BESCHLUSS Verkündet : 23 Juli Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Verfahren vorläufiger Amtsenthebung Feststellung Voraussetzungen endgültige Amtsenthebung Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat mündliche Verhandlung 23 Juli Vorsitzenden Richter Richter Notare Dr. Dr. beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss Senats Notarsachen Oberlandesgerichts 20 . Dezember wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegner Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Notar Amtssitz bestellt . Bescheid 5 . Oktober hat Antragsgegner Antragsteller mitgeteilt beabsichtige Amtes entheben wirtschaftlichen Verhältnisse Art Wirtschaftsführung Interessen Rechtsuchenden gefährdeten § Abs. Nr. Var . . Bescheid ist Antragsteller 10 . Oktober zugestellt worden . hat hiergegen 7 November Oberlandesgericht Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt . weiterem Bescheid 7 . April hat Antragsgegner sodann Antragsteller vorläufig Amtes enthoben Voraussetzungen endgültige Amtsenthebung § Abs. Nr. Var . gegeben seien berechtigte Schutzinteresse Rechtsuchenden Sofortmaßnahme erforderlich mache . Hiergegen hat Antragsteller Schreiben 19 . April " Widerspruch " eingelegt 21 . April Oberlandesgericht eingegangen ist . Schließlich hat Antragsgegner Antragsteller Bescheid 30 . August mitgeteilt beabsichtige auch Amtes entheben geraten sei § Abs. Nr. . Hiergegen hat Antragsteller Schriftsatz Verfahrensbevollmächtigten 14 . September Oberlandesgericht eingegangen 15 . September Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt . Oberlandesgericht hat Verfahren verbunden Beschluss 20 . Dezember Anträge gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen gleichzeitig festgestellt Antragsteller Amtsenthebungsgründe § Abs. Nr. Nr. Var . vorliegen . Entscheidung ist Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers 21 . Dezember zugestellt worden . wird Antragsteller sofortigen Beschwerde angefochten 2 . Januar Oberlandesgericht eingegangen ist . II . sofortige Beschwerde Antragstellers ist zulässig § Abs. Abs. hat Sache jedoch Erfolg . Recht hat Oberlandesgericht Antrag gerichtliche Entscheidung vorläufige Amtsenthebung § Abs. Satz stattgegeben festgestellt gesetzliche Gründe endgültige Amtsenthebung Antragstellers gegeben sind § Abs. Satz . 1 . Antragsteller ist Vermögensverfall geraten § Abs. Nr. . . Vermögensverfall stellt insolvenzähnlichen Tatbestand Gegensatz Amtsenthebungsgründen § Abs. Nr. Gefährdung Interessen Rechtsuchenden schließt . setzt Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse absehbarer Zeit beheben lassen wirtschaftliche Verhältnisse Sinne § Abs. Nr. Var . voraus Notar Lage ist laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen . . ; s. zuletzt Senat Beschluss 20 November NotZ . . wird Voraussetzungen § Abs. Nr. Hs . widerleglich vermutet s. Senat Beschluss 22 . März NotZ . ist hier Fall ; Beschluss 1 . August hat Amtsgericht Insolvenzverfahren Vermögen Antragstellers Zahlungsunfähigkeit vgl. § Abs. Satz InsO eröffnet . Tatsachen geeignet sein könnten Vermutung entkräften hat Antragsteller hinreichendem Umfang vorgetragen noch sind sonst ersichtlich . wäre erforderlich gewesen Antragsteller dartut bestehenden Forderungen erfolgversprechende Weise absehbarer Zeit erfüllt werden sollen können Rahmen Insolvenzverfahrens realistische Möglichkeit besteht Zustimmung Gläubiger Insolvenzplanverfahren umfassenden Regelung Verbindlichkeiten Restschuldbefreiung § Abs. InsO gelangen Senat Beschluss 20 November NotZ . . ist geschehen . ersten Gläubigerversammlung 25 . Oktober ist Insolvenzverwalter Gläubigern Ausarbeitung Insolvenzplanes beauftragt worden . Zwar ist Antragsteller auch bemüht Insolvenzverfahrens Gläubigern umfassenden Abfindungsvergleich gelangen . zuletzt Schreiben entsprechenden Verhandlungen beauftragten Rechtsanwalts S. 26 . April 22 Juli bestätigt haben Bemühungen jedoch ebenfalls so konkreten Ergebnissen geführt derzeitigem Sachstand realistischen Möglichkeit ausgegangen werden könnte Antragsteller werde Wege absehbarer Zeit Neuordnung zerrütteten Vermögenslage gelingen . weiteres Abwarten Beschwerdeentscheidung schon wiederholt unmittelbar bevorstehend angekündigte dennoch bisher gekommene Abfindungsvergleich doch noch erreicht wird ist veranlasst . berufsrechtliche Verfahren vorläufigen endgültigen Amtsenthebung Notars steht grundsätzlich Nachrangigkeitsverhältnis Insolvenzverfahren Vermögen . Ist Notar Vermögensverfall geraten so sind hieraus Bundesnotarordnung vorgegebenen berufsrechtlichen Konsequenzen ziehen . sieht Notar zunächst Gelegenheit geben wäre Vermögenslage wieder ordnen auch dann Vermögen Insolvenzverfahren eröffnet worden ist . Gegenteil wird Fall Eintritt Vermögensverfalls vermutet Feststellung Amtsenthebungsgrundes § Abs. Nr. erleichtert . Insolvenzverfahren kann Wirkungen berufsrechtliche Verfahren somit erst dann zeitigen Ablaufs Annahme gerechtfertigt ist werde etwa Insolvenzplanverfahren überschaubarer Zeit Neuordnung finanziellen Verhältnisse Notars gelingen ; erst dann ist Vermutung § Abs. Nr. Hs . entkräftet Senat . . kann gelten Notar bemüht Insolvenzverfahrens Gläubigern umfassenden Abfindungsvergleich gelangen . Antragsteller Insolvenzplanverfahren Abfindungsvergleich sonstigem Wege noch gelingen könnte zerrüttete Vermögenslage wieder ordnen behauptet selbst ist Inhalt Berichts Insolvenzverwalters 24 . Oktober erste Gläubigerversammlung Feststellungen Antragsteller Zweifel zieht ausgeschlossen . 2 . wirtschaftlichen Verhältnisse Antragstellers Art Wirtschaftsführung gefährden Interessen Rechtsuchenden Abs. Nr. Var . . wirtschaftlichen Verhältnisse Antragstellers sind zerrüttet befindet . steht Vermutung § Abs. Nr. Hs . BNot bereits erwähnten Berichts Insolvenzverwalters 24 . Oktober ; ist Antragsteller überschuldet zahlungsunfähig . stellt auch mehr . entsprach Wirtschaftsführung Eröffnung Insolvenzverfahrens Gläubiger Jahr zwang Vielzahl Fällen berechtigter Forderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszubringen . derartige Form Wirtschaftsführung Notars ist unabhängig hinnehmbar Zwangsmaßnahmen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse Vermögenslosigkeit Überschuldung Notars notwendig geworden sind . . s. nur Senat 20 . März NotZ ZNotP . w. . gefährdet Interessen Rechtsuchenden stellt Integrität Antragstellers Unabhängigkeit Frage Oberlandesgericht ausgehend ständigen Rechtsprechung Senats zutreffend festgestellt hat . ist besorgen Antragsteller finanziellen Notlage fremde Vermögensinteressen gebotenen Sorgfalt wahrnimmt Versuchen Dritter Amtsführung sachwidrig beeinflussen notwendigen Nachdruck entgegentreten will kann . begründen Zahlungsschwierigkeiten geführten Maßnahmen Zwangsvollstreckung Gefahr etwa Kostenvorschüsse auftragsgemäß verwendet Tilgung eigener Schulden gar treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift . derartige abstrakte Gefährdung Interessen Rechtsuchenden genügt . ist erforderlich bereits konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben Notar könnte wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen Amtsführung entgegengetreten sein habe gar Fremdgelder weisungswidrig verbraucht . folgt bereits Gefährdung Interessen Rechtsuchenden hier einschlägigen Tatbestandsvarianten § Abs. Nr. nur allgemein wirtschaftlichen Verhältnissen Notars Art Wirtschaftsführung resultieren muss dritte tatbestandliche Variante Vorschrift gerade konkrete Amtstätigkeiten Notars anknüpft Amtsenthebungsgrund Durchführung Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung Rechtsuchenden normiert . Weiter ist berücksichtigen Interessen Rechtsuchenden auch Zutun Notars ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen Gläubiger beeinträchtigt werden können ; sind weiteres Fallgestaltungen denkbar Gläubiger anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können Notaranderkonto eingezahlt worden sind Senat . Hier kommt indessen noch verstärkend Antragsteller bereits Vergangenheit Durchführung Verwahrungsgeschäften bestehende Vorschriften erteilte Weisungen missachtet hatte rechtskräftig gewordenen Disziplinarverfügung Präsidenten Landgerichts 16 . Juni Geldbuße € ergibt . Hatte aber schon Vergangenheit gezeigt Antragsteller Einzelfall wahrenden Interessen Rechtsuchenden hintanstellt so sind derartige vergleichbare Unkorrektheiten Amtsführung wirtschaftlichen Bedrängnis nunmehr besonderer Weise besorgen . Auch hat Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen . Beurteilung ist Auffassung Antragstellers Oberlandesgericht Sachlage Zeitpunkt Eröffnung Insolvenzverfahrens entscheidend . etwa lassen verbundenen Einschränkungen Verfügungsbefugnis Antragstellers geschilderten Gefährdungen entfallen . ergibt schon Systematik Gesetzes regelmäßig Eröffnung Insolvenzverfahrens Amtsenthebungsgründe § Abs. Nr. weitere Amtsenthebungsgrund § Abs. Nr. tritt gerade Gefährdung Interessen Rechtsuchenden bereits schließt . -9- 3 . beanstanden ist auch Entscheidung Antragsgegners Antragsteller vorläufig Amtes Notar entheben . Antragsgegner durfte Voraussetzungen endgültige Amtsenthebung § Abs. Nr. Var . Sinne § Abs. Nr. gegeben halten 2 . . Ausübung Vorschrift Entscheidung vorläufige Amtsenthebung eingeräumten Ermessens hat fehlerhaft Sinne § Abs. Satz gehandelt . hat gravierenden Folgen vorläufigen Amtsenthebung Antragsteller Gefahren gegenübergestellt Rechtsuchenden entstünden Antragsteller desolaten finanziellen Lage ständig ausgebrachten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen endgültigen Entscheidung Amtsenthebung weiterhin Notar tätig wäre . hat Antragsgegner Interessen Rechtsuchenden gewichtiger erachtet . ist erkennbar hierbei Grenzen eingeräumten Ermessens überschritten Zweck § Abs. Nr. entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte . Insbesondere ist Grundsatz Verhältnismäßigkeit verletzt ; gilt namentlich auch Hintergrund früheren Pflichtverletzungen Antragstellers erwähnten Disziplinarverfügung geführt haben . sofortige Beschwerde Antragstellers bleibt insgesamt Erfolg . Bauer Vorinstanz : OLG Entscheidung 20.12.2006 Not