BESCHLUSS NotZ Verkündet : 26 . März Fitterer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Verfahren Bestellung Notar Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Wahl Streck Notare Dr. Dr. mündliche Verhandlung 26 . März beschlossen : sofortige Beschwerde Antragsgegners wird Zurückweisung Rechtsmittels Antragstellers Beschluß 2 . Senats Notarsachen Hanseatischen Oberlandesgericht 21 . September aufgehoben . Antrag gerichtliche Entscheidung Bescheid Antragsgegners 30 . Mai wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Gerichtskosten Verfahrens tragen . Außergerichtliche Auslagen werden erstattet . Geschäftswert Beschwerdeverfahren wird DM festgesetzt . Gründe geborene Antragsteller ist Rechtsanwalt Landgericht zugelassen . Antragsgegner schrieb 29 Juli Notarstellen Bewerbungsfrist 30 . September Besetzung . wies Ausschreibungstext sog. Altersstrukturstellen handele Ausschreibung Bewerbungsverfahrens weitere Notarstellen besetzen sein sollten auch erstrecke . Ausschreibung bewarben Antragsteller weitere Rechtsanwälte Rechtsanwältinnen . Hinblick Laufe Jahres Notare Amtsgerichtsbezirk ausgeschieden waren entschloß Antragsgegner Rahmen Bewerbungsverfahrens insgesamt Notarstellen besetzen Erstplazierten aufgestellten Rangordnung Grad fachlichen Eignung vergeben . Bescheid 30 . Mai eröffnete Antragsgegner Antragsteller Bewerbung Erfolg haben könne Punkten lediglich Rangplatz erreicht habe . Zugleich wurde Antragsteller mitgeteilt beabsichtigt sei Bewerber Rangplätzen Punktzahlen Notaren bestellen . ablehnenden Bescheid Antragsgegners hat Antragsteller Antrag gerichtliche Entscheidung gewandt . hat tend gemacht Antragsgegner aufgestellte Rangordnung § AVNot Auffassung starken Gewichtung Abschlußexamens notarspezifischen Fortbildung benachteilige Hinblick 17jährige Berufserfahrung Rechtsanwalt unzumutbarer Weise . habe wesentlich besseren ersten Examen nur durchschnittlichem Erfolg bestandene Zweite juristische Staatsprüfung Zeit abgelegt Ergebnis noch Bedeutung Zugang Anwaltsnotariat gewesen sei . Erst Änderung Bundesnotarordnung Jahre hätten Zugangsbedingungen nachträglich Lasten Antragstellers verändert . sei sachfremd Note Abschlußexamens derartiges fünffaches Gewicht geben zugleich Punktzahl Berufserfahrung Dauer Anwaltszulassung Anzahl Notargeschäfte Notarvertreter erzielt werden kann begrenzen . Antragsteller hat beantragt Antragsgegner Aufhebung Bescheids 30 . Mai aufzugeben Notar bestellen hilfsweise Auswahlverfahren Besetzung ausgeschriebenen Notarstellen Beachtung Rechtsauffassung Gerichts neu durchzuführen . Oberlandesgericht Senat Notarsachen hat Zurückweisung Hauptantrags Hilfsantrag Antragstellers stattgegen . hat Multiplizierung Ergebnisses Abschlußprüfung einstufigen Juristenausbildung Faktor Mitbewerbern Rangplätzen ungerechtfertigte Ungleichbehandlung Bewerbern zweistufigen Juristenausbildung gesehen Abschlußprüfung einstufigen Juristenausbildung wesentliche wissenschaftlich-theoretische Bestandteile enthalten habe Bewerbern zweistufigen Ausbildung nur Ergebnisse Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten etwaige Defizite Prüfung auch Ergebnisse wesentlich besseren ersten Examens ausgeglichen werden könnten . Vermeidung Ungleichbehandlung sei erforderlich nachbewerteten Prüfungsergebnissen einstufigen Juristenausbildung üblichen Multiplikationsfaktor halbieren . Abgesehen Besonderheiten Anrechnung einstufigen juristischen Ausbildung Mitbewerbern hat Oberlandesgericht Auswahlverfahren Antragsgegners rechtsfehlerfrei angesehen . Entscheidung richten sofortigen Beschwerden Antragsgegners auch Antragstellers weiterhin Verpflichtung Antragsgegners anstrebt Notar bestellen hilfsweise Auswahlverfahren Besetzung ausgeschriebenen Notarstellen " Beachtung zusätzlicher rechtlicher Gesichtspunkte neu durchzuführen " . II . wechselseitigen sofortigen Beschwerden sind zulässig § Abs. . V.m . § Abs. . Rechtsmittel Antragsgegners ist begründet Antragstellers . Oberlandesgericht hat Unrecht Antrag gerichtliche Entscheidung gestellten Hilfsbegehren Antragstellers stattgegeben . Bescheid Antragsgegners 30 . Mai gerichtete Antrag gerichtliche Entscheidung ist insgesamt unbegründet . Bescheid Antragsgegner mittelbar Bewerbung Antragstellers Hinweis beabsichtigte weitige Besetzung ausgeschriebenen Notarstellen abgelehnt hat ist rechtmäßig . 1 . § Abs. richtet Reihenfolge Auswahl geeigneten Bewerbern Amt Notars persönlichen fachlichen Eignung Berücksichtigung juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung Vorbereitung Notarberuf gezeigten Leistungen . Bestellung Anwaltsnotars können insbesondere Notarberuf einführende Tätigkeiten erfolgreiche Teilnahme freiwilligen Vorbereitungskursen beruflichen Organisationen veranstaltet werden Bewertung einbezogen werden ; Dauer Zeit Bewerber hauptberuflich Rechtsanwalt tätig war ist angemessen berücksichtigen . Justizverwaltung vorgenommene vergleichende Beurteilung Maßes Eignung konkurrierender Bewerber Kriterien unbestimmter Rechtsbegriffe ist angerufenen Gericht inhaltlich wiederholen nur Rechtmäßigkeit überprüfen . Festlegung Maß Eignung bestimmenden Merkmale Gewichtung steht Landesjustizverwaltung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum 25 . April NotZ . Antragsgegner war befugt Auswahlkriterien Abs. Rahmen eingeräumten Beurteilungsspielraums allgemeine Verwaltungsvorschrift interpretieren vgl. . insoweit gegebenen rechtlichen Rahmen hat Antragsgegner Auffassung Antragstellers § AVNot übereinstimmend anderen Bundesländern aufgestellten Regeln Ermittlung Auswahl geeigneten Notarbewerbern maßgeblichen Punktzahlen überschritten . Ansatz Ergebnisses juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung Faktor liegt angemessene Ausgestaltung Gebots § Abs. Satz " Berücksichtigung " juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung Falle herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung also nur Zweiten juristischen Staatsprüfung . Senat hat bereits ausgesprochen Gewichtung Zweiten juristischen Staatsprüfung Auswahlkriterium Multiplikators zukommt besonderen Bedeutung Abschlußprüfung grundlegendes Eignungsmerkmal entspricht Beschluß 25 . April NotZ ; vgl. auch . hat auch ausgeführt § Abs. Satz ausgerichteten Auswahlpraxis Justizverwaltung rechtlich Grund besteht erste Staatsprüfung zweiten Staatsprüfung anderen Merkmalen besonderen Tatbestandsgruppe Vorbereitungsleistungen Notarberuf zuzuordnen . Senat Beschluß 25 . April aaO ausgeführt hat berufliche Tätigkeit Zweiten juristischen Staatsprüfung bezogenen Kriterien ließen insgesamt vorgesehenen Wertungspunkten dort : Abs. Nr. AVNot Nds auch Bewerbern etwas schwächeren Prüfungsergebnissen Chance Notaramt Konkurrenz Prüfungsbesseren erlangen stellt Antragsteller zwar Abrede . berücksichtigt aber Kompensationsmöglichkeiten erfolgreiche Teilnahme notarspezifischen Fortbildungskursen § Nr. AVNot bis zu Punkten bewertet werden kann . Erfolg verweist Antragsteller Zeit Zweites Staatsexamen ablegte Note Abschlußprüfung damaligen Praxis Zulassung Anwalts-)Notarbewerbern entscheidender Bedeutung war . Maßgeblich kann nur jetzige Zulassungsrecht weitgehend Prüfungsergebnis ausgerichteten Bewerberauswahl sein . andere Richtung gehenden Vertrauenstatbestand gibt Antragsteller . Senat hat bereits ausgesprochen Tätigkeit Rechtsanwalt genommen noch schutzwürdiges Vertrauen begründete Notar bestellt werden auch damals geltende Recht Zulassungspraxis legitimiert hatte Dauer anwaltlichen Berufstätigkeit anknüpfte Beschluß 25 . April aaO . Auch ist Auffassung Antragstellers Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Antragsgegners geregelte Gewichtung " Ausbildung " " Berufserfahrung " also Ergebnis Zweiten Staatsexamens Auswahlkriterium Beurkundungstätigkeit Rahmen Notarverwesungen Notarvertretungen beanstanden . Senat hat entsprechende Regelungen badenwürttembergischen niedersächsischen Allgemeinverfügungen Angelegenheiten Notare rechtlich unbedenklich bestätigt Beschlüsse 13 . Dezember NotZ 25 . April aaO ; vgl. auch Beschluß 24 November DNotZ . Senat hat auch mehrfach ausgesprochen Bewertungsobergrenze Auswahlkriterium Beurkundungen Rahmen Notarverwesungen Notarvertretungen geboten ist . soll verhindert werden übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte besonders bedeutsame Kriterium Zweiten juristischen Staatsexamens verdrängt werden Bewerber unangemessen bevorzugt werden Vergleich anderen Bewerbern weit größerem Maße Gelegenheit hatten Notar vertreten Amt verwesen Beschlüsse 25 . April aaO 24 November aaO . 2 . Andererseits bekämpft Beschwerde Antragsgegners Erfolg Auffassung Oberlandesgerichts Auswahlentscheidung Antragsgegners sei Hinblick Ansatz nachträglich notenmäßig eingestuften Ergebnisse Abschlußprüfungen Mitbewerber bremischen einstufigen Juristenausbildung Multiplikator rechtswidrig . Antragsgegner durfte Rahmen eingeräumten Beurteilungsspielraums Richtlinien Verfahren Ermittlung Punktzahl Note Abschlußprüfungen Notarbewerber aufstellen einstufige Juristenausbildung durchlaufen haben § Abs. Nr. AVNot . betreffende Verwaltungsvorschrift sieht Vertreter Prüfungsamts Auflösung Vertreters Senators Justiz Verfassung Vorsitzendem Richter Staatsanwalt Verwaltungsbeamten tätigen Praktiker Rechtsanwalt tätigen Praktiker Hochschullehrer gebildete Einstufungskommission Abschlußprüfung Grundlage Unterlagen Abschlußzeugnis beigefügten Nachweisheft § Abs. BremJAG Gutachten wissenschaftliche Arbeit § Abs. BremJAG gegebenenfalls auch Anhörung Gutachter wissenschaftlichen Arbeit Prüfer abgeschichteten Prüfungen exemplarischen Prüfung bestimmte Qualitätsstufen einordnet Einstufung Umständen Gesamtschau gewonnenen punkten bestimmte Punktzahl zuerkennt . anders übrigen Anordnungen Bewertung fachlichen Eignung Auswahl geeigneten Notarbewerbern Punktzahl § Abs. Abs. Nr. Nr. AVNot füllt § Abs. Nr. BremAVNot lediglich maßgebliche Grundbestimmung § Abs. Sinne Gewährleistung gleichmäßigen Verwaltungshandelns mithin Adressatenkreis Vorschrift Vertrauensschutz begründenden Selbstbindung Verwaltung . Grundlage Eingriff Rechte ist Verwaltungsvorschrift geschaffen worden . Art . Abs. Satz GG ergebenden Erfordernis Auswahlmaßstäbe Auswahlverfahren Vergabe Notarstellen gesetzlichen Grundlage bedürfen ist jetzige Fassung § Genüge getan . ist auch sonstigen Rechtsgründen beanstanden Antragsgegner Hinblick Gebot Chancengleichheit Notarbewerber benoteten Abschlußprüfung einstufigen Juristenausbildung nachträgliche notenmäßige Einstufung Rahmen Bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet beschriebene Verfahrensweise vorgeschrieben hat . Soweit Einstufung fachlichen Eignung geeigneter Notarbewerber juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung " berücksichtigen " ist § Abs. Satz liegt Hand Auswahlpraxis Justizverwaltung Bewerber Abschlußprüfung Bremischen Justizausbildungsgesetz abgelegt haben bestanden " Note nachträgliche notenmäßige Einstufung Abschlußprüfung chancenlos wären . Ergebnis juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung Verordnung Punkteskala Erste Zweite juristische Staatsprüfung 3 . Dezember . festgesetzten Punktzahl auch anderen Bundesländern Faktor multipliziert wird § Abs. Nr. AVNot beispielsweise Note vollbefriedigend bis zu Punkten führen könnte wäre Abschlußprüfung Punktzahl Note allenfalls Ansatz Punkten Faktor also Punkten möglich vgl. § Abs. Nr. Satz . ist mithin schon verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar Notarbewerbern Möglichkeit nachträglichen Nachweises höheren Punktzahl einzuräumen . Nur so wird Umstand hinreichend Rechnung getragen Abschlußprüfung Rahmen zwischenzeitlich wieder abgeschafften bremischen einstufigen Juristenausbildung § § anerkanntermaßen juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung ist Zweiten juristischen Staatsprüfung Sinne § Abs. DRiG gleichsteht . Bestehen Abschlußprüfung haben Absolventen einstufigen Juristenausbildung Befähigung Richteramt erworben § Abs. BremJAG . Bundesrechtliche Grundlage besonderen Ausbildungsgang war § DRiG Fassung Bekanntmachung 19 . April . Landesrecht Studium praktische Vorbereitung gleichwertigen Ausbildung zusammenfassen erste Prüfung Zwischenprüfung ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden konnte ; Abschlußprüfung sollte Anforderungen § DRiG vorgesehenen zweiten Prüfung gleichwertig sein . ist zweifeln bremische Gesetzgeber Bremische dungsgesetz Vorgaben § DRiG erfüllen wollte vgl. § Abs. Satz BremJAG . Zusammenfassend haben Absolventen einstufigen Juristenausbildung juristische Ausbildung Art absolviert Prüfung abgeschlossen vertrauen konnten Prüfung gleichen Zugang öffentlichen Amt eröffnen werde herkömmliche Zweite juristische Staatsprüfung . DRiG bekräftigt . Vorschrift ist Zusammenhang Aufhebung § DRiG . Gesetz 25 Juli . klargestellt worden Zeitpunkt Inkrafttretens Gesetzesänderung Richteramt befähigt war Befähigung behält . gilt übrigen Bundesland § Abs. DRiG . ist auch so nachträgliche Einstufung Abschlußprüfung Bremischen Juristenausbildungsgesetz Falle Bewerbung Notaramt hinreichende tatsächliche Grundlage mehr gäbe . Abschlußprüfung gehörenden Prüfungen waren zwar Ergebnis lediglich " bestanden " andernfalls " bestanden " bewerten . Prüfer hatten jedoch jeweilige Prüfungsleistung Rechtspraktikanten einzelnen würdigen Würdigung schriftlichen Votum festzuhalten vgl. § § Abs. Abs. . Zeugnis Ergebnis Abschlußprüfung war besonderes Nachweisheft beizufügen mindestens Voten abgeschichteten Prüfungen Begründungen Bewertungen wissenschaftlichen Arbeit exemplarischen Prüfung enthielt § BremJAG . Gewisse Unwägbarkeiten Nachbewertung naturgemäß liegen insbesondere Hinblick erhebliche Bandbreite denkbaren Ergebnisse Auswertung Prüferbeurteilungen ihrerseits schon räumigen Wertungsspielräumen entstammen müssen Berücksichtigung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit hingenommen werden . Oberlandesgericht wesentlichen Übereinstimmung vorstehenden Ausführungen allgemeine Verwaltungsanweisung Antragsgegners nachträgliche Einstufung Abschlußprüfungen Notarbewerber juristischen Ausbildung Bremischen Juristenausbildungsgesetz § Abs. Nr. AVNot rechtmäßig hält auch einzelnen Ergebnisse Nachbewertung vorliegenden Fall vorrangigen Mitbewerber rechtsfehlerfrei ansieht ist Auffassung Auswahlentscheidung Antragsgegners sei rechtswidrig . meint verstoße Gleichheitssatz Art . Abs. GG Ergebnisse juristischen Abschlußprüfung einstufigen Juristenausbildung ebenso Ergebnisse zweiten Staatsprüfung herkömmlichen Juristenausbildung § Abs. Nr. AVNot allgemein vorgesehen Faktor multipliziert würden ; Berücksichtigung Strukturunterschiede Ausbildungsformen müsse Multiplikationsfaktor Abschlußprüfung einstufigen Juristenausbildung Wege " adäquaten Reduktion " halbiert werden . Gegensatz zweistufigen Juristenausbildung Abschlußprüfung Anforderungsbild Praxisbezogenheit gewährleisteten Kontrolle Selbständigkeit Leistungen besonderer Weise geeignet sei fachlichen Eignungsnachweis erbringen enthalte einstufige Juristenausbildung stärker theoretisch-wissenschaftliche Gehalte geeigneten Kriterien Auswahl Bewerbern Amt Notars hergäben . gewollte Zusammenfassung Universitätsausbildung praktischen Ausbildung einheitlichen Ausbildungsgang sei Ausdruck gekommen Abschlußprüfung abgeschichteten Prüfungen Staatsanwaltschaft Arbeitsgericht Verwaltung Begleitprogramms Stationsausbildung wissenschaftliche Arbeit Absolventen vorgeschlagene Thema Verteidigung umfaßt habe . ergebe ungerechtfertigte Ungleichbehandlung Bewerbern zweistufiger Juristenausbildung nur Ergebnisse Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten etwaige Defizite Prüfung auch Ergebnisse wesentlich besseren ersten Examens ausgleichen könnten . Halbierung Multiplikationsfaktors Absolventen einstufigen Juristenausbildung sieht Oberlandesgericht auch Hinblick Vorteil geboten gelegen habe Thema wissenschaftlichen Abschlußarbeit vorschlagen Bearbeitungszeit bis zu Monaten vertieft hätten bearbeiten können so Nähe Thema möglichen Intensität Durchdringung besonders fundierte Arbeiten überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis hätten erstellt werden können . vermag Senat folgen . gibt rechtlichen Grund nachträglich Punktzahlen versehenen Ergebnisse Abschlußprüfung einstufigen Juristenausbildung Auswahl geeigneter Bewerber Notaramt geringeren Gewicht Multiplikationsfaktor berücksichtigen Ergebnisse Zweiten juristischen Staatsprüfung anderer Bewerber . Gesetz § Abs. Satz läßt derartige Differenzierung juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfungen Bewerber gleichermaßen Befähigung Richteramt auch Zugang Beruf Rechtsanwalts erlangt haben Raum . handelt hier dort sche Ausbildung abschließende Staatsprüfungen . Gesetz geforderten " Berücksichtigung " betreffenden Abschlußprüfungen ist Regelungszusammenhang gleichwertige Ansatz gegebenenfalls Verordnung Punkteskala Erste Zweite juristische Staatsprüfung 3 . Dezember . umzurechnenden Examensnoten gemeint . Senat hat bereits mehrfach betont Gleichwertigkeit Staatsprüfungen einzelnen Bundesländern gewisse bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede Prüfungsverfahren Laufe Jahre eingetretene Veränderungen Frage gestellt wird Differenzierung etwa Schwierigkeitsgrad konkreten Prüfungsanforderungen geboten praktisch möglich ist Beschlüsse 25 . April aaO S. 24 November NotZ DNotZ 16 . März NotZ . Entscheidungen betreffen zwar Sachverhalte Art Berücksichtigung Ergebnisses Zweiten juristischen Staatsprüfung ging . maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gleichwertig behandelten Abschluß einstufigen juristischen Ausbildung kann jedoch gelten . Aussage Senatsbeschluß 25 . April aaO S. " abschließende juristische Staatsprüfung Anforderungsbild Praxisbezogenheit gewährleisteten Kontrolle Selbständigkeit Leistungen besonderer Weise geeignet ist juristische Grundverständnis juristische Denkvermögen Eignungsmerkmale einzelnen Bewerbers auszuweisen wesentliche Aussagekraft qualifizierten juristischen Berufe auch Notaramt besitzen " kann Willen damaligen Gesetzgebers Justizverwaltung auch Sinne Erprobungsphase eingerichteten praktizierten Art stenausbildung Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprüfung nachträglich grundlegend Frage gestellt werden . Besonderheit Ausbildung lag abgesehen starken sozialwissenschaftlichen Ausrichtung Universitätsausbildung praktische Ausbildung einheitlichen Ausbildungsgang zusammengefaßt wurden bedeutete einerseits Universitätsausbildung praxisbezogen gestalten war andererseits praktischen Ausbildung wissenschaftliche Reflexion berufspraktischen Handelns Juristen gehörte § . Verfolgung Ausbildungsgangs Schwerpunkte Abschlußprüfung " wissenschaftlichen Arbeit " Teil mündlichen Prüfung Verteidigung lag § Abs. so ist gesagt Teil Abschlußprüfung habe Praxisbezug gehabt Prüfungsteil läßt Oberlandesgericht Sache vertritt bezogen spätere Notartätigkeit " eignungsrelevant " Gesamtergebnis einheitlichen Abschlußprüfung eliminieren . steht bereits Thema wissenschaftlichen Arbeit so wählen war Rechtspraktikant Fähigkeit u.a. " selbständiger problemorientierter praxisbezogener " wissenschaftlicher Arbeit nachweisen konnte § Abs. Satz Verteidigung wissenschaftlichen Arbeit u.a. Aufschluß " Eigenständigkeit Leistungen " geben sollte . Schon Zusammenhängen verliert auch Argumentation Oberlandesgerichts gleichwertige Anrechnung Prüfungsergebnisse einstufigen Juristenausbildung führe ungerechtfertigen Ungleichbehandlung Bewerber Zweiten juristischen Staatsprüfung Grundlage . " Stoff " wissenschaftlichen Arbeit Verteidigung Abschlußprüfung einstufigen Juristenausbildung läßt ersten Examens herkömmlichen Juristenausbildung vergleichen . gibt mithin auch Notwendigkeit Blick Art . Abs. GG Bewerbern Zweiter juristischer Staatsprüfung Nichtberücksichtigung Ergebnisses Ersten juristischen Staatsprüfung gegebene " Kompensationsmöglichkeit Herabsetzung Multiplikators § Abs. Nr. AVNot auszugleichen . übrigen braucht Nichtberücksichtigung Ersten juristischen Staatsprüfung Absolventen zweistufigen Ausbildung Vergleich einstufig ausgebildet worden sind auch keineswegs nachteilig auszuwirken . hängt vielmehr Einzelfall Erfolg Erste juristische Staatsprüfung bestanden worden ist . Wahl