BESCHLUSS 4 . März Ermittlungsverfahren Unbekannt Mordes hier : Beschwerde Zeugen Erzwingung Zeugnisses Anordnung Haft 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 4 . März § Abs. beschlossen : Beschwerde Zeugen Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 9 . September wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Generalbundesanwalt führt Ermittlungsverfahren Unbekannt Mordes Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung anderer Straftaten . Gegenstand ist Tötung damaligen hessischen Ministers Wirtschaft Technik 11 . Mai unbekannte Mitglieder terroristischen Vereinigung " Revolutionäre Zellen RZ . Verfahren hat Zeuge 18 . Januar Angaben gemacht Gespräche Frühjahr Anfang rigen " Revolutionären Zellen geführt worden sind einzelne Umstände Todes Minister Gegenstand hatten . Gesprächen soll Angaben Zeugen auch Beschwerdeführer teilgenommen haben . Generalbundesanwalt hat Beschwerdeführer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung 29 Juli Berufung § Beantwortung Frage Sache verweigert hatte richterliche Vernehmung beantragt . Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs hat Beschwerdeführer 9 . September Beisein beigeordneten Zeugenbeistands Frau erklärt werde Fragen Beweisthema " Zuhörer Gesprächen anlässlich Ermordung Minister war " beantworten . hat Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs gemäß § Abs. StPO angefochtenen Beschluss Zeugen Ordnungsgeld € ersatzweise je € Tag Ordnungshaft festgesetzt Erzwingungshaft längstens Dauer Monaten angeordnet Vollziehung Beugehaft jedoch Entscheidung Beschwerde Anordnung ausgesetzt . Beschwerdeverfahren hat Rechtsanwältin beantragt Fall Senat Ansicht vertrete Beschwerdeführer stünde Auskunftsverweigerungsrecht Einsicht vollständigen Ermittlungsakten gewähren . Hiergegen hat Generalbundesanwalt Bedenken erhoben . II . Rechtsmittel ist Erzwingungshaft gemäß § Abs. zulässig BGHSt . Senat kann entscheiden Beistand Beschwerdeführers begehrte Akteneinsicht gewährt worden ist Akteneinsichtsrecht hier besteht . Sache bleibt Beschwerde Erfolg . 1 . Entscheidung Akteneinsicht steht vorliegend Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren handelt Abs. Satz . Halbs . . ändert Tatsache Akten Senat Entscheidung Beschwerde vorliegen . Fall Abs. Satz . Halbs . ist gegeben Gieg KK 6 . Aufl . Rdn . . Senat hat indes Vereinfachungsgründen abgesehen Beschwerdeführer verweisen zunächst förmliche Entscheidung Generalbundesanwalts Akteneinsichtsgesuch erwirken sodann ggf. § Abs. StPO Ablehnung Akteneinsicht gerichtliche Entscheidung beantragen § Abs. § Abs. auch entscheiden hätte . 2 . anwaltlichen Zeugenbeistand steht Gegensatz Verteidiger vgl. § Abs. eigenes Recht Akteneinsicht . Rechtsstellung leitet Zeugen . hat eigenen Rechte Verfahrensbeteiligter weitergehenden Befugnisse Zeuge selbst . hat Verletzter ist Akteneinsichtsrecht nur " " Sinne § HansOLG ; . 7 . Februar w. ; Ignor/Bertheau 26 . Aufl . § Rdn . . berechtigtes Interesse Kenntnis Ermittlungsakten Sinne Abs. Satz hat Beschwerdeführer . gilt insbesondere Kenntnis Zeugen Aussage anderer Zeugen geht schon § Abs. § Abs. Satz folgt : ist Zeuge Abwesenheit später hörenden Zeugen vernehmen ; Einlassung Angeklagten Zeugenvernehmung abgegeben wird hat Sitzungssaal verlassen . Zeuge soll Weise unbeeinflusst Kenntnis Angaben Dritter aussagen vgl. Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . . Insoweit stehen zugleich Zwecke Strafverfahrens Akteneinsicht § Abs. Satz . Beweiswert Aussage Beschwerdeführers wäre gemindert Einzelnen wüsste andere Zeugen Beweisthema bekundet haben . 3 . Beschwerdeführer steht Auskunftsverweigerungsrecht Anspruch genommenen Umfang . § Abs. gewährt Zeugen Recht Auskunft Fragen verweigern Beantwortung selbst Angehörigen Gefahr aussetzen würde Straftat hier indes Betracht kommt Ordnungswidrigkeit verfolgt werden . Verfolgungsgefahr Sinne § Abs. ist anzunehmen Ermittlungsbehörde wahrheitsgemäßen Aussage Zeugen Tatsachen entnehmen könnte Einleitung Ermittlungsverfahrens § veranlassen Aufrechterhaltung Verstärkung Tatverdachts führen könnte . genügt bereits Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste lediglich mittelbar Verdacht Straftat begründen . ist Beispiel dann Fall mäße Beantwortung Frage zwar allein Strafverfolgung auslösen jedoch Teilstück mosaikartigen Beweisgebäude " Belastung Zeugen beitragen könnte vgl. . Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben ; bloße Vermutungen rein denktheoretische Möglichkeiten reichen NStZ . Selbst Verfolgungsgefahr ausgegangen werden muss so ist Zeuge § Abs. grundsätzlich nur berechtigt Auskunft einzelne Fragen verweigern . Nur ausnahmsweise ist umfassenden Verweigerung Auskunft befugt gesamte Betracht kommende Aussage möglicherweise strafbaren Verhalten so engem Zusammenhang steht Umfang vorgesehenen Vernehmungsgegenstände übrig bleibt Gefahr Verfolgung Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte vgl. NStZ ; NStZ-RR . gilt auch Hinblick Vernehmung einzelnen Tatsachenkomplex . Gefahr hat Beschwerdeführer glaubhaft gemacht noch ist ersichtlich . Einzelnen gilt : Beschwerdeführer ist Urteil Kammergerichts 15 Juli Herbeiführens Sprengstoffexplosion Freiheitsstrafe Jahren Strafaussetzung Bewährung verurteilt worden . Tat hat Feststellungen rechtskräftigen Urteils Rahmen mitgliedschaftlichen Beteiligung " Revolutionären Zellen begangen . war " April " aufgefordert worden Vereinigung beizutreten war Ansinnen " Wochen später " gefolgt . schaft endete Zerfall Berliner Gruppe " Revolutionären Zellen " Frühjahr . Beschwerdeführer erhobenen Anklagevorwürfe Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung § Herbeiführens weiteren Sprengstoffexplosion sind Verfahren Kammergericht Zusammenhang verfahrensbeendenden Absprache gemäß § ausgeschieden worden Angeklagte geständige Einlassung abgegeben hatte . Würde Beschwerdeführer bekunden Gesprächen teilgenommen haben Frühjahr Anfang Angehörigen " Revolutionären Zellen geführt worden sind so wäre Gefahr erneuter Verfolgung Vorwurfs Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung auch ausgeschiedenen Rechtsverletzungen erstreckenden Rechtskraft Urteils Kammergerichts zweifellos ausgeschlossen vgl. Meyer-Goßner aaO . . liegen auch Anhaltspunkte sachenbekundung Beschwerdeführer Gefahr Strafverfolgung Beteiligung Tötung Herrn bringen könnte . Frühjahr terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt hat steht Jahren geständigen Einlassung Kammergericht . Zurecht hat Generalbundesanwalt mehrfach hingewiesen gebe Anhaltspunkte Beschwerdeführer Urteil Kammergerichts festgestellten Zeitpunkt Auflösung Berliner Gruppe Mitglied " Revolutionären Zellen gewesen ist gar Tötungsverbrechen Jahr beteiligt war . gleicher Weise ist erkennen Beschwerdeführer Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sonstiger Vorwürfe aussetzen könnte einräumen würde Gesprächen Erkenntnisse mögliche Beteiligte Tötung gewonnen Vermutungen angestellt haben Folgezeit Strafverfolgungsbehörden Mitteilung machen . kann Beschwerdeführer pauschale Verweigerung Fragen Komplex " Zuhörer Gesprächen anlässlich Ermordung Minister war " antworten § berufen . Schwere aufzuklärenden Straftat ist Anordnung Erzwingungshaft auch verhältnismäßig . Pfister