BESCHLUSS NotZ 22 . März Verfahren Nachschlagewerk : ja : ja Abs. Nr. ; Abs. Nr. 7 ; GG Art . Abs. Abs. Amtsenthebung gem. § Abs. Nr. kommt beachtenden Verfassungsgrundsätze insbesondere Art . Abs. GG geschützte Berufsfreiheit Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot erst Betracht Gesamtbewertung Pflichtverletzungen Entfernung Amt notwendig ist Mitwirkungsverboten Abs. verfolgten Zweck erreichen . Beschluß 22 . März NotZ Feststellung Voraussetzungen Amtsenthebung Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Richter Notare Dr. Dr. 22 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragsgegners Beschluß Notarsenats Oberlandesgericht 22 . September wird zurückgewiesen . Antragsgegner hat Antragsteller Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : geborene Antragsteller ist Amtsgericht Landgericht Rechtsanwalt lassen . 31 Juli wurde Notar Amtssitz bestellt . verfügt vergleichsweise kleines Notariat . wurden folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt : Geldbuße DM Verstößen u.a. Abwicklung Treuhandgeschäften ; Geldbuße DM Verstößen Zusammenhang Treuhandgeschäften ; Geldbuße DM Verstoßes § Abs. Nr. . Pflicht Wahrung Unparteilichkeit ; Geldbuße DM Verstoßes Mitteilungspflichten Pflicht Ablehnung Beurkundung Verdacht bestand Urkunde unerlaubte unredliche Zwecke verfolgt werden . vorliegenden Verfahren legt Antragsgegner Antragsteller Verstöße Mitwirkungsverbote § Abs. BeurkG folgenden Beurkundungsvorgängen Last : 1 . 18 November beurkundete Antragsteller Tilgungsvereinbarung Reiseplanungs-GmbH Warenhandels GmbH Betrag DM . Zuvor war Antragsteller bereits Rechtsanwalt Reiseplanungs-GmbH beauftragt worden Mahnbescheid DM Warenhandels GmbH erwirken auch bereits beantragt hatte . Teilbetrag war Gesamtbetrag Tilgungsvereinbarung enthalten . Urkunde nahm Antragsteller Urkundsbeteiligten einig seien Mahnbescheid Auftrag " Beurkundung Beteiligten beantragt habe . 2 . 20 . April beurkundete Antragsteller Scheidungsfolgenvereinbarung zuvor 13 . Februar Scheidungsantrag Ehefrau gestellt hatte . 3 . 25 . Mai beurkundete Antragsteller Schuldanerkenntnis Grundstücksgesellschaft DM . Vorher hatte Grundstücksgesellschaft angezeigt Schuldnerin Angelegenheit anwaltlich vertrete . 18 . Mai beurkundete weiteres Schuldanerkenntnis Sache Bezeichnung Gläubigerseite zuvor errichteten Urkunde hinreichend bestimmt gewesen war . 4 . 2 . Dezember beurkundete Antragsteller Grundschuldbestellung Schwester Schwager beteiligt waren . 5 . 12 . Mai beglaubigte Antragsteller Unterschriften Bruder Schwägerin Grundschuldbestellungsurkunde . Bescheid 9 . April kündigte Antragsgegner Antragsteller Amtsenthebung § Abs. Nr. . gerichteten Antrag gerichtliche Entscheidung hat Oberlandesgericht stattgegeben festgestellt Voraussetzungen Amtsenthebung vorliegen Verstöße Abs. grobe qualifizieren seien . Hiergegen wendet Antragsgegner sofortigen Beschwerde . hält weiterhin Voraussetzungen § Abs. Nr. gegeben . Tilgungsvereinbarung habe Notar zumindest grob fahrlässig Scheidungsfolgenvereinbarung Schuldanerkenntnis sogar vorsätzlich § Abs. Nr. verstoßen . hätte vorher Reichweite Verbotes unterrichten müssen habe übrigen bereits Blick vorangegangene Disziplinarverfahren bewußt pflichtwidrig gehandelt . Grundschuldbestellung Unterschriftenbeglaubigung habe vorsätzlich § Abs. Nr. verletzt Tätigkeiten Angelegenheiten naher Angehöriger schon altem Recht untersagt waren . Jedenfalls zuletzt genannten Pflichtwidrigkeiten handele allein schon erheblichen Verschuldens grobe Sinne § Abs. Nr. ; anderer Beurteilung komme Vorschrift disziplinarrechtlichen Amtsenthebungsmöglichkeiten eigener Regelungsgehalt mehr . Antragsteller ist Auffassung Tilgungsvereinbarung Wunsch Parteien so geschehen habe beurkunden dürfen . weiteren Beteiligten jeweils gewünschten Beurkundungen enthielten nur einfache Verstöße Mitwirkungsverbote . Interessenkonflikte hätten bestanden . Einleitungsverfügung vorangegangenen Disziplinarverfahren habe Scheidungsfolgenvereinbarung übrigen einverständlichen Scheidung noch gekannt . Schuldanerkenntnis habe Anwaltsmandat gehabt demgemäß auch abgerechnet . II . gemäß § Abs. . V.m . § Abs. zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet . Oberlandesgericht hat Ergebnis Recht angefochtenen Bescheid aufgehoben festgestellt genannte Grund Amtsenthebung vorliegt . § Abs. Nr. ist Notar zwingend Amtes entheben wiederholt grob Mitwirkungsverbote gemäß Abs. verstößt . Ermessen ist zuständigen Dienstaufsichtsbehörde eingeräumt 7 . Aufl . Rdn . ; Arndt/Lerch/Sandkühler 5 . Aufl . § Rdn . 30 ; Rdn . . Zutreffend sind Antragsgegner Oberlandesgericht ausgegangen Antragsteller vorgehaltenen Urkundstätigkeiten Beurkundungsverbote § Abs. verstoßen hat . Verstöße haben auch Gewicht können Auffassung Oberlandesgerichts sämtlich " vergleichsweise einfache " Verstöße angesehen werden . Allerdings kommt hier Amtsenthebung § Abs. Nr. stärksten berufliche Stellung Notars eingreifende aufsichtsrechtliche Reaktion beachtenden Verfassungsgrundsätze insbesondere Art . Abs. GG geschützte Berufsfreiheit Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot Betracht Gesamtbewertung Pflichtverletzungen Entfernung Amt noch notwendig ist Mitwirkungsverboten verfolgten Zweck erreichen . 1 . Beurkundung Tilgungsvereinbarung hat Antragsteller § Abs. Nr. verstoßen . war bereits anwaltlicher Vertreter Vertragsparteien Teilbetrages beurkundeten Schuldsumme tätig gewesen . übereinstimmende Erklärung Beurkundung beteiligten Parteien beseitigt selbst Offenlegung Vorbefassung Urkunde Beurkundungsverbot . Auch Beurkundung Scheidungsfolgenvereinbarung stellt Verstoß § Abs. Nr. . bestand eigenen Angaben Antragstellers damals anwaltliches Mandatsverhältnis Ehefrau . Scheidungsmandat betraf Angelegenheit Beurkundung auch Anfang einverständliche Scheidung Eheleuten beabsichtigt war übereinstimmend Beurkundung Antragsteller wünschten . Beurkundung Schuldanerkenntnisses verstößt ebenfalls § Abs. Nr. Antragsteller war vorher Schuldnerin anwaltlich tätig . hat Stellungnahme 4 . Februar Antragsgegner ausdrücklich bestätigt . allein Freundschaft Honorar gehandelt Mandatsverhältnis erwogen haben will ändert . hat anwaltlichem Briefkopf Vertreter Schuldnerin Anwälten Anspruchsteller gemeldet ist auch Verhandlungen streitgegenständlichen Forderungen eingetreten . handelt anwaltliche Tätigkeiten Vorbereitung notariellen Tätigkeit § . Schuldanerkenntnis einseitige Erklärung beurkunden war begründet Ausnahme § Abs. Nr. letzter Halbs . Zwar war Schuldnerin formell allein Beurkundung beteiligt Sinne § Abs. war auch Auftraggeberin Rechtsanwaltsmandates . Beteiligung Sinne Ausnahmevorschrift ist aber Sinn Zweck Begriff Angelegenheit § Abs. Nr. auszulegen . ist materiellrechtliche Beteiligung abzustellen vgl. Begründung Beschlußempfehlung Rechtsausschusses BT-Drucks . S. ; vgl. ferner Urteil 25 . Mai ; ; Winkler 15 . Aufl . § Rdn . . Beteiligt ist Person Rechte Pflichten Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden Winkler aaO . ; 8 20 ; Harborth/Lau . hier Gläubigerin Schuldanerkenntnis materiellrechtlich begünstigt wird war auch Beteiligte Antragsteller vorgenommenen Beurkundung jedoch Auftraggeberin Anwaltsmandates . Beurkundungen Antragstellers Schwester Bruder Schwager Schwägerin verstoßen auch Antragsteller eingeräumtermaßen bekannt war § Abs. Nr. 2 . Verstöße Mitwirkungsverbote zählen auch vorliegenden Fall schon erheblichen Pflichtwidrigkeiten Notars ganz erhebliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen erlauben auch erforderlich machen . belegt Gesetzgebungsverfahren Dritten Gesetz Änderung Bundesnotarordnung Ausdruck gekommene Wille Gesetzgebers Schutzzweck maßgeblichen Vorschriften . übrigen weniger aussagekräftigen Entstehungsgeschichte ist jedenfalls klar entnehmen Bedeutung Mitwirkungsverbote erheblich verstärkt werden sollte . ursprünglichen Gesetzesentwurf Dritte Gesetz Änderung Bundesnotarordnung BT-Drucks . 13/4184 war später verabschiedete Fassung § Abs. Nr. noch enthalten . laufenden setzgebungsverfahrens ist Entscheidung Bundesverfassungsgerichts Art . GG vereinbarenden generellen Verbot Sozietät Anwaltsnotaren Wirtschaftsprüfern ergangen . Bundesverfassungsgericht hat mildere Möglichkeit Verschärfung Mitwirkungsverboten Umgehung untersagter Tätigkeiten entgegenzuwirken hervorgehoben . hat Bundesrat aufgegriffen . hat Überprüfung angeregt wiederholter Verstoß Mitwirkungsverbote § Abs. Nr. . Amtsenthebung führen müsse Verstöße Mitwirkungsverbote ähnliches Gewicht hätten Eingehen unzulässiger Berufsverbindungen Amtsenthebung Folge hätten . Rechtsausschuß Deutschen Bundestages hat dann letztlich Gesetz gewordene Fassung Abs. Nr. vorgeschlagen Drucks . begründet Mitwirkungsverbote Interesse Sicherstellung geordneten Rechtspflege erheblich verschärft werden sollten . Beachtung gewährleisten sei geboten wiederholten groben Verstößen Notars § Abs. Beurkundungsgesetzes Amtsenthebung vorzusehen zugleich hohe Bedeutung Mitwirkungsverbote hervorgehoben werde siehe auch Protokoll 124 . Sitzung Rechtsausschusses 17 . Juni S. . Amtsenthebung ist Maßnahme staatlichen Organisationsgewalt geordnete Rechtspflege gewährleisten hat grundsätzlich Sanktionscharakter BT-Drucks . Gegenäußerung Bundesregierung Stellungnahme Bundesrates ; Arndt/Lerch/Sandkühler . . Beurkundungsverbote dienen Schutz Ansehens Notaramtes Augen Bevölkerung . Notar ist gemäß § Abs. Satz Vertreter Partei unabhängiger unparteiischer Betreuer Beteiligten . darf bevorzugen benachteiligen . Sicherung erforderlichen unverzichtbaren Unabhängigkeit Unparteilichkeit war Leitgedanken Dritten Gesetzes Änderung Bundesnotarordnung 31 . August BT-Drucks . 13/4184 ; Sandkühler : Frenz Neues Verfahrensrecht Notare Rdn . . sind wichtigsten Prinzipien notariellen Berufsrechtes rechtfertigen überhaupt erst Vertrauen Notar entgegengebracht wird ; bilden mithin Fundament Notarberufes . Gesetzgeber hat § Abs. Satz Amtspflicht Notar festgeschrieben Verhalten vermeiden Anschein Verstoßes gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt insbesondere Anschein Abhängigkeit Parteilichkeit . regionalen Notarkammern haben Grundsätze gesetzlichen Auftrag gemäß § Abs. Satz Richtlinien aufgenommen näher umschrieben vgl. Richtlinienempfehlungen BNotK/Richtlinien Notarkammern Teil Rdn . . . Ansehen Notare Augen Bevölkerung unabhängige unparteiische Betreuer wahren ist zentraler Zweck Beurkundungsverbote § vgl. BVerfG f. ; Winkler . . Ausgehend Grundsätzen setzt § Abs. Nr. Beurteilung Schwere einzelner Verstöße § Abs. Gegensatz Auffassung Oberlandesgerichts zustimmend aaO Rdn . ; differenzierend Arndt/ aaO Rdn . ; . wohl 25 ; . Berufsrechtliche Kollisionsprobleme Anwaltsnotar S. f. ; wohl auch Vaasen/Starke DNotZ zunächst zwingend Notar stets erheblicher Schuldvorwurf machen ist . Auch Vielzahl fahrlässiger Verstöße kann Umständen Vertrauen rechtsuchenden Publikums Unabhängigkeit Unparteilichkeit Notars so erheblich beeinträchtigen Amtsenthebung geboten ist . Maßnahme wird dementsprechend auch Oberlandesgericht wohl annehmen möchte erst nur dann notwendig Berufswidrigkeit jeweiligen Handelns sogleich Auge springt . Oberlandesgericht kann ferner gefolgt werden Amtsenthebung nur Betracht kommt Verstöße Beurkundungsverbot so gravierend sind förmliches Disziplinarverfahren ausreicht Notar Pflichtwidrigkeit Verhaltens Augen führen . wird verkannt Amtsenthebung ausgeführt Sanktionscharakter hat Präventionsmaßnahme Ansehen Notarberufs sicherstellen soll . gleichen Grunde ist Übereinstimmung Oberlandesgericht Merkmal groben Verstöße entnehmen einzelnen Beurkundungsverboten differenziert werden soll . unterschiedliche Gewichtung Tatbestände gibt § Abs. Anhalt . ; Arndt/LerchSandkühler . ; . wohl aaO ; Vaasen/Starke aaO ; § Rdn . . Beurteilungsgrundlage kann Antragsgegner festgestellten jeweiligen Umständen Verstößen Antragstellers Beurkundungsverbote § Abs. durchgängig Eignung Präventionsmaßnahme gemäß § Abs. Nr. abgesprochen werden . Verstöße Antragstellers § Abs. Nr. Tilgungsvereinbarung Scheidungsfolgenvereinbarung kenntnis Vorbefassung Angelegenheit Eigenschaft Rechtsanwalt sind objektiv bedeutsam . Vorschrift setzt gerade Urkundsbeteiligten besondere Beziehung besteht Gesetzgeber ausgeht unparteiischen Wirken Notars jedenfalls Augen rechtsuchenden Publikums entgegensteht . wird auch Kernvorschrift § angesehen Mihm 8 25 ; Vaasen/ Starke DNotZ 673 ; . . Anschein Abhängigkeit Parteilichkeit wird einseitigen anwaltlichen Vorbefassung besonderer Weise gesetzt Rechtsanwalt ist verpflichtet ausschließlich Interessen Mandatspartei wahrzunehmen . Interessengegensatz Parteien Notar Anwaltsvertrages zuvor einseitig einbezogen war wirkt grundsätzlich zwar selbst dann Parteien bestimmten Punkten nunmehr geeinigt haben . Tilgungsvereinbarung kann objektiven Bewertung Antragstellers auch Antragsgegner Ausgangspunkt anders sieht gewichtige Verstoß insoweit milder bewerten sein Antragsteller bloßen Aufstockung bislang vorgesehenen Anerkenntnisbetrages ausgegangen sein will . mag vorangegangene Mahnbescheidsverfahren mehr Vorbefassung Sinne § Abs. Nr. übereinstimmend verlangten Betragserhöhung entgegenstand hinreichend deutlich bewußt gemacht haben . Scheidungsfolgenvereinbarung gibt vergleichbare Milderungsgesichtspunkte . Beurkundung einmal laufende einschlägige Disziplinarverfahren entsprechenden Beschwerden Vertragsbeteiligten gehindert sah hat bewußt Mitwirkungsverbot hinweggesetzt zweifelsfrei grob § Abs. Nr. verstoßen . beurkundete Schuldanerkenntnis weist insoweit letztlich gleich bewertenden Pflichtenverstoß Antragsteller Gläubigerin erkennbar Angelegenheit wissentlich anwaltlicher Vertreter Schuldnerin aufgetreten dann " " beurkundender Notar sogar zweimal tätig geworden ist . Ähnlich ist Sicht Grundschuldbestellung . begangene Verstoß Verbot Beurkundung Verwandte Verschwägerte Sinne § Abs. Nr. ist gleichermaßen objektiv bedeutsam . gesteigerte Mißtrauen Gesetzgebers Urkundstätigkeit zeigt zusätzlich angeordneten Unwirksamkeit Beurkundung § Nr. gerichtet war beteiligten Angehörigen Vorteil verschaffen . Antragsteller langem bekannte Mitwirkungsverbot " Sollvorschrift angesehen haben will vermag hinwegzuhelfen bewußt gehalten hat Kern sogar selbst einräumt . stellt bloße schriftenbeglaubigung insoweit günstiger lediglich beteiligten Kreditinstitut vorformulierte Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt bekommen hat . Inhalt hatten Parteien bereits geeinigt . Antragsteller hatte Geschäft mithin weitergehenden Belehrungspflichten Notar übernommen sonst beachten . Kenntnis Tätigkeit erlaubt war ändert allerdings . 3 . Antragsgegner hat jedoch Beurteilung Vorgänge Maßgabe § Abs. Nr. verwandten Begriffe " wiederholter grober " Verstöße ausreichendem Maß verfassungsrechtlichen Erfordernisse Auslegung einfachen Rechts beachtet . bloße Addition dargelegten Sinne selbst erheblicher Verstöße genügt Anforderungen . Vielmehr ist Verfassungs verlangen Gesamtbewertung Umstände Amtsenthebung notwendig erweist Vertrauen Unabhängigkeit Unparteilichkeit Notare wirkungsvoll sichern vgl. BVerfG . DNotZ . . Gesetzgeber steht Rahmen Art . Abs. GG weitgehend frei erkennbaren Gefährdungen Unabhängigkeit Unparteilichkeit Notare vorbeugt . Mitwirkungsverbote selbst sichernden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hin Amtsenthebung begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler aaO . . genannten Gefahren aber noch milderen Mitteln nachhaltig begegnet werden kann verfolgte Zweck mithin auch erreicht werden kann ist völlige Ausschluß Amt noch gerechtfertigt ; wäre Stadium dann unverhältnismäßig vgl. BVerfG . ; Senatsbeschlüsse 20 November NotZ ZNotP f. 13 . Oktober Abs. Nr. Prämienrückstand ; siehe auch Senatsbeschluß 21 . März NotZ DNotZ . Amtsenthebung rechtfertigende Gesamtbewertung hat orientieren weiteres Verbleiben Notars Amt Gefahr künftiger Verletzungen Mitwirkungsverbote mehr vertretbar ist . Prognose kann schon dann negativ ausfallen Blick Maß Pflichtverletzungen Vertrauen rechtsuchenden Publikums bereits allein Fortsetzung Amtstätigkeit erheblich beeinträchtigt wird . Senat Zusammenhang entschieden hat können einerseits schon aber besonders schwerwiegende Verstöße § geschützten Berufspflichten Amtsenthebung rechtfertigen vgl. Senatsbeschluß 3 . Dezember NotZ DNotZ : einmaliger Verstoß andererseits Pflichtwidrigkeiten Gewicht aufweisen erst größerer Zahl Maßnahme zulassen können vgl. Senatsbeschluß 16 . März NotZ DNotZ 170 ; OLG Niedersächsische Rechtspflege . . Anzahl Schwere besteht auch Verstößen Beurkundungsverbote § Abs. Wechselwirkung nur Gesamtschau Umstände abschließende Beurteilung erlaubt . kann auch Maß Verschuldens Bedeutung erlangen Gefahr künftiger Verletzungen kungsverboten ist naturgemäß höher anzusetzen absichtlich Verbot hinweggesetzt hat Verbot nur gleichsam Unaufmerksamkeit übersehen hat . gebotene maßgeblichen Umstände Blick nehmende Abwägungen ergibt hier Antragsteller gesetzten Gefahren Vertrauen Rechtsuchenden Integrität Notare noch Amtsenthebung gebieten . war zwar berücksichtigen nur Tilgungsvereinbarung Unterschriftenbeglaubigung gegebenenfalls verbundene jeweilige Verstoß milder bewerten ist anderen Fällen Antragsteller selbst einschlägige Vorerfahrungen disziplinarrechtlicher Art langem bestehende Rechtslage Urkundstätigkeit abgehalten worden ist . steht aber anders vorangegangenen einschlägigen Disziplinarverfahren maßgeblichen Beurkundungen Beteiligten konkrete Zweifel Unparteilichkeit Unabhängigkeit geäußert hat auch Anhalt Eindruck besteht handele willfährigen Notar Amt vereinbarende Tätigkeiten doch einmal Verfügung stehen kann . kommt Beurkundungen überwiegend verhältnismäßig zeitnah Inkrafttreten Dritten Gesetzes Änderung Bundesnotarordnung angefallen sind Antragsteller insoweit zwar entschuldigend aber doch wenigstens teilweise erklärend noch erfolgte Aufbereitung neuen Rechtslage verweisen kann . weiteren Umstände Urkundsbeteiligter Bestehen Mitwirkungsverbots getäuscht worden auch Schaden entstanden ist nimmt Vorfällen zwar objektives Gewicht vermag aber Gesamtbewertung etwas günstigeres Licht rücken . auch weiteren disziplinaren Vorerkenntnisse deuten allerdings bislang bestehende laxe hinnehmbare Einstellung Antragstellers Erfüllung Pflichten Notar . steht jedoch Übereinstimmung Stellungnahme Notarkammer 27 . Februar Prognose gegebenenfalls verhängende empfindliche Disziplinarmaßnahme doch noch hinreichend angehalten werden kann Mitwirkungsverbote künftig peinlich genau einzuhalten . Bauer