12 . Dezember Prüfungsverfahren Antragsteller Revisionskläger Antragsgegner Revisionsbeklagter Anfechtung Untersuchungsanordnung Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat 12 . Dezember Prof. Dr. Vorsitzenden Richter Richter Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. beschlossen : Revision Antragstellers Urteil Niedersächsischen Dienstgerichtshofs Richter 20 . September wird unzulässig verworfen . Antragsteller trägt Kosten Revisionsverfahrens . Gründe : Revision ist unzulässig Antragsteller Vornahme wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt . 1 . gericht geborene Antragsteller war Richter Amts . Niedersächsische Dienstgericht Richter hat Urteil 14 Juli Zulässigkeit Versetzung Antragstellers Ruhestand Dienstunfähigkeit festgestellt . Urteil ist nunmehr rechtskräftig Berufung Antragstellers Niedersächsischen Richter Revision Dienstgericht Bundes erfolglos geblieben sind vgl. Senatsentscheidung heutigen Tage . Versetzung Antragstellers Ruhestand ist erfolgt schwerwiegende schizoide Persönlichkeitsstörung vorliegt zumindest April Dienstunfähigkeit begründenden erreicht hat . Verlauf Verfahrens hat Antragsteller querulatorische Entwicklung paranoiden Zügen stattgefunden letztlich Prozeßunfähigkeit geführt hat . Verfahren Versetzung Ruhestand ist Antragsteller Beschluß Amtsgerichts 26 . Januar § Abs. Richter Betreuer bestellt worden ; Beschluß 14 . Februar hat Amtsgericht Fortdauer Betreuung Revisionsinstanz angeordnet . 2 . vorliegenden Verfahren wendet Antragsteller Anordnung Antragsgegners 11 . Dezember Zweifel Dienstfähigkeit amtsärztliche Untersuchung prüfen lassen . Anordnung war zunächst erfolglos Verwaltungsrechtsweg vorgegangen ; Nichtzulassungsbeschwerde Urteil Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts 27 . Februar ist Bundesverwaltungsgericht Beschluß 19 . Dezember unbegründet zurückgewiesen worden . 3 . Februar Niedersächsischen Richter anhängig gewordenen Prüfungsverfahren macht Antragsteller nunmehr geltend Anordnung Antragsgegners habe richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt . Niedersächsische Dienstgerichtshof Richter hat Antrag angefochtene Urteil unzulässig zurückgewiesen . Begründung hat wesentlichen ausgeführt : Unzulässigkeit ergebe einen Antragsteller Einreichung Antrags krankhafter Querulanz prozeßunfähig gewesen sei Zustand seither fortbestehe ; sei Antrag Jahresfrist § . V.m . § Abs. VwGO gestellt verfristet ; schließlich fehle auch mindestens Zeitpunkt Antragsteller gesetzlichen Altersgrenze Ruhestand getreten ist Rechtsschutzbedürfnis vgl. Urteil 5 . Dezember 3/74 . hätte Antrag aber auch Sache Erfolg haben können angegriffene Anordnung Antragsgegners 11 . Dezember Fassung Widerspruchsbescheids 18 . Januar Antragsteller richterlichen Unabhängigkeit verletzt habe . 3 . Urteil gerichtete Revision Antragstellers ist unzulässig verwerfen § Abs. VwGO . V.m . NdsRiG Antragsteller schwerwiegenden schizoiden Persönlichkeitsstörung nur vorübergehend freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung Geistestätigkeit befindet wirksamen Einlegung Revision erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt . V.m . § VwGO § Nr. . ergibt Verfahren Versetzung Antragstellers Ruhestand Betreuungsverfahren eingeholten überzeugenden Gutachten Senat Wege Freibeweises Bestandteile Akten berücksichtigt hat . Sachverständige Dr. Arzt Neurologie Psychiatrie Psychotherapie kommt fachpsychiatrischen Gutachten 23 . April Diagnose Antragsteller schwerwiegenden schizoiden Persönlichkeitsstörung zwanghaften Persönlichkeitsstörung narzißtischen paranoiden Zügen leide . Sachverständige gelangt venärztlichen Gutachten 25 November Ergebnis Antragsteller querulatorische Entwicklung paranoiden Zügen festzustellen sei . Gutachten sind auch aussagekräftig vorliegende Verfahren Gegenstand Lebenssachverhalt eng Verfahren Versetzung Antragstellers Ruhestand Dienstunfähigkeit zusammenhängt . Diagnose Sachverständigen ist Senat übrigen Inhalts zahlreichen Schriftsätze Antragstellers anhängigen Verfahren nachvollziehbar . wird auch Niedersächsische Dienstgerichtshof Richter angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat deutlich Antragsteller Dienstfähigkeitsbeurteilung weitesten Sinne geht Verhalten Tag legt Fälle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist : vertritt Standpunkt ungeordnet distanzlos Vorbringen laufend wiederholt maßlose Beschuldigungen Personen erhebt Zusammenhang zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen Berührung gekommen ist . Senat ist Verwerfung Revision gehindert zunächst Bestellung Prozeßpflegers prozeßunfähigen Antragsteller § . V.m . § Abs. VwGO § Abs. bedurft hätte . Voraussetzungen § Abs. liegen . Zwar ist Wortlaut nur beklagte Partei geltende Regelung Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts bestimmten Fällen auch prozeßunfähigen Kläger anzuwenden vgl. 17 ; Kopp/Schenke VwGO . Aufl . § . m.w . ; 59 . Aufl . . . Jedoch kommt aussichtslose Klagen Betracht nur dann Bestellung Pflegers Rechte Antragstellers unzumutbar gefährdet würden vgl. Beschluß 10 . Februar E . ist hier Fall Klagebegehren Antragstellers erweist Niedersächsische angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat unabhängig Frage Prozeßfähigkeit weiteren Gründen aussichtslos . 4 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG . V.m . Abs. VwGO . Wert Streitgegenstands wird Revisionsverfahren § Abs. Satz § Abs. Satz DM festgesetzt . Boetticher Büscher