NAMEN Verkündet : 4 . März Stoll Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Prüfungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja DRiG § § Abs. Satz VwGO § § Abs. Satz DRiG angeordnete sinngemäße Geltung Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung Prüfungsverfahren § Abs. Nr. DRiG erfasst grundsätzlich auch Bestimmung VwGO einstimmige Entscheidung Beschluss Berufungsverfahren Abgrenzung Urteil 14 . Oktober . Dienstgericht Bundes -,Urteil 4 . März Richter Oberlandesgericht Dienstgericht Richter Landgericht früheren Richters Probe Antragsteller Revisionskläger Verfahrensbevollmächtigte : Land Antragsgegner Revisionsbeklagter Entlassung Richterverhältnis Probe Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 4 . März Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Recht erkannt : Revision Antragstellers wird Beschluss Dienstgerichtshofs Richter Oberlandesgericht 26 . Juni aufgehoben . Sache wird anderweitigen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beteiligten streiten Rechtmäßigkeit Jahr verfügten Entlassung Antragstellers Dienst Landes NordrheinWestfalen . Jahr geborene Antragsteller wurde 8 . Januar Richter Probe ernannt anschließend Staatsanwaltschaft verwendet . Leitende Oberstaatsanwalt beurteilte Fähigkeiten Leistungen Antragstellers sechsmonatiger achtzehnmonatiger Tätigkeit jeweils " durchschnittlich " . Juni beurteilte " terdurchschnittlich " . Beurteilung erhobene Klage wies Verwaltungsgericht rechtskräftiges Urteil 13 Juli . bestandskräftiger Disziplinarverfügung 6 . Oktober wurde Antragsteller Verweis erteilt Verfahren nur erheblicher Verzögerung bearbeitet hatte . Verfügung 9 November entließ Antragsgegner Antragsteller Hinweis fehlenden fachlichen Leistungen Ablauf Monats Dezember Justizdienst Landes NordrheinWestfalen . gerichteten Widerspruch Antragstellers wies Antragsgegner Widerspruchsbescheid 7 . Dezember zugleich sofortige Vollziehbarkeit Entlassungsverfügung 9 November anordnete . Antrag Antragstellers stellte Dienstgericht Richter Landgericht künftig : Dienstgericht zunächst Beschluss 28 . Dezember aufschiebende Wirkung 20 . Dezember Antragsteller erhobenen Klage wieder hob anschließend Urteil 6 . Dezember Entlassungsverfügung 9 November Widerspruchsbescheid 7 . Dezember . Berufung Antragsgegners änderte Dienstgerichtshof Richter Oberlandesgericht künftig : Beschluss 24 Juli Zurückweisung Berufung Übrigen erstinstanzliche Urteil Entlassung sei 8 . Januar wirksam . Revision Antragstellers hob Dienstgericht Bundes Entscheidung Dienstgerichtshofs Verfahrensfehlers verwies Sache . bestätigte Beschluss 5 . August ursprüngliche Entscheidung . gerichtete Revision Antragstellers noch Verfassungsbeschwerde hatten Erfolg . Entlassungsverfügung 9 November ist 15 . Dezember Tag Verkündung zweiten Revisionsentscheidung Dienstgerichts Bundes bestandskräftig . Einleitung weiteren Disziplinarverfahrens entließ Antragsgegner Antragsteller selben Tag übergebener Verfügung 22 . Mai Wirkung 25 . Mai erneut Justizdienst Landes . Zugleich ordnete sofortige Vollziehung Entlassung . gerichteten Widerspruch wies Antragsgegner Widerspruchsbescheid 6 . August . Zugleich ordnete verbleibe Anordnung sofortigen Vollziehung Entlassung . Antragsteller wurden Zeitraum 9 . Januar 31 . Mai Bezüge ausgezahlt . 1 . Juni stellte Landesamt Besoldung Versorgung künftig : Landesamt Leistungen Antragsteller . Begehren Antragstellers Prüfungsverfahren Entlassungsverfügung 22 . Mai Widerspruchsbescheid 6 . August aufzuheben hat Dienstgericht Urteil 29 . Juni entsprochen . Voraussetzungen Entlassung § Abs. DRiG hätten vorgelegen Antragsteller Dienstvergehen habe zuschulden kommen lassen . gerichteten Berufung hat Antragsgegner beantragt Klage Aufhebung Urteils Dienstgerichts abzuweisen . Antragsteller hat Urteil Dienstgerichts verteidigt . Verlauf Berufungsverfahrens hat Antrag umgestellt festzustellen Entlassungsverfügung 22 . Mai Gestalt Widerspruchsbescheids 6 . August rechtswidrig gewesen sei . hat tragen Landesamt habe Bestandskraft Entlassungsverfügung 9 November Bescheid 11 . Mai 9 . Januar 31 . Mai fortgezahlten Bezüge Höhe € zurückgefordert . Rückforderungsbescheid habe angegriffen vorsorglich Aufrechnung Wertersatzansprüchen Zeit 1 . Juni 15 . Dezember erklärt . sei erwarten Antragsgegner künftigen Verfahren Verwaltungsgericht verteidigen werde " Dienstpflichten Antragstellers seien insbesondere Zeitraum Entlassungsverfügung " 22 . Mai zugeflossen . habe Antragsteller berechtigtes Interesse Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung 22 . Mai festgestellt werde . hat Beschluss 26 . Juni Berufung Antragsgegners Urteil Dienstgerichts aufgehoben Klage abgewiesen . Begehren Entlassungsverfügung 22 . Mai Widerspruchsbescheid 6 . August aufzuheben sei Bestandskraft Entlassungsverfügung 9 November unzulässig geworden . Feststellung Entlassungsverfügung 22 . Mai sei rechtswidrig fehle Antragsteller allgemeine Rechtsschutzinteresse Feststellung Rechtsstellung verbessern könne . Feststellung Rechtswidrigkeit könne Entscheidung Rückforderung 25 . Mai 31 . Mai geleisteten Bezügen über Antragsteller behauptete Wertersatzansprüche Zeitraum 1 . Juni 15 . Dezember präjudizieren . Bestandskraft Entlassungsverfügung 9 November stehe 8 . Januar Besoldungsanspruch Antragstellers mehr bestanden habe . Rechtmäßigkeit Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung 22 . Mai könne ankommen so beantragte Feststellung Rechtsposition Antragstellers auswirken könne . entsprechender Erwägungen habe Antragsteller Fortsetzungsfeststellungsinteresse . Beschluss wendet Antragsteller zugelassenen Revision . rügt Verletzung rechtlichen Gehörs . Sache macht geltend zwar habe Landesamt Bescheid 11 . Mai zurückgenommen Gründen Billigkeit entschieden 9 . Januar 8 . September Antragsteller " erbrachten werthaltigen Dienstleistungen " Rückforderung geleisteten Bezüge Zeitraum verzichte . Bescheid 25 . Februar habe indessen weiterhin 9 . September 31 . Mai gezahlten Bezüge Höhe noch € zurückgefordert . Bescheid habe Antragsteller Widerspruch Anfechtungsklage erhoben . Dienstgerichtshof habe verkannt Feststellung Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung 22 . Mai Präjudizwirkung Frage zukomme Antragsteller Zeitraum Mai Bestandskräftigwerden Entlassungsverfügung 9 November 15 . Dezember geleistete Bezüge verbleiben müssten " Wertersatzansprüche " Antragsgegner " zugeflossene Dienstpflichten " zustünden . Erbringung Dienste sei Entlassungsverfügung 22 . Mai selbständig Gang gesetzten Ursachenkette gehindert worden Anordnung sofortigen Vollziehung Entlassungsverfügung anders mehr sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung 9 November Dienstausübung gehindert worden sei . Rechtmäßigkeit Entlassungsverfügung 22 . Mai habe zumindest Rückforderungsvorgangs treffende Billigkeitsentscheidung selbständig Relevanz . Antragsteller beantragt Beschluss Dienstgerichtshofs Richter Oberlandesgericht 26 . Juni Az . aufzuheben Berufung Antragsgegners Maßgabe zurückzuweisen Entlassungsverfügung 22 . Mai Widerspruchsbescheid 6 . August aufgehoben werden Rechtswidrigkeit festgestellt wird hilfsweise Beschluss Dienstgerichtshofs Richter Oberlandesgericht 26 . Juni Az . aufzuheben Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung Richter Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Antragsgegner beantragt schriftsätzlich Revision Antragstellers zurückzuweisen . Antragsteller habe hinreichend vorgetragen Beschluss Dienstgerichtshofs gerügten Gehörsverstoß beruhe . Gestaltungswirkung Entlassungsverfügung 9 November 8 . Januar könne Rechtmäßigkeit Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung 22 . Mai Verwaltungsrechtsstreit Antragsteller Landesamt Frage Rückforderung Bezügen " Wertersatz " auswirken . Entscheidungsgründe : § Abs. § Abs. DRiG zulässige Revision ist begründet . Beschluss Dienstgerichtshofs unterliegt Verfahrensrüge Revision Aufhebung Anspruch Antragstellers -9- rung rechtlichen Gehörs verletzt . führt Zurückverweisung Sache . Senat hält Abgrenzung jüngeren Rechtsprechung entsprechenden sinngemäßen Anwendung § VwGO Urteil 14 . Oktober . . ; Urteil 13 . Februar . f. Berufung Prüfungsverfahren grundsätzlich § entschieden werden kann vgl. Urteil 24 . September 177 ; Urteil 15 . Dezember . . § Satz § Abs. Satz DRiG § Satz LRiG bestimmte sinngemäße entsprechende Geltung Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung Prüfungsverfahren § Abs. Nr. Buchst . DRiG § Nr. Buchst . erfasst § VwGO . 1 . § DRiG sind Landesgesetzgeber Disziplinarverfahren Versetzungsverfahren Prüfungsverfahren entsprechend § Abs. Abs. § DRiG regeln . § Abs. Satz DRiG gelten Prüfungsverfahren Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß . bundesrechtlichen Vorgaben setzt § Satz LRiG Prüfungsverfahren § Nr. Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anwendbar erklärt nordrhein-westfälische Landesrichtergesetz bestimmt . 2 . § Abs. Satz DRiG § Satz LRiG gilt § VwGO sinngemäß entsprechend Anwendung § VwGO Ausgestaltung Prüfungsverfahrens Deutschen Richtergesetz vereinbaren lässt . dienstgerichtliche Prüfungsverfahren dient Sicherung Unabhängigkeit Richter . Gesetzgeber hat Art . GG verfassungsrechtlich verankerten Prinzip besondere Bedeutung beigemessen dienstgerichtliche Verfahren Deutschen Richtergesetz gesondert geregelt . Besonderheit Prüfungsverfahrens eigenständiges verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit Richter Art . Abs. GG bestimmtes Verfahren ist Festlegung Umfangs Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß anzuwenden sind Rechnung tragen Urteil 14 . Oktober . . Gesetzgeber hat Prüfungsverfahren auch Versetzungsverfahren sonstigen dienstgerichtlichen Verfahren hervorgehoben § Abs. DRiG Prüfungsverfahren stets Zulassung Revision Dienstgericht Bundes vorgesehen ist . Umstand lässt Wertung Gesetzgebers entnehmen Prüfungsverfahren Sicht grundsätzlich sehr bedeutsam sind vgl. Schmidt-Räntsch Deutsches Richtergesetz 6 . Aufl . Einleitung . . Wertung Gesetzgebers steht sinngemäße entsprechende Anwendung § VwGO Widerspruch . § Satz VwGO kann Berufungsgericht Berufung Beschluss entscheiden einstimmig begründet unbegründet hält mündliche Verhandlung erforderlich erachtet . weiteren Voraussetzungen ist Entscheidung mündliche Verhandlung gig . Beschluss § Satz VwGO stellt Satz § Abs. Satz VwGO ergibt Rechtsfolgen Grundsatz vollwertigen Urteilsersatz . Berufungsgericht kann gemäß VwGO auch dann erkennen Sache Grundsatzbedeutung zukommt BVerwG Beschluss 19 . Januar juris . 3 ; Redeker/ Oertzen VwGO 16 . Aufl . . . Anders § Abs. VwGO nur Anwendung findet " Sache besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher rechtlicher Art aufweist ist Berufungsgericht Verfahren § VwGO nur dann verschlossen " tatsächlicher rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich Schwierigkeiten " bestehen . . Zugleich muss Beschluss einstimmig gesamten Spruchkörper ergehen . . unterscheidet § VwGO Voraussetzungen so wesentlich § VwGO Vorschrift anders § VwGO Prüfungsverfahren Anwendung finden kann .  entsprechenden sinngemäßen Geltung § VwGO Prüfungsverfahren steht Grundsatz Dienstgerichtshöfen Dienstgerichten tatrichterliche Feststellung entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt Dienstgericht Bundes Revisionsgericht nur eingeschränkten Umfang überprüft werden kann vgl. Urteil 16 . Dezember . . insoweit abgedruckt . ; Urteil 14 . Oktober . . Zwar ist eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs Revisionsinstanz geboten Antragsteller Prüfungsverfahrens Möglichkeit mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanz eröffnen dort mündlichen Vortrag Rechtsgespräch Dienstgericht Antragsgegner Sichtweise mündlich erläutern kann . Hat aber verfahrensfehlerfreie VwGO 14 . Aufl . . mündliche Verhandlung erster Instanz stattgefunden sind Berufungsinstanz nur noch Rechtsfragen erörtern kann § Maßgabe dort genannten Voraussetzungen Prüfungsverfahren Anwendung finden . II . Beschluss Dienstgerichtshofs unterliegt gleichwohl Aufhebung unrichtigen Anwendung § VwGO beruht § Abs. DRiG . hat Revision zulässig Verfahrensrüge beanstandet Beschluss entschieden Beteiligten vorher ordnungsgemäß § Satz § Abs. Satz VwGO angehört hat . 1 . Verfahrensrüge Revision liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Berufung Antragsgegners Antrag stattgebende Urteil Dienstgerichts hat Vorsitzende Dienstgerichtshofs Verfügung 24 . April Beteiligten folgenden Hinweis erteilt : " . wird hingewiesen Senat beabsichtigt gemäß § Abs. S[atz VwGO Berufung Beschluss mündliche Verhandlung entscheiden einstimmig unbegründet mündliche Verhandlung erforderlich hält . Beteiligten erhalten Gelegenheit beabsichtigten Beschlussfassung auch Sache selbst vgl. Urteil 24 . September ] abschließend 19 . Mai Stellung nehmen . Senat geht Erwägungen Antragstellers gem. Schriftsatz 5 . April aktuellen Stands Sache mehr zutreffen dürften " . Hinweis haben Antragsteller Antragsgegner Stellung genommen . hat sodann erneuten Hinweis Berufung Antragsgegners Urteil Dienstgerichts aufgehoben Klage abgewiesen . 2 . Verfahrensrüge ist begründet Dienstgerichtshof Satz § Abs. Satz VwGO verstoßen hat . ordnungsgemäße Anhörung Beschlussverfahren § VwGO setzt Anhörung unmissverständlich erkennen lässt Berufungsgericht entscheiden beabsichtigt . Beteiligten müssen Anhörungsmitteilung sonstigen Umständen entnehmen können Berufungsgericht Berufung begründet unbegründet hält . . war hier Fall . erste Absatz Hinweisschreibens Vorsitzenden Dienstgerichtshofs Senat halte Berufung Antragsgegners einstimmig unbegründet war Gegenteil irreführend vgl. auch BVerwG NVwZ . zweite Absatz Hinweisschreibens kritische Würdigung Vortrags Antragstellers lediglich andeutete war geeignet Fehlvorstellung auszuräumen werde Antragsteller beantragt entscheiden . . Unterlassung ordnungsgemäßen Anhörung § Satz § Abs. Satz VwGO liegende Verfahrensfehler führt bung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache § Abs. Satz Nr. VwGO . Hat Berufungsgericht Verstoß § Satz § Abs. Satz VwGO Beschluss mündliche Verhandlung entschieden bezieht Verletzung Gebots Gewährung rechtlichen Gehörs Gesamtergebnis Verfahrens Revisionskläger entscheidungserheblichen Sachverhalt erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ergeben hat mehr äußern konnte . Revisionsgericht fehlt dann Prüfungsverfahren tatrichterliche Grundlage abschließende materiell-rechtliche Entscheidung Urteil 24 . September . . gilt hier besonderer Weise Änderung prozessualen Ausgangslage Verlauf Berufungsverfahrens . IV . weitere Verfahren weist Senat folgendes : 1 . Annahme Dienstgerichtshofs Entlassungsverfügung 22 . Mai habe jedenfalls Bestandskraft Entlassungsverfügung 9 November 15 . Dezember erledigt trifft anderer Sachverhalt . Anfechtung Entlassungsverfügung 9 November hatte Folge 8 . Januar bestimmte Gestaltungswirkung hinausgeschoben war . Antragsgegner war lediglich gehindert Folgerungen Entlassung ziehen Aufhebung Entlassungsverfügung 9 November Prüfungsverfahren unanfechtbar entschieden war vgl. 1 . ; BVerwG NVwZ ; vgl. auch Urteil 13 . Oktober 342 ; Urteil 11 Juli . . Urteils Dienstgerichts Bundes 15 . Dezember geschehen war griff Entscheidung klargestellte Rechtslage rückwirkend Platz . ging Entlassungsverfügung 22 . Mai Leere Bestehens Dienstverhältnisses Zeitpunkt inneren Wirksamkeit Gestaltungswirkung entfalten konnte vgl. 78 ; BVerwG Buchholz § Nr. . Folglich kommt Aufhebung § Abs. DRiG Betracht . 2 . Antragsteller indessen berechtigtes Interesse Feststellung Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung 22 . Mai Gestalt Widerspruchsbescheids 6 . August hat erscheint zweifelhaft wird wieder eröffneten Berufungsverfahren vertiefen sein . Prüfungsmaßstab berechtigte Interesse Antragstellers begehrten Feststellung ist § Abs. Satz VwGO sinngemäß entsprechend Anwendung findet . Erledigt Entlassungsverfügung hat Antragsteller Maßgabe dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich Möglichkeit Rechtswidrigkeit Verfahren § Abs. Satz VwGO klären lassen Urteil 4 . April . spielt entsprechende sinngemäße Anwendung § Abs. Satz VwGO Prüfungsverfahren Rolle Rückwirkung Gestaltungswirkung Entlassungsverfügung 9 November Zeitpunkt Antragstellung hiesigen Verfahren gemäß § Abs. Nr. Buchst . § Abs. DRiG Entlassungsverfügung strenggenommen erledigt " hat " . verwaltungsgerichtliche Verfahren ist entsprechende Geltung § Abs. Satz VwGO Fällen anerkannt vgl. BVerwG NVwZ . insoweit abgedruckt 142 ; VwGO 16 . Aufl . . . Gleiches gilt Prüfungsverfahren . Möglichkeit Feststellung Grundlage § Abs. Satz VwGO überzugehen hat Antragsteller gewählt . Übergang Rechtsfolge § Abs. DRiG zielenden Antrag Feststellungsbegehren § Abs. Satz VwGO ist weiteren Voraussetzungen abhängig . Grundlage Vortrags Revision steht berechtigtes Interesse Sinne § Abs. Satz VwGO allerdings Frage . Zwar genügt Lage Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher wirtschaftlicher ideeller Art f. ; BVerwG NVwZ 228 ; VwGO 14 . Aufl . . . berechtigtes Interesse Feststellung Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung kann Umstand ergeben Verwaltungsakt Rechtswidrigkeit rechtskräftiges Urteil Abs. Satz VwGO festgestellt worden ist Regelungswirkung entfaltet vgl. 1 . . Feststellung kann Folgerechtsstreitigkeiten Rückforderung Besoldung § inhaltsgleichen Bundesbesoldungsgesetz übergeleiteten § künftig einheitlich : Bedeutung sein . Grundsatz Fällen Erledigung Verwaltungsakts Klageerhebung anerkennenswertes Interesse besteht Fortsetzungsfeststellungsklage anderes Verfahren präjudizieren vgl. f. ; VwGO 16 . Aufl . . greift hier Prüfungsverfahren " Früchte " Zeit gewonnen wurden rückwirkende Gestaltungswirkung Entlassungsverfügung 9 November noch Gewissheit bestand . konkrete Fall zeichnet indessen Besonderheiten Zweifel feststellungsinteresse Antragstellers Hinblick § Abs. geführte Auseinandersetzung wecken : Anwendung § Abs. wird begehrte Feststellung Präjudizwirkung kaum entfalten können . Bestandskraft Entlassungsverfügung 9 November ist Antragsteller Rückwirkung 8 . Januar Richterverhältnis entlassen . Dienstverhältnis ist Tag Eintritts inneren Wirksamkeit hier : Maßgabe § Abs. DRiG rückwirkend erloschen anzusehen vgl. Wichmann/Langer Öffentliches Dienstrecht 7 . Aufl . . . steht Rücksicht Rechtmäßigkeit Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung 22 . Mai Fortzahlung Besoldung 8 . Januar Rechtsgrund bestand . Auch Revision Feld geführter Gegenanspruch Antragstellers Bereitschaft 1 . Juni 15 . Dezember Antragsgegner Dienst leisten herzuleiten sein soll dürfte Feststellung Rechtmäßigkeit Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung 22 . Mai wohl präjudiziert werden . Zwar obliegen Prüfung Rechtmäßigkeit Entlassungsverfügung Prüfung Bestehens " Wertersatzanspruchs " unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten so dass anders Fällen präjuzielles Rechtsverhältnis Folgeansprüche Gerichtsbarkeit unterliegen BVerwG Urteil 11 . April Umdruck S. . ; Urteil 6 . März Umdruck S. größere Sachnähe Richterdienstgerichte Untersuchung Voraussetzungen § Abs. DRiG Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen könnte . spricht aber Begehren Antragstellers " Wertersatz " Richterdienstgerichte feststellen dürfen aussichtslos ist . faktische Leisten Diensten scheidet Behaltensgrund Bezüge Beteiligten weiteres erkennbar allein verfahrensrechtlichen Fiktion fortdauernden Dienstverhältnisses gezahlt werden aufschiebende Wirkung Entlassungsverfügung geführten Angriffs bedingt ist BVerwG . aufschiebenden Wirkung faktisch geleistete Dienste sind vielmehr Rahmen § Abs. Satz berücksichtigen Rückforderung Billigkeitsgründen ganz teilweise abgesehen werden kann BVerwG . Dann könnte aber Revision behauptete rechtswidrige Vereiteln faktischen Leistung Diensten erst recht Besoldungsansprüchen führen . Schließlich wird Rechtmäßigkeit Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung 22 . Mai wohl gesamten Rückforderungsvorgang begleitende Fürst Band . [ Stand : Februar Billigkeitsprüfung Abs. Satz auswirken können . Frage Billigkeitsgründe vorliegen Ermessensentscheidung § Abs. Satz berücksichtigen sind ist Rechtsfrage gerichtlich überprüft werden kann . Stand : August . Entsprechend können Richterdienstgerichte Prüfung berechtigten Interesses Sinne § Abs. Satz VwGO beurteilen Feststellung Rechtswidrigkeit Entlassungsverfügung Gesichtspunkte ergeben können Billigkeitsprüfung berücksichtigen wären . Gesichtspunkte sind bisher ersichtlich . Billigkeitsprüfung § Abs. Satz hat Aufgabe Umständen Einzelfalls gerecht werdende Dienstherrn zumutbare Bereicherungsschuldner tragbare Lösung ermöglichen Lage Zeitpunkt Rückabwicklung Alter Leistungsfähigkeit sonstige Lebensverhältnisse Herausgabepflichtigen maßgebende Rolle spielen vgl. 255 ; 97 ; 361 ; ; ZBR . soll Maßgabe auch öffentliche Recht geltenden Grundsatzes Glauben formale Strenge Versorgungsrechts auflockern . Zusammenhang kann zwar " Mitverschulden " Dienstherrn insbesondere Dienstherrn vertretende Länge Überzahlungszeitraums Ermessensausübung Zuge Billigkeitsentscheidung berücksichtigen sein vgl. 98 ; BVerwG ZBR ; . Stand : August ; § Nr. Stand Juli . Ermessensprüfung ist indessen gesamte Rechtsbeziehung Bereicherungsanspruch erwächst nochmals Gesichtspunkt Glauben würdigen ist Modalitäten Rückabwicklung Auswirkungen Lebensumstände Bereicherungsschuldners abzustellen f. ; 97 ; BVerwG ZBR 81 ; Fürst GKÖD Band . 25a Stand : Februar . treuwidriges Verhalten Bereicherungsgläubigers liegt Recht entlassene Bereicherungsschuldner beschäftigt wird Nr. S. . Demgemäß dürfte Umstand Antragsteller letzten Maiwoche 8 . Januar Anordnung Sofortvollzugs Entlassungsverfügung 22 . Mai Möglichkeit genommen wurde faktisch Dienste leisten sodann Verweis Dienste Billigkeitsprüfung § Abs. Satz Gunsten beeinflussen selbst dann Billigkeitsgrund sein 22 . Mai angeordnete Sofortvollzug rechtswidrigen Verwaltungsakt bezogen hätte . dürfte umso gelten Hindernis gerade Antragsteller angegriffenen Anordnung Sofortvollzugs Entlassungsverfügung 22 . Mai beruht . Prüfung Rechtmäßigkeit Anordnung Sofortvollzugs ist könnte auch Gegenstand anhängigen Verfahrens sein . 3 . Übrigen wird Dienstgerichtshof wieder eröffneten Berufungsverfahren § Abs. § LRiG Rechnung tragen haben . betrifft allein Disziplinarverfahren Staatsanwälte Prüfungsverfahren früheren Richters Probe . Menges Gericke Vorinstanzen : Dienstgericht Richter Landgericht Entscheidung Richter Oberlandesgericht Entscheidung 26.06.2014