BESCHLUSS 17 . Januar Prüfungsverfahren ECLI : : Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat 17 . Januar Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzenden Richter Bundesfinanzhof Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Bundesfinanzhof Prof. Dr. beschlossen : Ablehnungsgesuch Antragstellerin Vorsitzende Richterin Bundesfinanzhof Prof. Dr. wird begründet erklärt . Gründe : Antragstellerin Richterin Bundesfinanzhof hat Senat anhängigen Prüfungsverfahren nichtständige Beisitzerin Vorsitzende Richterin Bundesfinanzhof Prof. Dr. Besorgnis Befangenheit abgelehnt Zeugnis abgelehnten Richterin berufen . abgelehnte Richterin hat Ablehnungsgesuch Stellung genommen . letzten Absatz Äußerung hat Satz eingeleitet Antragstellerin sei " schon Studium " bekannt " stets ersten Reihe gesessen habe . Antragstellerin hat Ablehnungsgesuch ergänzend Ausführungen abgelehnten Richterin dienstlichen Stellungnahme gestützt . erste Vertreter Vorsitzender Richterin Bundesfinanzhof Prof. Dr. lockere Freundschaft angezeigt hatte hat Senat Mitwirkung zweiten Vertreters abgelehnten Richterin 22 November beschlossen Erklärung ersten Vertreters Besorgnis Befangenheit rechtfertigt Beschluss 22 November . . . II . Ablehnungsgesuch Vorsitzende Richterin Bundesfinanzhof Prof. Dr. Senat Beteiligung ersentscheidet BVerwG 24 . März WD . ist begründet . Ablehnung Richters Prüfungsverfahren sind § Abs. Satz DRiG § Abs. VwGO § § entsprechend anzuwenden . Besorgnis Befangenheit findet § Abs. Ablehnung Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit Richters rechtfertigen . Grund ist gegeben Sicht Verfahrensbeteiligten vernünftiger Würdigung Umstände besteht Unvoreingenommenheit objektiven Einstellung Richters zweifeln . . ; vgl. Beschlüsse 2 . Dezember 1/15 2/15 3/15 jeweils . . erforderlich ist tatsächlich Befangenheit vorliegt . Vielmehr genügt aufgezeigten Umstände geeignet sind Verfahrensbeteiligten begründeten Zweifeln geben ; Vorschriften Befangenheit Richtern bezwecken bereits bösen Schein möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit Objektivität vermeiden vgl. nur Beschlüsse 15 . März . 20 . August AnwZ . 18 . Dezember . 5 ; BVerfGE . liegt Ablehnungsgrund . dienstliche Stellungnahme vorgetragenen Ablehnungsgründen Zusammenhang stehende wertende Schilderung Jahrzehnte zurückliegenden Vorgängen enthält gibt Sicht Antragstellerin ist Erfolg Ablehnungsgesuchs erforderlich begründeten Zweifeln Unparteilichkeit abgelehnten Richterin . Menges