BESCHLUSS 16 November Ermittlungsverfahren versuchten Mordes u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 16 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Beschwerde Beschuldigten befehl Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 17 . August wird verworfen . 2 . Beschuldigte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Beschuldigte befindet Grund Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 17 . August Vorwurf versuchten Mordes Tateinheit schwerer Brandstiftung Untersuchungshaft . liegt Last gemeinsam Mitbeschuldigten u.a. 29 . Juni Uhr Haß Ausländer Einschlagen Schaufenstern Brandsätze vietnamesischen Staatsangehörigen geführte Geschäftshaus " Asia-Eck geworfen möglichen Tod ersten Stock Gebäudes befindlichen Menschen billigend Kauf genommen haben . Geschäftsräume wurden Rauchentwicklung teilweise zerstört . Hause befindlichen Personen Kinder konnten sofortige Löschen Feuers gerettet werden . Haftbefehl gerichtete Beschwerde Beschuldigten ist begründet . Ermittlungsrichter hat Zuständigkeit Recht angenommen . besteht ausreichender Verdacht Tat Beschuldigten Last liegt bestimmt geeignet ist innere Sicherheit beeinträchtigen . Annahme besonderen Bedeutung § Abs. Satz Nr. . Generalbundesanwalt erscheint eingeschränkten Überprüfung Merkmal Ermittlungsverfahren veränderndem Erkenntnisstand zugänglich ist gemessen Grundsätzen Senatsentscheidung BGHSt . unvertretbar . Einzelheiten ausländerfeindlichen Motivation Beschuldigten besonderen Bedeutung Tat wird ausführlichen Gründe Haftbefehls Bezug genommen . dringende Tatverdacht ergibt teilweise geständigen Einlassung Beschuldigten Angaben Mitbeschuldigten Zeugen . wird belegt Beschuldigte gemeinsam Mittätern Mord Nachteil Bewohner " Asia-Eck " versucht hat . Beteiligten wußten Gebäude bewohnte Räume befinden ergibt bereits äußeren Erscheinungsbild Obergeschosses Gardinen bepflanzten Blumenkästen Aussage Zeugen allgemein bekannt gewesen sei ja auch sehe . Ebenso hat Mitbeschuldigte Tat Beschuldigten ausgesagt Gefährlichkeit schlags hingewiesen habe geantwortet habe : " müsse auch Opfer bringen Vaterland nur besten sterben jung ! " ßerung äußerst gefährlichen Begehungsweise geso nderte zuvor eingeschlagene Schaufenster Verkaufsraum aufbewahrten Textilien hin offen waren je Brandsatz geworfen worden ist ergibt dringende Tatverdacht bedingten Tötungsvorsatzes . besteht auch dringende Verdacht Beschuldigte Mittäter heimtückisch niedrigen Beweggründen gehandelt haben . Ermittlungen wird belegt Tat rechtsextremen ausländerfeindlichen Gesinnung begangen worden ist insbesondere Äußerungen Mitbeschuldigten derfreies gekennzeichnet wird " " wolle bereits Afrikaner vertrieben habe nunmehr auch noch " letzten Ausländer müßten " . weiteren Einzelheiten wird eingehende Beschwerdevorbringen entkräftete Begründung angefochtenen Haftentscheidung verwiesen . Ermittlungsrichter hat Hinblick Schwere Tatvorwurfs Höhe erwartenden Freiheitsstrafe Recht Fluchtgefahr § Abs. Nr. angenommen auch mildere Maßnahmen ausreichend begegnet werden kann . Vollzug Untersuchungshaft ist Schwere Tatvorwurfs unverhältnismäßig .