ersetzt hat . Gegenstand neuen Haftbefehls ist Vorwurf Beschuldigte habe 24 . September 4 . Oktober zumindest Fällen ausländische terroristische Vereinigung unterstützt Zwecke Tätigkeit gerichtet sind Mord Totschlag Straftaten persönliche Freiheit Fällen § § StGB begehen § Nr. Nr. Abs. Satz § Abs. StGB . Beschuldigte hat ursprünglichen Haftbefehl Beschwerde eingelegt Rechtsmittel neuen Haftbefehl erstreckt Stelle getreten ist . Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs hat Beschwerde abgeholfen . Senat liegt Sache zugleich Entscheidung Fortdauer Untersuchungshaft § . ändert Rahmen Haftprüfung Haftbefehl hält Untersuchungshaft aufrecht . Haftbeschwerde Beschuldigten findet Erledigung . 1 . bisherigen Ermittlungsergebnis ist Sinne dringenden Tatverdachts folgendem Geschehen auszugehen : Beschuldigte verbreitete Zeit 24 . September 4 . Oktober Wohnsitz Kommunikationssoftware islamistisch ausgerichteten Chatroom Videobotschaften Rädelsführern Mitgliedern ausländischen terroristischen Vereinigungen Zweistromland . spielte Audiodateien Echtzeit Chatroom stellte Einzelfällen so genannten Textchat machte Dateien Links Teilnehmern zugänglich . mindestens Fällen verbreitete Beschuldigte Weise Texte wesentlichen Rädelsführer Bin Laden Al-Zawahiri Teilnahme Tötung Gegnern aufgerufen wurde bereits begangene terroristische Anschläge gerechtfertigt wurden . 2 . dringende Tatverdacht ergibt bezüglich Existenz Tätigkeit Zusammensetzung ausländischen terroristischen Vereinigungen Haftbefehl näher aufgeführten Erkenntnissen . Handlungen Beschuldigten folgt Wesentlichen Haftbefehl geschilderten Überwachungsmaßnahmen Internetverkehrs . Beschuldigte war insgesamt verschiedenen Tarnnamen agierte folgt Erkenntnissen Auswertung tragbaren Computer Beschuldigten längerfristiger Observation Überwachung Telekommunikation gewonnen wurden Umständen Rahmen früheren Ermittlungsverfahrens bekannt geworden waren . 3 . Generalbundesanwalt Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs vertretenen Ansicht erfüllt Verhalten Beschuldigte bisherigen Ermittlungen dringend verdächtig ist Tatbestand Unterstützens ausländischen terroristischen Vereinigung § Abs. § Nr. 2 Abs. Satz StGB . Gesetzgeber 34 . Strafrechtsänderungsgesetz 22 . August BGBl Gesetz Umsetzung Rahmenbeschlusses Rates 13 . Juni Terrorismusbekämpfung Änderung anderer Gesetze 22 . Dezember vorgenommenen Änderungen § StGB schließen Tätigkeiten Werben terroristische Vereinigung darstellen auch mal Unterstützens subsumieren ; gilt Werben Mitglieder Unterstützer auch Werben Ideologie Ziele Vereinigung . Einzelnen : stellt Tatbestandsvarianten Unterstützens terroristischen Vereinigung Werbens auch Handlungen Strafe Organisation Stehende begangen werden . derartige Taten Gründens terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlichen Beteiligung Grundsatz geringeres Unrecht verwirklichen hatte Vorschrift Absatz ursprünglichen Fassung eingefügt StGB Gesetz Änderung StGB StVollzG 18 . August zunächst Taten Strafe angedroht Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren . Erst Gesetz Bekämpfung Terrorismus 19 . Dezember hat Gesetzgeber Tatbestandsvarianten Gründens mitgliedschaftlichen Beteiligung höherer Strafe bedroht Freiheitsstrafe Jahr bis zu Jahren Alternativen Unterstützens Werbens Absatz gesondert erfasst jedoch einheitlich Strafdrohung Freiheitsstrafe Monaten Jahren belassen . 34 . Strafrechtsänderungsgesetz hat Tatbestand Werbens eingeschränkt ; Art Werbung terroristische Vereinigung Strafe bedroht war ist seither nur noch Werben Mitglieder Unterstützer strafbar . lag Ziel Grunde bisherigen Rechtsprechung klarere Eingrenzung Tatbestandsmerkmals Werbens erreichen Fälle schränken auch Berücksichtigung grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit Art . Abs. Satz GG Pönalisierung erforderlich sei ; sollte insbesondere Bereich sog. reinen Sympathiewerbung Strafbarkeit ausgenommen werden s. Protokoll 125 . Sitzung Rechtsausschusses 14 . Wahlperiode 24 . April S. . ; Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses 24 . April . S. . Änderung Strafandrohung Unterstützen Werben Mitglieder Unterstützer ist verbunden worden . Gesetz 22 . Dezember hat Gesetzgeber schließlich deutliche Differenzierungen Tatbestandsalternativen Unterstützens Werbens Mitglieder Unterstützer vorgenommen . Absatz Satz Neufassung ist Unterstützung Absätzen genannten terroristischen Vereinigungen strafbar jedoch unterschiedlicher Strafandrohung je Art Vereinigung Unterstützung Absätzen genannten Organisationen : Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren ; Unterstützung Absatz erfassten Organisation : Freiheitsstrafe bis zu Jahren Geldstrafe . ist werbende Tätigkeit Frage steht Absatz Satz Neufassung allein Werben Mitglieder Unterstützer Absätzen genannten Vereinigungen strafbar ; Strafandrohung ist Freiheitsstrafe Monaten bis zu Jahren unverändert geblieben . Werben Mitglieder Unterstützer Absatz beschriebenen Organisationen Gewinnung Mitgliedern Unterstützern gerichtete Werbung sind Strafe bedroht . Fassungen § 34 . Strafrechtsänderungsgesetz Hinblick einheitlichen uneingeschränkten Anwendungsbereich Unterstützens Werbens identische Strafandrohung erforderlich war Förderung terroristischen Vereinigung Zwecke Propagierung Ideologie Ziele ausgerichteten Tathandlung eindeutig Tatbestandsvarianten zuzuordnen ist Hintergrund geschilderten Gesetzgebungsgeschichte Gesetz heute geltenden Fassung verliehenen Systematik insbesondere nur noch eingeschränkten Strafbarkeit Werbens Fälle Werbens Mitglieder Unterstützer nunmehr unerlässlich klare Abgrenzung § Abs. Satz § Satz StGB vorzunehmen . bisheriger Rechtsprechung vorherrschender Ansicht Schrifttum s. insg . Miebach/Schäfer § . V. § Rdn . . zahlr . w. unterstützt terroristische Vereinigung selbst Mitglied Organisation sein Tätigkeit terroristische Bestrebungen direkt Mitglieder fördert . kann Förderung richten innere Organisation Vereinigung Zusammenhalt Erleichterung geplanter Straftaten auch allgemein Erhöhung Aktionsmöglichkeiten Stärkung kriminellen Zielsetzung . erforderlich ist Organisation Tathandlung messbarer Nutzen entsteht . Vielmehr genügt Förderungshandlung wirksam ist Organisation Vorteil bringt ; Vorteil genutzt wird etwa konkrete Organisation begangene Straftat auch nur organisationsbezogene Handlung Mitglieder mitprägt ist Belang . Maßstäbe gewissen unvermeidlichen begrifflichen Unschärfe vgl. Miebach/Schäfer aaO . tatbestandliche Unrecht ausreichend bestimmt umschreiben würden ausschließen auch Betätigungen Sache Werbung Mitglieder Unterstützer terroristische Vereinigung auch " Sympathie " Ideologie Ziele darstellen Tatbestandsmerkmal Unterstützung subsumieren . Dementsprechend hat Senat Geltung alten Rechts etwa Verbreitung Schrift vergangene zukünftige terroristische Aktivitäten " Rote Armee Fraktion " zustimmend dargestellt kommentiert wurden Unterstützung terroristischen Vereinigung bewertet Stellung Gesellschaft günstig beeinflusst Aktionsmöglichkeiten eventuell Rekrutierungsfeld erweitert insgesamt Gefährdungspotential gestärkt werden könnte f. StGB Abs. Unterstützen . kann Hinblick neue Gesetzeslage festgehalten werden . Gesetzgeber hat ausdrücklich Handlungen Werben Ideologie Ziele terroristischen Vereinigung erschöpfen Strafbarkeit herausnehmen wollen ; Werben Mitglieder Unterstützer hat nur noch bestimmte besonders gefährliche terroristische Vereinigungen Strafe gestellt insoweit Unterstützen niedrigeren Strafrahmen belassen . hieße Gesetzeswortlaut Gesetzessystematik objektivierten Willen missachten wollte derartige Aktivitäten weiterhin Unterstützen Sinne § Satz StGB ansehen abstrakte Eignung zukommt Gefährdungspotential beworbenen Vereinigung stärken . -9- Generalbundesanwalt Zuschrift 2 . Mai vorgebrachten Argumente vermögen überzeugen : hinweist Al-Qaeda Al-Qaeda Zweistromland Verbreitung Propaganda wesentliches Element Kampfes sei Beschuldigte Betätigung Multiplikator Propaganda gewichtige Beiträge Kampf geleistet habe macht Sache gesteigerte Strafwürdigkeit geltend . hat erster Linie Gesetzgeber entscheiden ; Gerichte können Strafbedürfnis Rahmen Auslegung nur berücksichtigen Gesetz Raum lässt . Hier hat Gesetzgeber derartige propagandistische Tätigkeiten Nichtmitglied Organisation begangen werden aber gerade vollständig nur etwa Maßstab mehr großen Nützlichkeit Vereinigung Ziele Strafbarkeit herausgenommen . Generalbundesanwalt weist weiter Unterstützen terroristischen Vereinigung Rechtsprechung vgl. BGHSt ; Schrifttum s. etwa StGB . Aufl . § Rdn . 30 ; § Rdn . 17 ; 11 . Aufl . § Rdn . ; Miebach/Schäfer aaO . w. auch Gegenansicht teilweise Täterschaft verselbständigte Form Beihilfe bezeichnet wird . Hinweis angedeutet werden soll auch Werben terroristische Vereinigung Beihilfe Tat § StGB darstellt täterschaftliches Delikt Sinne § Satz strafbar ist könnte Senat folgen . Umschreibung Tatvariante Unterstützens terroristischen Vereinigung Täterschaft verselbständigte Form Beihilfe ist erkennbar dogmatische Einordnung Sinne verstehen gesonderte Pönalisierung Unterstützungshandlungen § Abs. Satz StGB stets Beihilfe § Abs. StGB Tathandlungen § StGB strafbar wären . bezieht Hilfeleisten Sinne § Abs. StGB stets vorsätzliche rechtswidrige Tat Haupttäters Unterstützen gemäß Satz StGB Vereinigung richtet lediglich besonderen Gestaltung Einzelfalles gleichzeitig Beihilfe mitgliedschaftlichen Betätigung Mitglieds Organisation darstellen kann ; setzt Strafbarkeit § Abs. StGB Haupttat konkreten Ausgestaltung Hilfeleistung gefördert erleichtert wird w. entsprechender Effekt Unterstützungshandlung Vereinigung gerade notwendig ist . kommt ausdrückliche Gesetz unmissverständlich Ausdruck gebrachte Wille Gesetzgebers unterlaufen würde . ist Werbung Mitglieder Unterstützer Sympathie terroristische Vereinigung etwa liegende Beihilfe täterschaftlichen terroristischen Handlungen Sinne § StGB § Satz StGB strafrechtlich privilegiert nämlich Falle Sympathiewerbung straflos Falle Unterstützerwerbung nur Freiheitsstrafe Monaten Jahren bedroht auch nur Mitglieder Unterstützer Organisationen geworben wird § Abs. StGB unterfallen . darf Anwendung § Abs. Satz StGB umgangen werden . abweichende Beurteilung rechtfertigt wäre Einzelfall einmal festgestellt werden könnte Werben Organisation tatsächlich messbaren Vorteil gebracht etwa nachweislich Beitritt neuen Mitglieds geführt hat bedarf hier Entscheidung ; Ermittlungen ergeben Anhaltspunkt Tätigkeit Beschuldigten terroristischen Vereinigungen derartiger konkreter Vorteil erwachsen wäre . Hier ist schon rein tatsächlich Beihilfehandlung Beschuldigten mitgliedschaftlichen Betätigungsakten Rädelsführer sonstigen Mitglieder terroristischen Vereinigungen feststellbar Herstellung Dateien Bereitstellung Internet beteiligt waren ; ist erkennbar Taten konkreten Gestalt Weiterverbreitung Dateien Form gefördert erleichtert worden wären . Weiterverbreiten Beschuldigten knüpft Vortaten fördert aber mehr . Auch Generalbundesanwalt weiterhin verweist Verhalten Beschuldigten Unterstützung terroristischen Vereinigungen Werben einzustufen sei lediglich Dateien Internet weiterverbreitet habe aber ausdrücklich befürwortenden Stellungnahmen Inhalte eingetreten sei kann gefolgt werden . Erwägungen finden schon Ergebnis Ermittlungen Grundlage . belegen Mehrzahl derartiger Äußerungen Beschuldigten ; anderen ist allein schon Gesamtumständen Besuche Aktivitäten Chatroom anderen dortigen Besucher befürwortendes Eintreten Inhalte verbreiteten Dateien unverkennbar vgl. BGHSt . abgesehen ist derartige ausdrücklich befürwortende Stellungnahme Inhalt weiterverbreiteten Dateien rechtlich aber einmal erforderlich . Vielmehr reicht Verwirklichung § Satz StGB Beschuldigte werbenden Inhalt weiterverbreiteten Dateien erkennbar eigene Meinungsäußerung weiteren Besuchern Chatrooms zugänglich machen wollte vgl. BGHSt . steht bisherigen Ermittlungen Zweifel . Letztlich würde Argumentation Generalbundesanwalts Fällen hier beurteilenden Art aber auch stimmigen Ergebnissen führen . Weiterverbreitung fremder Äußerungen Inhalt propagandistisch Mitglieder Unterstützer terroristische Vereinigung Ideologie Ziele wirbt wäre gemäß § Satz StGB Unterstützung Organisation strafbar Weiterverbreitung eigenen befürwortenden Stellungnahmen verbunden ist . wäre Verhalten straflos nur geringerer Strafe bedroht ausdrücklich befürwortenden Stellungnahmen hinzugefügt werden . Wirkung Weiterverbreitung Maß Rechtsgutsangriffs aber Allgemeinen eher verstärkt werden wären Ergebnisse Generalbundesanwalt befürworteten Argumentation mehr plausibel . 4 . Beschuldigte ist vielmehr dringend verdächtig mindestens Fällen ausländische terroristische Vereinigung Mitglieder Unterstützer geworben haben § Nr. Nr. Abs. Satz Abs. StGB . Mitglieder § StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt Gewinnung Personen bemüht mitgliedschaftlich Organisation bestimmten derartigen Vereinigung einfügen . Unterstützer wirbt Bereitschaft wecken will Tätigkeit Bestrebungen Vereinigung direkt Mitglieder fördern selbst Mitglied Organisation einzugliedern . Werbung kann Fällen konkrete Person auch unbestimmte Vielzahl Adressaten richten . Erfolg Werbung wird vorausgesetzt ; auch erfolglose Versuch Mitglied Unterstützer Vereinigung gewinnen wird Strafbarkeit erfasst . mehr ausreichend sind befürwortende Eintreten terroristische Vereinigung Rechtfertigung Ziele begangenen Straftaten Verherrlichung Ideologie verschiedene derartige Vereinigungen Tätigkeit legitimieren gegebenenfalls auch Einzelpersonen Rechtfertigung Begehung Straftaten dient . Vielmehr muss zumindest Gesamtumständen Äußerung ergeben Werbende gezielt Mitglieder Unterstützer gewinnen will Gunsten konkreten Organisation . allgemein gefasster Aufruf näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten beteiligen reicht erforderlichen Organisationsbezug . Auch Aufforderung anzuschließen genügt genommen Begriff allein Kampf bestimmter terroristischer Vereinigungen steht Vielzahl islamistischen Aktivitäten selbst terroristische Vereinigungen unternommen werden . kann Aufruf nur gelten Person erfolgt Vereinigung derartig rausgehoben repräsentiert allein ausreichend konkret ergibt Aufforderung gelte allererst zumindest auch Gunsten repräsentierten Vereinigung . Ist Fall so wird Strafbarkeit allerdings ausgeschlossen Äußerung Werbung Mitglieder Unterstützer auch andere ideologisch gleichgesinnte Vereinigungen verstanden werden kann gleichzeitig auch Tätigkeit preist Fortsetzung aufruft . Veröffentlicht verbreitet Dritter lediglich Sinne Mitglieder Unterstützer werbende Äußerung sei selbst Mitglied beworbenen terroristischen Vereinigung so macht nur dann § Satz StGB strafbar zumindest Umständen erkennbar wird eigen macht eigenes werbendes Eintreten Vereinigung verstanden wissen will . Äußerung lediglich fremde gleichsam Informationszwecken weitergibt handelt hingegen tatbestandsmäßig . Maßstäben ist Beschuldigte hier jedenfalls Haftbefehl erfassten Taten Werbens Mitglieder Unterstützer terroristischen Vereinigungen Zweistromland dringend verdächtig . 4 8 11 13 14 17 18 19 20 21 22 26 30 35 Haftbefehls . Fällen hat jeweils Dateien enthaltenen Reden Rädelsführer Vereinigungen Bin Laden Al-Zawahiri Al-Zarqawi Al-Muhadjer Besuchern Chatrooms zugänglich gemacht . Äußerungen genannten Rädelsführer waren Gesamtaussage unverkennbar nur gerichtet allgemein Propaganda ungenannte Vereinigungen treiben verschrieben haben ; Anliegen beschränkte auch terroristische Anschläge rechtfertigen anzukündigen . Vordergrund stand vielmehr Zweck gezielt neue Teilnehmer Unterstützer Kampf gewinnen . hier gegebenen Umständen insbesondere herausgehobenen Stellung allgemein islamistisch orientierten Kreisen bekannten Rädelsführer kann Zweifel bestehen Werbung vorrangig gerichtet war Mitglieder Unterstützer gerade jeweils repräsentierten Vereinigungen rekrutieren . ideologischen Dogmas weltumspannenden Heiligen Krieges Westliche Welt namentlich " Amerikaner Juden " " Helfers-Helfer " umfassenden Förderung aufriefen notwendigerweise gleichzeitig Sympathie auch Mitglieder Unterstützer entsprechend ausgerichtete andere Organisationen warben tritt Hintergrund ist rechtliche Bewertung Belang . werbenden Reden hat Beschuldigte eigen gemacht . schon geschehen ist entsprechenden Dateien eigene befürwortende Stellungnahmen beigefügt hat ergibt Gesamtumständen Tuns . schon Gestaltung Ausrichtung Chatrooms war Besucher unverkennbar dort derartige Dateien zugänglich machten enthaltenen Erklärungen guthießen eigene Botschaften weitergaben . abweichendes Verständnis ließe Inhalt Reden noch Verhalten Beschuldigten Einklang bringen . Umständen kommt andere Auslegung auch Blick Betracht Tun Beschuldigten letztlich Äußerung Meinungen handelte Beachtung Grundrechts Art . Abs. Satz GG Prüfung gebietet Äußerungen Verhaltensweisen eventuell auch Weise interpretiert werden können strafrechtliche Relevanz nähme BVerfGE . ; BVerfG . Hingegen kann Verbreitung übrigen Reden Werben Sinne § Satz StGB gesehen werden . handelt Texte konkret Teilnahme Außenstehender Kampf auffordern lediglich allgemeine religiöse politische Erörterungen enthalten begangene Anschläge rechtfertigen beschreiben . kann gebotenen Eindeutigkeit entnommen werden Gewinnen Mitgliedern Unterstützern Al-Qaeda Al-Qaeda Zweistromland ausgerichtet sind . 5 . Senat hat Rahmen Haftprüfung Haftbefehl Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs entsprechend abgeändert . Fortdauer Untersuchungshaft Beschuldigten ist derzeit auch veränderten rechtlichen Beurteilung noch gerechtfertigt . besteht Haftgrund Fluchtgefahr . Auch Tatbestand Werbens Mitglieder Unterstützer geringeren Strafrahmen versehen ist besteht Vielzahl Taten Anreiz Flucht gebende Straferwartung . Übrigen nimmt Senat Bezug Erwägungen vorbezeichneten Haftbefehl Vorbringen Verteidigung entkräftet werden . kommt Beschuldigte derzeit bereit wäre Familie wieder deln . kann Verfahren auch entziehen Land Familie verlässt bereits einmal getan hat . Haftverschonende Maßnahmen § vermögen Fluchtgefahr auszuräumen . Voraussetzungen Fortdauer Untersuchungshaft Monate liegen . besondere Umfang Ermittlungen hat Urteil noch zugelassen . waren Ermittlungsbehörden umfangreiche Beweismittel insbesondere Zusammenhang Verhaftung Beschuldigten sichergestellten tragbaren Computer weitere Datenspeicher sichten auszuwerten . überwachte Internetverkehr umfasst Datenvolumen Gigabyte Daten Chatroom Echtzeit abgespielten Reden überprüft wurden . Kommunikation größtenteils Arabisch Übrigen kurdischen Dialekt geführt wurde war Auswertung besonders zeitraubend . Einwand Verteidigung Generalbundesanwalt hätte Auswertung Internetverkehrs bereits Zeitpunkt Verhaftung verfügt unverzüglich Anklage erheben müssen trifft schon ergibt Vorwürfe neuen Haftbefehl Eindruck inzwischen hinzugewonnener Erkenntnisse detaillierter sind . Generalbundesanwalt erstellt derzeit Anklage unverzüglicher Erhebung Senat rechnet . 6 . Anordnung Fortdauer Untersuchungshaft § wird Haftbeschwerde Beschuldigten gegenstandslos . ist erledigt erklären Meyer-Goßner 49 . Aufl . § Rdn . . Pfister