BESCHLUSS 8 . Januar Strafverfahren Beihilfe Mord 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Angeklagten Verteidiger 8 . Januar gemäß § Abs. Satz Halbs . Nr. beschlossen : Beschwerde Angeklagten Beschluß Hanseatischen Oberlandesgerichts 15 . Dezember wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 27 November 29 November Verdachts Unterstützung terroristischen Vereinigung Zusammenhang Anschlägen Vereinigten Staaten 11 . September Untersuchungshaft genommen . Generalbundesanwalt Anklage Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben hatte änderte 17 . September Haftbefehl Angeklagte Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung Tateinheit Beihilfe Mord Fällen dringend verdächtig sei . 19 . Februar hat Oberlandesgericht Angeklagten " Beihilfe Mord Fällen versuchten Mord gefährlichen Körperverletzung Fällen Tateinheit Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung " Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Gleichzeitig hat Fortdauer Untersuchungshaft beschlossen . Angeklagten Verurteilung eingelegte Revision ist noch entschieden . Hauptverhandlung anderweitig verfolgten Zusammenhang Anschlägen 11 . September ähnlicher Tatvorwurf gemacht wird Angeklagten " Behördenzeugnis " Bundeskriminalamtes 10 . Dezember verlesen worden war Angaben " Auskunftsperson " allein Anschlägen Leben gekommenen anderweitig verfolgte B. klagte noch . Anschlagspläne eingeweiht gewesen seien hat Oberlandesgericht Haftbefehl aufgehoben Tatverdacht mehr bejaht werden könne . hat Angeklagte beantragt auch bestehenden Haftbefehl dringenden Tatverdachts aufzuheben . Antrag hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Hiergegen richtet Beschwerde Angeklagten . Rechtsmittel ist zulässig § Abs. Satz Halbs . Nr. hat Sache indessen Erfolg . Recht hat Oberlandesgericht Haftprüfungsantrag § auszulegende Begehren Angeklagten zurückgewiesen Haftbefehl aufrechterhalten . Hauptverhandlung verlesene hördengutachten " Bundeskriminalamtes ist dringende Tatverdacht Abs. Satz Angeklagten derzeitigen Verfahrensstand entkräftet . Wird Angeklagte verurteilt so setzt gleichzeitige Entscheidung Fortdauer Untersuchungshaft § gesonderte Prüfung Begründung dringenden Tatverdachts ; wird Regel bereits verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt Schlüchter . . Mai Rdn . . Tauchen Verkündung tatrichterlichen Urteils Beschlusses Haftfortdauer neue Beweismittel ist nachfolgenden Haftentscheidungen differenzieren : Ist erstinstanzliche Urteil Berufung anfechtbar so neue Beweismittel Berufungsrechtszug uneingeschränkt verwertet werden kann § Abs. ist Beweisen Verurteilung beruht gegenüberzustellen Beweisgrundlage Rahmen Gesamtwürdigung Fortbestand dringenden Tatverdachts neu prüfen . Unterliegt tatrichterliche Urteil allein Rechtsmittel Revision kann neuen Beweismittel Rechtsgründen nur eingeschränkte Bedeutung Beurteilung dringenden Tatverdachts zukommen . tatrichterliche Urteil Revisionsinstanz nur Rechtsfehler überprüft wird § reicht Neubewertung Tatverdachts Berücksichtigung neuen Beweismittels angefochtenen Urteil abweichende Angeklagten günstigere Beweiswürdigung möglich sogar naheliegend wäre ; kann Revision Erfolg verhelfen Eintritt Rechtskraft hindern vgl. OLG . Neubewertung Tatverdachts kommt Verfahrensstadium nur Betracht neuen Beweismittels Maßstäben Wiederaufnahmerechts wahrscheinlich anzusehen ist gestützter trag § Nr. erfolgreich sein Angeklagte neuen Hauptverhandlung freigesprochen milderen Strafgesetz verurteilt werden wird . hat Oberlandesgericht hier indessen beanstandender Begründung verneint . Beschwerde Angeklagten ist unbegründet .