BESCHLUSS 30 . März Strafverfahren Rädelsführerschaft terroristischen Vereinigung u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Angeschuldigten Verteidiger 30 . März beschlossen : 1 . sofortige Beschwerde Generalbundesanwalts wird Beschluß Kammergerichts 28 . Februar aufgehoben . 2 . Anklage Generalbundesanwalts 28 . Januar wird Hauptverhandlung zugelassen Hauptverfahren Kammergericht eröffnet . 3 . weitere Vollziehung Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 15 . Dezember wird angeordnet . Gründe : Generalbundesanwalt legt Angeschuldigten S. Anklage 28 . Januar Last sei Rädelsführer " Berliner Zelle " " Revolutionären Zellen RZ gewesen habe Sprengstoffanschlag Nacht 5 . 6 . Februar Gebäude Zentralen Sozialhilfestelle Asylbewerber mitgewirkt . Sachverhalts hatte Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Beschluß 15 . Dezember Haftbefehl bereits anderer Sache Haft befindlichen Angeschuldigten erlassen Notierung Überhaft angeordnet . wurde 15 . Februar vollzogen . Kammergericht hat Beschluß 28 . Februar Eröffnung Hauptverfahrens abgelehnt Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstehe Haftbefehl aufgehoben Freilassung Angeschuldigten angeordnet . liegt folgender Verfahrensgang Grunde : Verfahren Staatsanwaltschaft war Angeschuldigten Anklage 16 November Last gelegt worden habe Mitglied " Revolutionären Zelle " Beihilfe Anschlag Teilnehmer OPEC-Konferenz 21 . Dezember geleistet . Hauptverhandlung Landgericht beantragte Staatsanwaltschaft Verfahren gemäß § Oberlandesgericht verweisen Beweisaufnahme Verdacht ergeben habe Angeschuldigte sei jedenfalls Dezember Ausstieg Jahre ununterbrochen Mitglied Revolutionären Zellen gewesen . Antrag hat Strafkammer abgelehnt hinreichend wahrscheinlicher Tatverdacht fortlaufende Mitgliedschaft bestehe vielmehr sei Abtauchen Angeschuldigten Ausland Unterbrechung Folge neuen selbständigen Tat § Zeit Rückkehr Jahre erfolgt . Urteil 15 . Februar hat sodann angeklagten Tatvorwurfs freigesprochen ; hiergegen hat Staatsanwaltschaft Revision eingelegt . Kammergericht hält Auffassung Landgerichts unzutreffend Mitgliedschaft § StGB auch längerer Untätigkeit fortbestehe übrigen auch Zeit konkrete Hinweise mitgliedschaftliche Betätigungsakte Angeschuldigten gebe . habe Vereinigung Revolutionäre Zellen Unterbrechung angehört nur einzige Straftat § StGB vorliege bereits Gegenstand Verfahrens Landgericht sei auch tateinheitlichen Vorwurf Herbeiführens Sprengstoffexplosion erstrecke . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Generalbundesanwalts ist begründet . Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit ist gegeben Angeschuldigte derzeitigen Kenntnisstand ununterbrochen gleichen terroristischen Vereinigung angehörte Vorliegen einzigen Tat § gesamten Zeitraum ausgegangen werden kann . 1 . Senat hat Verfahren Beschwerde Ablehnung Eröffnung Hauptverfahrens § Abs. StPO vollem Umfang überprüfen Voraussetzungen Eröffnung § gegeben sind insbesondere Prozeßhindernis anderweitiger Rechtshängigkeit entgegensteht . Strafverfahren darf grundsätzlich nur durchgeführt werden feststeht erforderlichen Prozeßvoraussetzungen vorliegen hindernisse entgegenstehen erforderlichen Feststellungen sind Wege Freibeweises treffen vgl. Rieß 24 . Aufl . § Rdn . § . . . Bleibt Ausschöpfung Erkenntnismöglichkeiten zweifelhaft Prozeßhindernis vorliegt ist h . Art Prozeßhindernisses Prozeßvoraussetzung differenzieren vgl. BGHSt f. ; Überblick Paeffgen SK-StPO . . . . älteren Entscheidungen ist Frage Strafklageverbrauchs Auffassung vertreten worden hier Zweifelssatz anwendbar sei nur nachgewiesene vorhergehende Verurteilung erneute Aburteilung hindere OGHSt . 9 . Oktober ; Urt . 19 . Februar . Entscheidungen sind jedoch BGHSt überholt vgl. . Allerdings erfordert Anwendung Zweifelssatzes konkrete tatsächliche Umstände ; bloß theoretische nur denkgesetzlich mögliche Zweifel reichen vgl. . ist Regel praktische Bedeutung dogmatisch Funktion Prozeßvoraussetzung Bedingung Zulässigkeit Sachurteils Anwendung Zweifelssatzes ausgegangen wird 44 . Aufl . . . muß jedoch gelten Vorliegen Verfahrenshindernisses anderweitigen Rechtshängigkeit Aktenlage geklärt werden kann Tatsachen abhängt angeklagte Straftat betreffen . Feststellung muß Strengbeweis Hauptverhandlung vorbehalten bleiben Loos ; vgl. auch Rdn . 8 ; Paeffgen aaO Rdn . . Würden Fragen bereits Eröffnungsverfahren erforderlichen Vollständigkeit geprüft werden müßte Umständen wesentlicher Teil Hauptverhandlung vorweggenommen werden Angeklagte Freibeweisverfahren schlechtere verfahrensrechtliche Position besitzt . Falle Verneinung Prozeßhindernisses erforderliche Wiederholung Beweisaufnahme Hauptverhandlung Regeln Strengbeweises würde nur prozeßunökonomisch Beteiligten zusätzlich belastend sein würde auch Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse bergen letztlich Prinzip Strafverfahrens Schwerpunkt Hauptverhandlung liegen soll zuwiderlaufen vgl. aaO : Hauptverhandlung Hauptverhandlung solle " Premiere " " Reprise " sein . doppelte Beweisaufnahme hohem Maße unzuträglich sein kann zeigt gerade vorliegende Verfahren . abschließende Klärung Frage anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sein könnte würde Grundlage bisherigen Rechtsprechung prozessualen Tatbegriff umfassende Beweisaufnahme Einbindung Angeklagten verschiedenen Ausformungen " Revolutionären Zellen Zeit Tätigkeit Zeitraum voraussetzen . müßte zahlreichen anderen Beweiserhebungen Zeuge umfangreich vernommen werden Glaubwürdigkeit Verteidiger zahlreichen Einwänden Frage stellen würden . müßte wesentlicher Teil Hauptverhandlung vorweggenommen werden hier voraussichtlich Monate Anspruch nehmen würde . Auffassung entspricht auch Praxis Bundesgerichtshofs Revisionsverfahren Frage Vorliegens Strafklageverbrauchs bislang ungenügend aufgeklärten tatsächlichen Umständen abgeurteilten Tat abhängt etwa Frage steht Handel täubungsmitteln Teil bereits anderweitig abgeurteilten Bewertungseinheit ist . Fällen wird Frage Revisionsverfahren Wege Freibeweises geklärt Sache erneuter tatrichterlicher Feststellung Wege Strengbeweises zurückverwiesen . 16 November . Frage Eröffnung muß hinreichende Wahrscheinlichkeit genügen Beweisaufnahme Hauptverhandlung Verfahrenshindernis ergeben werde . 2 . " Revolutionären Zelle " Angeschuldigte Bereich angehört hat " Berliner Zelle Revolutionären Zellen " Tatzeitraum Anklage Kammergericht handelt Aktenlage unterschiedliche terroristische Vereinigungen . gesamten Zeitraum gleichzeitig auch verschiedenen regionalen Gruppierungen umfassende einheitliche Vereinigung Sinne § " Gesamtvereinigung " war Auffassung Kammergerichts gegeben . Zwar erscheint grundsätzlich vorstellbar terroristische Gruppierung Art organisiert strukturiert einzelnen regionalen Vereinigungen auch übergeordnete Dach-Vereinigung besteht ihrerseits ebenfalls Kriterien terroristischen Vereinigung § erfüllt einzelne Mitglieder regionalen auch Dach-Vereinigung angehören aktiv beteiligen können . Hier ergibt jedoch Ermittlungen Umstrukturierung " Revolutionären Zelle " Zeitraum Dach-Vereinigung vorhanden war selbst terroristische Vereinigung § angesehen werden könnte . wäre Voraussetzung gewesen Personen Vereinigung zusammenschließen Zwecke Tätigkeit gerichtet war bestimmte Straftaten § StGB genannten Art begehen Unterwerfung Mitglieder organisierte Willensbildung notwendig ist Vereinigung bestehende Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen voraussetzt BGHSt f. ; f. ; . Generalbundesanwalt Beschwerdebegründung 5 . März Hinweis Fundstellen publizistischen Organ " Revolutionärer Zorn " " Revolutionären Zelle " belegt hat " Revolutionäre Zelle " September " Revolutionäre Zellen umbenannt einzelne selbständige regional aufgeteilte Zellen eigenen Handlungsbefugnissen gebildet . wird Eigenständigkeit Zellen betont " selbst entscheiden kann " Bestätigung Dementi vorhandenen ZK warten " Revolutionärer Zorn Nr. April . belegt Fehlen übergeordneten Vereinigung eigener Entscheidungsstruktur einzelnen Mitglieder Zellen unterworfen hätten . entspricht Aussage Zeugen Zusammensetzung Struktur " Revolutionären Zellen fraglichen Zeitraum Mitte 80-er Jahre umfangreiche umfassende Angaben gemacht hatte überregionalen Tätigkeiten lediglich einmalige jährliche Treffen Abgesandten einzelnen Zellen gegeben hatte " auch " Asamblea " genannt wurden . dort verbindliche Entscheidungen Durchführung Straftaten Sinne § StGB getroffen worden wären dann auch Verantwortung überregionalen Vereinigung verübt worden -9- wären hat berichtet ; auch sonst fehlen Anhaltspunkte . einzelnen Zellen gelegentlich zusammenarbeiteten z.B. Überlassung Sprengstoff Diebstahl einheitliches Symbol verwendeten vermag ändern fehlenden Merkmale Vereinigung Sinne § angebliche " Gesamt-Vereinigung " ersetzen kann . kommt Umstrukturierung " Revolutionären Zelle " auch inhaltlicher programmatischer Wandel verbunden war Spaltungen Trennungen führte Beschwerdebegründung dargestellt belegt wird . Sachlage braucht Senat entscheiden Frage Fortdauer einheitlichen Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung gegebenenfalls dann anders beurteilen ist Vereinigung taktischen Gründen einvernehmlich umstrukturiert nahtlos bisherigen Zwecke weiterverfolgt sei bislang einheitliche Organisation einzelne Vereinigungen aufspaltet umgekehrt bisher selbständige Gruppierungen einheitlichen Vereinigung gleichbleibender Zielrichtung zusammenschließen . 3 . ist Abtauchen Angeschuldigten August bisherigen Kenntnisstand mitgliedschaftliche Beteiligung " Revolutionären Zelle " angehört hatte beendet worden . liegt Zäsur Annahme einzigen Tat § entgegensteht . Angeschuldigte selbst erklärte Hauptverhandlung Landgericht Rahmen Schilderung Lebenslaufes : " Zeit August Wiederaufnahme politischen Aktivitäten Mitte 80er Jahre habe strafbaren Handlungen begangen verbotenen Organisation angehört . " Mag Erklärung auch prozeßtaktischen Erwägungen entspringen so stimmt jedenfalls insoweit Ermittlungsergebnissen Zeit Abtauchen August jedenfalls Anhaltspunkte Fortsetzung mitgliedschaftlichen Beteiligung Angeklagten " Revolutionären Zelle " gegeben sind ; hat auch Kammergericht festgestellt . gleichwohl Umstand Fortdauer Mitgliedschaft maßgebliche Bedeutung beimißt BGHSt Mitgliedschaft auch Zeiten fortbestehe gerade Tätigkeit entfaltet werde wird Sinn Entscheidung noch Begriff mitgliedschaftlichen Beteiligung § StGB gerecht . genügt eben nur passive Wirken Vereinigung bedeutungslose Mitgliedschaft vielmehr ist erforderlich aktive Teilnahme Verbandsleben gerichtet sein muß BGHSt . Gerade BGHSt Grundsatz Verweis vorgenannte Entscheidung wiederholt wird kann nachfolgende Erwägung Mitgliedschaft bestehe auch Zeiten Tätigkeit Vereinigung ausgeübt werde nur verstanden werden aktiven Beteiligung naturgemäß einzelnen Betätigungsakten Pausen kommen kann Einfluß Andauern Mitgliedschaft bleiben . hat Senat gefolgert Tatbestandsstruktur führe Strafbarkeit mitgliedschaftlichen Beteiligung Jahre erstrecken könne BGHSt . Umgekehrt durfte Kammergericht jedoch Schluß ziehen selbst jahrelange Unterbrechung aktiven Betätigung Fortdauer Mitgliedschaft Sinne StGB unberührt lasse . Kammergericht Zusammenhang abstellt Wechsel Angeklagten Jahren " Wiederaufleben zuvor ruhenden Mitgliedschaft S. anzusehen sei beschreibt gerade aktive allenfalls zwischenzeitliche passive Mitgliedschaft Erfüllung Tatbestandes § StGB Wortlaut Gesetzes auch Rechtsprechung ausreicht . Insofern ist Tatbestandsstruktur Organisationsdeliktes mitgliedschaftlichen Beteiligung § StGB Tatbestand geheimdienstlichen Agententätigkeit § Abs. Nr. StGB vergleichbar . Auch dort stellt Problem Voraussetzungen Zeiten Inaktivität Agenten noch tatbestandsimmanentes Verhalten anzusehen sind späteres erneutes Tätigwerden neue Tat Sinne § Abs. Nr. StGB darstellt vgl. Jahre S. f. . So hat Senat vorübergehende " Abschaltung " Agenten Dauer Jahres Enttarnung anderen Agenten Vermeidung Entdeckung geheimdienstliche Agententätigkeit typisch bewertet StGB Ausüben . Ähnliches dürfte Mitglied terroristischen Vereinigung gelten etwa verstärkten Fahndungsdruck Polizei spektakulären Anschlag vorübergehendes Untertauchen entzieht Tätigkeit wieder ungefährdet fortsetzen können . wird aber so geheimdienstlichen Agententätigkeit Frage Tatbeendigung allein Dauer zeitlichen Zäsur abstellen dürfen Gesamtbetrachtung Umstände insbesondere Ausgestaltung weiteren Beziehungen Vereinigung anzustellen haben vgl. Rissing– aaO S. . Hier ist berücksichtigen Angeschuldigte abtauchte Mitgliedschaft " Revolutionären Zelle " ermittelt worden war Erlaß Haftbefehls Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 15 . September geführt hatte . Umstand Anhaltspunkte weitere Tätigkeit vorliegen ferner Angeklagte oben dargelegten Umstrukturierung " Revolutionären Zelle " alten Frankfurter Gruppe " Berliner Zelle " aktiv geworden ist belegt Überzeugung Senats mitgliedschaftliche Betätigung Abtauchen beendet anderer Stelle andere Vereinigung neu aufgenommen hat . 4 . Unabhängig vorgenannten Erwägungen neigt Senat Fortführung bisherigen Rechtsprechung vgl. BGHSt . auch Organisationsdelikt prozessuale Taten anzunehmen nur einzelne Betätigungen Mitglieds Organisation kriminelle terroristische Vereinigung Verein . S. § Abs. Nr. VereinsG Gegenstand früheren Anklage gerichtlichen Untersuchung waren Angeklagte vertrauen durfte frühere Verfahren Betätigungsakte Vereinigung erfaßt wurden Urt . Senats heutigen Tage vgl. FS Kleinknecht S. . . 2 . Strafsenat hat Recht hingewiesen uferlose Ausdehnung Kognitionspflicht Tatrichters zessualen Tatbegriff derartigen langgestreckten Delikten Organisationsdelikte Dauerdelikte Bewertungseinheiten Leistungsfähigkeit übersteige Grundsätzen Strafverfahrens widersprechende Verlagerung Ermittlungstätigkeit gerichtliche Hauptverfahren Folge habe . Gleichzeitig würden auch Schutz Angeklagten dienenden Verfahrensinstitute Anklage Eröffnungsverfahren ausgehöhlt BGHSt . II . Angeschuldigte übrigen angeklagten Tat hinreichend verdächtig ist war Anklage Generalbundesanwalts Hauptverhandlung zuzulassen Hauptverfahren Kammergericht eröffnen . wird Anklage wesentliche Ergebnis Ermittlungen Bezug genommen . Senat hat Möglichkeit § Abs. Satz Hauptverhandlung anderen Senat Gerichts eröffnen Gebrauch gemacht . . Aufhebung Haftbefehls § Abs. wird vorliegende Beschwerdeentscheidung Grundlage entzogen . Abs. ordnet Senat weitere Vollziehung Haftbefehls Ermittlungsrichters 15 . Dezember . dringende Tatverdacht beruht umfangreichen Aussage Zeugen . besteht weiterhin Haftgrund § Abs. StPO Haftgrund Fluchtgefahr Angeschuldigte bereits August Vermeidung Festnahme untergetaucht Jahre später zwar wieder zurückgekehrt war hier illegal vermeintlichen Verjährungseintritt gelebt hatte . belegt Gefahr auch jetzt nunmehr drohenden Strafverfahren Flucht entziehen werde . fahr wird ausgeräumt Nichteröffnungsbeschluß Aufhebung Haftbefehls verfügbar gehalten hat bislang hoffen konnte weiteren Strafverfahren verschont bleiben . gegebenen Umständen kann gegenwärtig Fluchtgefahr auch Maßnahmen § begegnet werden . Angeschuldigte " Berliner Zelle " führende Rolle eingenommen hat auch maßgeblicher Weise begangenen Taten beteiligt war hat zwischenzeitlichen Beendigung Tätigkeit Vereinigung Zeitabstandes Taten Verfolgung unerhebliche Freiheitsstrafe erwarten . Kutzer Pfister Lienen Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § ; StGB § Abs. § 1 . Kommt Eröffnungsverfahren Prüfung Verfahrenshindernisses anderweitigen Rechtshängigkeit Klärung Tatsachen angeklagte Straftat betreffen so erfolgt Freibeweisverfahren ist Strengbeweisverfahren Hauptverhandlung vorbehalten . Eröffnung genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit Beweisaufnahme Hauptverhandlung Verfahrenshindernis ergeben werde . 2 . Senat Unterbrechung geheimdienstlicher Agententätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch mitgliedschaftliche Betätigung kriminellen terroristischen Vereinigung . . 30 . März Kammergericht