NAMEN 3 November Prüfungsverfahren Richters Antragsteller Berufungskläger Revisionskläger Land Antragsgegner Berufungsbeklagter Revisionsbeklagter Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat 3 November mündliche Verhandlung Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Recht erkannt : Revision Antragstellers Urteil Kammergericht 1 . Oktober wird zurückgewiesen . Antragsteller trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Antragsteller ist Richter Amtsgericht . war Geschäftsjahr Pensum Verfahren Wohnungseigentumsgesetz Abteilung Ziff . Pensum Zivilprozeßsachen Verkehrssachen Abteilung Pensum sog. Sammelabteilung Abteilung zuständig . Jahren wurde Wege Dienstaufsicht wiederholt Stellungnahmen sog. Arbeitsresten Verfahren gebeten . äußerte zuletzt Februar . Dienstaufsichtsbeschwerde verzögerter Bearbeitung WEG-Verfahrens teilte Präsident Amtsgerichts Beschwerdeführer 8 . August sei Hinblick richterliche Unabhängigkeit verwehrt Antragsteller anzuweisen Reihenfolge eingehenden Verfahren bearbeiten habe WEG-Verfahren Vorrang Zivilprozeßsachen hätten . Ablichtung Schreibens übersandte Antragsteller folgendem Anschreiben : " Anliegend übersende Abschrift Bescheides heutigen Tage Bitte Kenntnisnahme . Anlaß vorliegenden Beschwerde Rechtsanwälte Dr. immer wieder Abteilung Amtsgerichts Arbeitsreste melden mußten habe Direktor Amtsgerichts dienstliche Belastung berichten lassen . ergibt Zeitraum 1 Juli 31 . März folgendes : Abteilung waren Neueingänge verzeichnen . entspricht Eingängen Jahr Pensum ergibt . Zahl offenen Verfahren ist gesunken . haben somit Verfahren streitiges Urteil Beschluß erledigt . Abteilung sind neue Sachen eingegangen . entspricht Jahreseingangszahl Pensum errechnet . Bestand ist angestiegen . geschäftsplanmäßiger Richter haben insgesamt Arbeitstagen vertreten nämlich 27 . 30 Juli 4 . 10 . September 11 . 27 November 7 . 14 . Februar 30 . März 9 . April . Außerplanmäßige Vertretungen sind Umfang Arbeitstagen angefallen nämlich 24 . 27 . Januar 19 . 24 . Februar . 30 . Juni hatten Abteilung Arbeitsreste älteste Rest 20 . März vorlag vgl. Anlage . Anerkennung Einsatzes Abteilung bleibt auch Berücksichtigung Zuständigkeit Abteilung insgesamt doch unterdurchschnittlichen Belastung wiederholte Arbeitsrestebildung Abteilung ebenso erklärungsbedürftig Umstand Sache Sachstandsanfragen Einsender 19 . Juni 13 Juli Erteilung Zwischenantwort 4 . August erst 17 . richtig : 12 . April also Monaten Antrag 13 . Januar Erlaß einstweiligen Anordnung 5 Juli Hauptsache entschieden haben . Stellungnahme wäre dankbar bitte Geschäftszeichen . " antwortete Antragsteller 18 . September folgt : " Schreiben 8 . August habe 31 . August erhalten . wäre dankbar Vorbereitung Stellungnahme Kopie Auswertung Zählkartenstatistik Amtsgerichte Jahr überlassen könnten Frage unterdurchschnittlichen Belastung " Stellung nehmen können . Soll Geschäftszeichen entnehmen disziplinare Vorermittlungen Disziplinarverfahren eingeleitet haben ? " Präsident bat Antragsteller 10 . Oktober erbetene Zahlenmaterial Direktor Amtsgerichts einzuholen veranlaßt habe Verfügung stellen . teilte ferner Übersendung Geschäftszahlen sämtlicher Amtsgerichte entbehrlich halte allein Belastung Antragstellers Verhältnis übrigen Richtern Amtsgerichts . 7 November richtete Präsident Amtsgerichts folgendes Empfangsbekenntnis zugestelltes Schreiben Antragsteller : " 8 . August Zusammenhang wiederholten Bildung Arbeitsresten erbetene Stellungnahme liegt bislang . gehe interessierenden Geschäftszahlen Schreiben 10 . Oktober angeboten Direktor Amtsgerichts abgefordert haben . Ende Juli August Abteilung je Ende September Abteilung Abteilung Arbeitsreste hatten vgl. Anlage bitte nunmehr nachdrücklich Äußerung . Disziplinarrechtliche Vorermittlungen habe bislang eingeleitet . " Antragsteller erhob 1 . Dezember Widerspruch Bescheide 8 . August 10 . Oktober 7 November . Begründung führte wiederholten Berichtsanforderungen verletzten richterliche Unabhängigkeit Erledigungsdruck setzten . ergebe Formulierung " immer wieder Arbeitsreste melden mußten " konkrete Verfahren bezogenen Anforderung unbegründet angesehene Dienstaufsichtsbeschwerde Anlaß Berichtsanforderungen genommen werde . Mitteilung disziplinare Vorermittlungen seien bislang eingeleitet worden sei Drohung aufzufassen . gipfele Berichtsanforderung Empfangsbekenntnis zugestellt worden sei . Ferner äußerte Richter Arbeitsbelastung . weiterer Einzelheiten Vorbringens Antragstellers wird Widerspruch 1 . Dezember Bezug genommen . Antragsgegner wies Widerspruch 28 . März . Hiergegen hat Antragsteller Dienstgericht Landgericht Antrag angerufen festzustellen Bescheide Präsidenten Amtsgerichts 8 . August 10 . Oktober 7 November Fassung Widerspruchsbescheides Antragsgegners 28 . März unzulässigen Eingriff richterliche Unabhängigkeit darstellten . Dienstgericht Landgericht hat Antrag zurückgewiesen . gerichtete Berufung Antragstellers hat Kammergericht Urteil 1 . Oktober zurückgewiesen . Begründung hat ausgeführt Präsident Amtsgerichts habe angefochtenen Bescheiden Einfluß Reihenfolge Bearbeitung Verfahren genommen noch unzulässigen Erledigungsdruck ausgeübt . sei Bitte Stellungnahme vielmehr Pflicht Sachverhaltsaufklärung nachgekommen . Antragsteller sei verpflichtet Aufklärung Sachverhalts mitzuwirken mache Dienstvergehens schuldig erbetene Äußerung Arbeitsresten abgebe . Fall dürfe drohendes Disziplinarverfahren hingewiesen werden . Antragsteller habe früheren Äußerungen umfassend Restebildungen Stellung genommen . Äußerungen beantworteten angefochtenen Bescheiden erst wesentlich später aufgeworfenen Fragen unterdurchschnittlicher Belastung wiederholt Restebildungen gekommen sei Gründen Entscheidung WEGVerfahren Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden war erheblicher Verzögerung ergangen sei . Antragsteller habe offenbar auch erkannt Widerspruch 1 . Dezember Stellungnahme abgegeben . Vorhalt verzögerten Arbeitsweise sachlich zutreffe sei Verfahren Dienstgerichten prüfen Vorhalt Luft gegriffen sei hier ersichtlich Fall sei . zugelassenen Revision verfolgt Antragsteller Begehren . Vorbringens wird Revisionsbegründungsschrift 14 . Januar Bezug genommen . Antragsteller beantragt Urteil Dienstgerichtshofes Kammergericht 1 . Oktober abzuändern festzustellen Bescheide Präsidenten Amtsgerichts 8 . August 10 . Oktober 7 November Fassung Widerspruchsbescheides Antragsgegners 28 . März unzulässigen Eingriff richterliche Unabhängigkeit darstellen . Antragsgegner beantragt Revision zurückzuweisen . Parteien haben Entscheidung mündliche Verhandlung einverstanden erklärt . Entscheidungsgründe : zulässige Revision § Abs. DRiG § Satz BlnRiG hat Erfolg . Rechtsweg Richterdienstgerichten ist eröffnet . Aufforderung Bildung Arbeitsresten Stellung nehmen ist ebenso Verlangen überjährige Zivilprozeßsachen melden Gründe Nichterledigung darzulegen vgl. Urteil 14 . September Maßnahme Dienstaufsicht Sinne § Abs. kann nachvollziehbaren Behauptung verletze richterliche Unabhängigkeit Richterdienstgericht angerufen werden Prüfungsverfahren § Abs. Nr. Buchst . § Abs. § Nr. Buchst . DRiG entscheidet . -9- II . Entscheidung Dienstgerichtshofes hält rechtlichen Überprüfung stand . 1 . hat Befugnis Antragsgegners Antragsteller Stellungnahme Bildung Arbeitsresten bitten rechtsfehlerfrei § DRiG hergeleitet . hiernach zulässige Dienstaufsicht macht auch Richtern Beobachtung Geschäftsabläufe regelmäßigen Zeitabständen besonderem Anlaß erforderlich . Rahmen Beobachtungsfunktion dürfen dienstaufsichtsführende Stellen Richter Bericht Bearbeitung Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten Urteil 14 . September ; Kissel 3 . Aufl . Rdn . . 2 . Zwar ergeben Spannungsverhältnis richterlicher Unabhängigkeit Dienstaufsicht Grenzen Berichtspflicht Richters Urteile 14 . September 27 . Januar . Auffassung Dienstgerichtshofes Grenzen angefochtenen Bescheide gewahrt werden ist aber rechtlich beanstanden . Einholung Stellungnahme Berichts darf unzulässiger Einfluß Entscheidung Reihenfolge Bearbeitung Dienstgeschäfte genommen Urteile 14 . September 6 November 4/86 noch unzulässiger ausgeübt werden Urteile 14 . September 16 . September . ist hier Fall . Auffassung Antragstellers habe allgemeinen Anliegen Antragsgegners angefochtenen Bescheide veranlaßt werden sollen Verfahren Dienstaufsichtsbeschwerde verzögerter Sachbehandlung erhoben werde vorzuziehen schneller andere Verfahren erledigen entbehrt ausreichenden Grundlage . angefochtenen Bescheide enthalten Anhaltspunkt . angefochtenen Bescheide setzen Antragsteller auch unzulässigen Erledigungsdruck . Präsident Amtsgerichts vertritt zwar Bescheid 8 . August Auffassung Zuständigkeitsbereich Antragstellers hätten unterdurchschnittlicher Arbeitsbelastung wiederholt Arbeitsreste gebildet . Vorhalt Sinne § Abs. DRiG nur schwächere Maßnahme Dienstaufsicht vgl. Urteile 9 . März 30 . März etwa Hinweis Kissel 3 . Aufl . Rdn . liegt bedarf aber Entscheidung . Vorhalt Rückständen eher unterdurchschnittlicher Belastung stellt grundsätzlich Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit Urteil 16 . September . gilt nur dann Richter indirekt Pensum abverlangt wird allgemein also auch anderen Richtern sachgerecht mehr bewältigen läßt Urteile 16 . September 16 . September . hat Antragsteller konkret geltend gemacht . geht selbst Bildung Arbeitsresten wendet nur Annahme unterdurchschnittlichen Belastung unzutreffende statistische Berechnungsgrundlagen insbesondere Fehlbewertung Amtsgericht konzentrierten chen zurückführt . Zuteilung Verkehrssachen abverlangt würde auch Amtsgericht Verkehrssachen zuständige Richter sachgerecht bewältigen könnten hat Antragsteller substantiiert vorgetragen ist auch sonst ersichtlich . pauschale Vortrag Antragstellers Terminstände Bestände selbst altgedienter routinierter Verkehrsrichter stiegen ständig reicht insoweit . erstmals Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung auch überwiegenden Anteil Verkehrssachen gebildeten Mischabteilungen sei Bildung " Urteilsresten gekommen ist gem. § Abs. Satz DRiG § Abs. VwGO unbeachtlich . Auffassung Antragsgegners Antragsteller habe unterdurchschnittlicher Belastung Arbeitsreste entstehen lassen sachlich zutrifft hat Recht geprüft . Frage hängt nur angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Pensenschlüssel geeigneter Maßstab Belastung einzelnen Richters ist insbesondere Verkehrssachen Verhältnis anderen Amtsgerichten allgemeinen Zivilprozeßsachen angemessen bewertet werden auch weiteren Umständen Antragsteller Belastungssituation vorgetragen hat . Hierüber ist inzwischen ständiger Rechtsprechung Senats Urteile 31 . Januar . 16 . September 14 . April 468 ; ebenso f. richterdienstgerichtlichen Verfahren Verwaltungsgericht entscheiden . Einwände Antragstellers Zuständigkeitsverteilung geben Änderung Rechtsprechung Veranlassung . Abs. § Nr. Buchst . DRiG bringen eindeutig Ausdruck Richterdienstgerichte ausschließlich Klagegrund behaupteten Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit befinden haben . unzulässiger Erledigungsdruck geht auch weiteren Inhalt angefochtenen Bescheide Umständen . Antragsteller wendet Erfolg Formulierung Bescheid 8 . August habe immer wieder Arbeitsreste melden müssen . Auffassung müsse gar melden ist unzutreffend . Antragsgegner war dargelegt gemäß § DRiG grundsätzlich befugt Antragsteller Stellungnahme Bildung Arbeitsresten bitten . Antragsteller macht Umstände tend Berichtsanforderungen 8 . August Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit erscheinen lassen könnten etwa Pensum abverlangt worden wäre allgemein sachgerecht bewältigen ließ . Auch Bescheid 8 . August geäußerte Bitte Stellungnahme Dauer Bearbeitung bestimmten bereits abgeschlossenen WEG-Verfahrens ist rechtlich beanstanden . Zwar ist unzulässig Richter dienstliche Äußerung getroffenen Kernbereich richterlichen Tätigkeit gehörenden Entscheidung ersuchen Urteil 30 . März nachträglichen Rechtfertigungsdruck auszusetzen Kissel 3 . Aufl . Rdn . . geht hier aber . Dienstaufsicht umfaßt gemäß § Abs. DRiG u.a. Befugnis unverzögerter Erledigung Amtsgeschäfte ermahnen . Befugnis kann nur sachgerecht ausgeübt werden Geschäftsabläufe Gesichtspunkt unverzögerten Erledigung beobachtet ggf. auch Einholung dienstlichen Äußerung zuständigen Richters aufgeklärt werden dürfen . Allein zielt Bescheid 8 . August Bearbeitungsdauer bereits abgeschlossenen WEG-Verfahren erklärungsbedürftig bezeichnet Richter Stellungnahme bittet . Anders Antragsteller meint ist Berichtsaufforderung auch unzulässig Antragsgegner maßgeblichen Umstände bereits bekannt waren . Äußerungen tragsteller Vergangenheit bereits abgegeben hatte betrafen Bescheid 8 . August angesprochenen Sachstand . Bescheid 7 November enthält Auffassung Antragsgegners unzulässige Drohung . Mitteilung disziplinarrechtliche Vorermittlungen Antragsteller bisher eingeleitet seien ist ersichtlich nur inhaltlich zutreffende Antwort Schreiben 18 . September gestellte Frage disziplinare Vorermittlungen Disziplinarverfahren eingeleitet worden seien . Unzutreffend ist schließlich auch Auffassung Antragstellers Antragsgegner habe unzulässigen Druck angefochtenen Bescheiden kontinuierlich gesteigert . Bescheid 10 . Oktober enthält lediglich kurze Mitteilung statistischen Unterlagen Antragsteller Schreiben 18 . September erbeten hatte . Bescheid 7 November wiederholt nur auch ersten Berichtsanforderung 8 . August verstrichenen Zeit nachdrücklich Bitte Abgabe noch ausstehenden Stellungnahme . Bescheid 13 . Mai Antragsteller Zusammenhang beruft ist Gegenstand vorliegenden Verfahrens . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG § Abs. VwGO . Wert Streitgegenstandes wird Revisionsinstanz € festgesetzt § Abs. Satz § Abs. Satz .